Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)
WernerSchell
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Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

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Bundesarbeitsgericht


Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (zB Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser - etwa zum Gang auf die Toilette - Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte - nach Aktenlage - nicht fernliegend sein.


Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020 - 21 Sa 1900/19 -

Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2021
Bundesarbeitsgericht
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BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung" ist Meilenstein auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen

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Diakonie-Zitat: BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung" ist Meilenstein auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen

Erfurt/Berlin, den 24. Juni 2021 - Heute hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Geklagt hatte eine Pflege- und Betreuungskraft aus Bulgarien, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung als sogenannte "Live-in"
eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte vor Gericht den Mindestlohn für 24 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung: 24 Stunden-Betreuung bedeutet 24 Stunden Mindestlohn am Tag. Wenn eine Betreuungskraft im gleichen Haushalt lebt und rundum für die Betreuung zur Verfügung steht, ist das laut Gericht als Arbeitszeit zu werten.

Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland:

"Wenn Menschen aus Osteuropa und aus anderen Ländern zu uns kommen, hilfsbedürftige Menschen betreuen und pflegen, macht das deutlich: wir brauchen sie. Aber für sie müssen dieselben Regeln und Rahmenbedingungen gelten, wie für alle andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland auch. Dazu gehören der Mindestlohn und die Begrenzung der Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz.
Das Urteil stellt klar: eine 'Rund- um-die-Uhr-Betreuung' durch nur eine Pflegekraft ist rechtswidrig."

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagt unmissverständlich: Wenn der gesetzliche Mindestlohn systematisch unterlaufen wird, liegt eine illegale Beschäftigung vor. Und "Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit", so urteilt das Bundesarbeitsgericht bereits seit Jahren.

"Es darf bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Deutschland und dem Ausland nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Wir wollen, dass Menschen zu uns kommen und in Deutschland arbeiten, und wir brauchen Pflegekräfte - aber zu guten Arbeitsbedingungen und fairer Bezahlung. Das heutige Urteil ist ein wichtiges und deutliches Signal für eine grundlegende Pflegereform, die wir als Diakonie seit Jahren fordern. Dazu gehört auch, die zunehmenden Bedarfe von Menschen, die zuhause leben wollen und rund um die Uhr versorgt werden müssen, nicht länger zu ignorieren, sondern Lösungen für bessere Arbeitsbedingungen der
Betreuungs- und Pflegekräfte zu finden."


Zum Hintergrund:

Nach aktuellen Schätzungen arbeiten aktuell bis zu 700.000 Pflege- und Betreuungskräfte aus Polen, Bulgarien, Rumänien und vielen anderen Ländern in Deutschland. Eine große Zahl von Agenturen vermitteln die Beschäftigten, die meist als "Live-ins" bezeichnet werden, in Privathaushalte, oft verbunden mit dem Versprechen, dass eine einzige Betreuungskraft rund um die Uhr für die pflegebedürftige Person da sein werde. Lohn erhalten die Live-ins aber nur für sechs bis acht Stunden am Tag.

Das Bundesarbeitsgericht hat heute über die Klage einer Frau aus Bulgarien Recht entschieden, die im Rahmen einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt dafür lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte den Mindestlohn für 24 Stunden. Ihr Arbeitgeber, ein bulgarisches Unternehmen, das sie nach den Regeln der Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland geschickt hatte, zahlte Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag. In Wirklichkeit aber musste sie rund um die Uhr für die pflegebedürftige Frau da sein. Daher verlangte sie mit Unterstützung des Deutschen Gewerkschaftsbundes den Mindestlohn für 24 Stunden am Tag. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) sprach ihr Mindestlohn für 21 Stunden am Tag zu und berücksichtigte dabei auch die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands, faire Arbeitsbedingungen für Hausangestellten sicherzustellen.

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar wegen eines Rechtsfehlers in der Tatsachenwürdigung auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Doch in der Sache ließ das BAG keinen Zweifel daran, dass die Live-in einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns für die gesamte Arbeitszeit hat, also die sog. Vollarbeitszeit und die Bereitschaftszeit, die ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Das BAG rügte lediglich, dass das LAG die Berufung des Beklagten auf den schriftlichen Arbeitsvertrag, der nur 30 Stunden pro Woche vorsah, als missbräuchlich verworfen, und dass es die Arbeitszeit ohne nachvollziehbare Anknüpfungspunkte auf lediglich 21 Stunden geschätzt hatte, obwohl der Pflegebedürftigen eine "24-Stunden-Betreuung" versprochen worden war. Das BAG betonte, dass es am Ende nicht darauf ankommt, was in einem schriftlichen Arbeitsvertrag steht. Entscheidend ist die gelebte Praxis. Nun wird das LAG noch einige Details des Sachverhalts aufklären müssen, um dann abschließend zu entscheiden.

Weitere Informationen:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/c ... haushalten

Konzept der Diakonie für eine grundlegende Pflegereform:
https://www.diakonie.de/diakonie-texte/ ... legereform


Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2021
Kathrin Klinkusch, Pressesprecherin

Pressestelle, Zentrum Kommunikation
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F +49 30 65211-3780
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Diakonie Deutschland
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Es droht das Armageddon der häuslichen Pflege

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VdK-Präsidentin zu BAG-Urteil: „Es droht das Armageddon der häuslichen Pflege“
• Mindestlohn für ausländische Pflegehilfen, die Bedürftige zuhause versorgen
• VdK appelliert an Bundesrat, Pflegereform zu stoppen


Der VdK Deutschland fürchtet, dass nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte die häusliche Pflege nun gänzlich kippt: „Es droht das Armageddon der häuslichen Pflege“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele der „Funke-Mediengruppe“. „Durch die Pflegereform, die morgen vom Bundesrat verabschiedet werden soll, bekommen zuhause Gepflegte unterm Strich weniger Pflegegeld. Die Entlastungspflege wird teurer und nun schafft das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil zur 24 Stunden Pflege Fakten für die häusliche Pflege. Rund-um-die-Uhr Pflege ist nur noch mit Mindestlohn legal. Für die allermeisten wird sie damit unbezahlbar. Das kommt davon, wenn Politik ein drängendes Problem jahrelang ausblendet. Das ist eine Bankrotterklärung für das ambulante Pflegesystem“, so Bentele weiter.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am Donnerstag in einem Grundsatzurteil bestimmt, dass nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, Anspruch auf Mindestlohn haben. Der Mindestlohn gelte auch für Bereitschaftszeiten, in denen die zumeist aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (5 AZR 505/20). Pflegefachleute und Gewerkschaften gehen von einigen Hunderttausend ausländischen Betreuungskräften für pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten aus.

Bentele appellierte an die Mitglieder des Bundesrats nun wenigstens die Pflegereform am Freitag zu stoppen: „Der Bundesrat muss die Pflegebedürftigen und deren Angehörige vor dieser Reform schützen und sie an den Vermittlungsausschuss verweisen.“
Stimmt der Bundesrat der Pflegereform zu, hätten die Menschen, die ambulant versorgt werden, viel zu verlieren: „Durch den Preisverfall und die allgemeine Inflation bekommen sie immer weniger Pflege für ihr Geld. An der Höhe des Pflegegeldes hat sich seit 2017 nichts geändert. Die Pflegeleistungen sollen bis 2025 nicht angehoben werden, weil das Gesundheitsministerium das Geld dafür schon anderweitig ausgegeben hat. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat von 2017 an bis zum Jahr 2025 insgesamt 86 Euro im Monat weniger im Portemonnaie. Jeder Cent fehlt ihm bei der Versorgung.“

Pressekontakt: Heike Vowinkel, Mobil: 0151 26163180, presse@vdk.de

Der Sozialverband VdK
ist mit über 2,1 Millionen Mitgliedern die größte sozialpolitische Interessenvertretung Deutschlands. Er setzt sich seit mehr als 70 Jahren erfolgreich für diejenigen ein, die sonst zu wenig wahrgenommen werden. Der Sozialverband VdK kämpft gegen soziale Ausgrenzung, Armut und ungleiche Chancen und für faire Bezahlung, solidarisches Miteinander und für soziale Gerechtigkeit - auch gegenüber Krankenkassen, Pflegekassen und der Rentenversicherung.
Wir betreiben keine Parteipolitik. Der Sozialverband VdK ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Als anerkannt gemeinnütziger Verband finanzieren wir uns durch die Mitgliedsbeiträge - so bleiben wir finanziell unabhängig von den Interessen Dritter. Der Sozialverband VdK gestaltet die deutsche Sozialpolitik aktiv mit und nimmt Einfluss auf Gesetzgebungsprozesse - unter anderem durch Gespräche mit Politikern, medienwirksame Aktionen und Kampagnen und eine breite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Sozialverband VdK bietet außerdem eine breite Rechtsberatung und vertritt seine Mitglieder vor den Sozialgerichten. Die 13 Landesverbände sind mit ihren Geschäftsstellen vor Ort präsent und organisieren Hilfe und Beratung, Informationsveranstaltungen und gemeinsame Freizeitaktivitäten. Weitere Infos unter: www.vdk.de

Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2021
Sozialverband VdK Deutschland
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Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

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Pia Zimmermann, pflegepolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE:

"Es ist eine Schande, dass überhaupt Gerichte tätig werden müssen, damit Menschen, die pflegen und betreuen, vollständig bezahlt werden. Der Grund: Das BMG betreibt bei den massiven Missständen in der 24-Stunden-Pflege aktives Wegschauen. Menschen, die pflegen, verdienen eine anständige Bezahlung aus den Mitteln der Pflegeversicherung. Dafür brauchen wir ein stabiles Fundament in Form der solidarischen Pflegeversicherung."

Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2021
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Pressesprecher: Michael Schlick, Tel. 030/227-50016, Mobil 0172/373 13 55 Stellv. Pressesprecher: Jan-Philipp Vatthauer, Tel. 030/227-52801, Mobil 0151/282 02 708 Stellv. Pressesprecherin: Sandy Stachel, Tel. 030/227-52810, Mobil 0151/22 10 28 35 Telefax 030/227-56801, pressesprecher@linksfraktion.de, www.linksfraktion.de
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Beben in der Altenpflege: Ausländische Pflegekräfte können jetzt auf Mindestlohn pochen

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Focus online - 24.06.2021

Bulgarin klagte vor Bundesarbeitsgericht
Beben in der Altenpflege: Ausländische Pflegekräfte können jetzt auf Mindestlohn pochen


Sie sind in vielen Familien der "gute Geist", ohne den die Pflege von Oma und Opa kaum möglich wäre: Pflegekräfte aus Osteuropa, oft mit Sieben-Tage-Woche und für wenig Geld. Das muss sich nach einem Grundsatzurteil nun ändern.
Sie kochen, putzen, kaufen ein, helfen alten Menschen bei der Körperpflege und leisten ihnen Gesellschaft: Zehntausende Betreuungskräfte aus dem Ausland arbeiten in deutschen Haushalten. Zu ihrer Bezahlungen hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt ein Grundsatzurteil gefällt, das nach Einschätzung von Fachleuten Auswirkungen auf die Pflege zu Hause haben wird. Den ausländischen Arbeitnehmern, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, stehe der gesetzliche Mindestlohn zu, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (5 AZR 505/20).
... (weiter lesen unter) ... > https://www.focus.de/finanzen/news/bulg ... 30808.html
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Häusliche Pflege: Betreuer können 24 Stunden Mindestlohn beanspruchen

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Ärzte Zeitung vom 25.06.2021:

Bundesarbeitsgericht
Häusliche Pflege: Betreuer können 24 Stunden Mindestlohn beanspruchen

Das Bundesarbeitsgericht zählt eins und eins zusammen und bestätigt den Anspruch einer bulgarischen Pflegekraft, Mindestlohn für Arbeits- und Bereitschaftszeiten zu erhalten.
... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... AD2BCE1B43
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Urteil des Bundesarbeits­gerichts zur Pflege sorgt für Debatten

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Deutsches Ärzteblatt vom 25.06.2021:

Urteil des Bundesarbeits­gerichts zur Pflege sorgt für Debatten

Berlin – Nach dem Grundsatzurteil für eine bessere Bezahlung ausländischer Pflegekräfte in der häusli­chen 24-Stunden-Betreuung werden Rufe nach Neuregelungen laut.
Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) sagte heute in Berlin, dies sei ein dringliches Thema für betroffene Familien und die Beschäftigten, die ihre Rechte auch umsetzen können sollten. Er sprach sich dafür aus, eine eigene gesetzliche Regelung zu Arbeitsschutz und Arbeitszeiten zu schaffen.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
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Verpflichtender Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte macht Misere sichtbar

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Verpflichtender Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte macht Misere sichtbar

Bonn. Jahrelang haben die „billigen“ Pflegekräfte aus dem Ausland die Misere des deutschen Pflegesystems kaschiert. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hat jetzt den Blick darauf frei gemacht. Es fehlt in Deutschland an einer für den Einzelnen finanzierbaren häuslichen Betreuung, es fehlt an Pflegekräften und es fehlt an guten Heimplätzen.

Eine Betreuung zuhause ziehen die meisten Menschen einem Umzug ins Heim vor. Die Prioritäten der deutschen Pflegepolitik heißen „ambulant vor stationär“. Viele Pflegebedürftige sind auf eine Versorgung rund um die Uhr angewiesen, etwa bei starker Pflegebedürftigkeit oder hohem Betreuungsbedarf. Finanziert werden kann dieser Service aber schon lange nur durch ausländische, unterbezahlte Pflegekräfte.

Wenn jetzt die Gerichte berechtigterweise den Mindestlohn auch für die ausländischen Arbeitskräfte und für deren Bereitschaftszeiten einfordern, wird für viele Pflegebedürftige eine 24-Stunden-Betreuung unbezahlbar. Sie geraten in eine existentielle Notlage und können die Pflege zuhause höchstens noch aufrechterhalten, indem sie die ausländischen Pflegekräfte illegal beschäftigen. Bereits vor dem Urteil war ein hoher Anteil der geschätzt 600.000 Betreuungskräfte schwarz beschäftigt.

Eine ausreichende Anzahl von ortsnahen Pflegeheimplätzen könnte den Bedarf auffangen. „Doch wenn sich jetzt noch mehr Menschen einen Heimplatz suchen, bricht das System vollends zusammen“, sagt Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes. Es fehle längst in weiten Teilen des Landes an Heimplätzen. Eine Auswahl zwischen verschiedenen Heimen können jetzt schon die wenigsten treffen. Damit sei das marktwirtschaftliche Prinzip für die Pflegebedürftigen als mündige Kunden, die auswählen könnten, weitgehend ausgehebelt. „Wenn der Bedarf nach Heimplätzen jetzt weiter wächst, werden viele Menschen sogar leer ausgehen“.

„Das bestehende Pflegeangebot in Deutschland entspricht längst nicht den Bedürfnissen der Menschen“, sagt Stegger. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sollten die Augen davor nicht länger verschließen. Es fehle an finanzierbarer ambulanter 24-Stunden-Betreuung und an einer ausreichenden Zahl guter Heimplätze. „Bund und Länder müssen in die Pflege deutlich mehr investieren.“
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Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Ansprechpartner: Annette Stegger; Maria Sievers; Dr. David Kröll

Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2021
BIVA e.V. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung" ist Meilenstein auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen

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BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung" ist Meilenstein auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen

(Quelle: Diakonie Deutschland) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat im Fall einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Geklagt hatte eine Pflege- und Betreuungskraft aus Bulgarien, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung als sogenannte "Live-in" eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte vor Gericht den Mindestlohn für 24 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung: 24 Stunden-Betreuung bedeutet 24 Stunden Mindestlohn am Tag. Wenn eine Betreuungskraft im gleichen Haushalt lebt und rundum für die Betreuung zur Verfügung steht, ist das laut Gericht als Arbeitszeit zu werten.

Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland:

"Wenn Menschen aus Osteuropa und aus anderen Ländern zu uns kommen, hilfsbedürftige Menschen betreuen und pflegen, macht das deutlich: wir brauchen sie. Aber für sie müssen dieselben Regeln und Rahmenbedingungen gelten, wie für alle andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland auch. Dazu gehören der Mindestlohn und die Begrenzung der Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz.

Das Urteil stellt klar: eine 'Rund- um-die-Uhr-Betreuung' durch nur eine Pflegekraft ist rechtswidrig."

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagt unmissverständlich: Wenn der gesetzliche Mindestlohn systematisch unterlaufen wird, liegt eine illegale Beschäftigung vor. Und "Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit", so urteilt das Bundesarbeitsgericht bereits seit Jahren.

"Es darf bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Deutschland und dem Ausland nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Wir wollen, dass Menschen zu uns kommen und in Deutschland arbeiten, und wir brauchen Pflegekräfte - aber zu guten Arbeitsbedingungen und fairer Bezahlung. Das heutige Urteil ist ein wichtiges und deutliches Signal für eine grundlegende Pflegereform, die wir als Diakonie seit Jahren fordern. Dazu gehört auch, die zunehmenden Bedarfe von Menschen, die zuhause leben wollen und rund um die Uhr versorgt werden müssen, nicht länger zu ignorieren, sondern Lösungen für bessere Arbeitsbedingungen der Betreuungs- und Pflegekräfte zu finden."

Quelle: Mitteilung vom 17.06.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Grundsatzurteil zu 24-Stunden-Betreuung - Statement von DBfK-Präsidentin Christel Bienstei

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Grundsatzurteil zu 24-Stunden-Betreuung - Statement von DBfK-Präsidentin Christel Bienstein

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat geurteilt, dass Ausländischen Betreuungskräften der gesetzliche Mindestlohn auch in Bereitschaftszeiten zustehe. Die Präsidentin des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt, dass endlich Klarheit geschaffen wird, weist aber auch auf die prekäre Betreuungslage in der häuslichen Versorgung hin:

„Eine 24-Stunden-Betreuung durch nur eine Person kann es nicht geben, ohne die Betreuungskraft auszubeuten. Es wurde Zeit, dass hier nun für faire Arbeitsverträge gesorgt wurde. Allerdings spiegelt sich in diesem Fall die prekäre Situation in Deutschland wider: Eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung zu Hause wünschen sich die meisten Menschen mit Pflegebedarf. Sie ist aber für die meisten nur zu Lasten der ausländischen Betreuungskräfte finanzierbar. Den Bedarf können wir weder heute noch zukünftig über unsere stationäre Langzeitpflege oder über die professionelle ambulante Pflege decken. Die Politik ist dringend gefragt, hier Abhilfe zu schaffen, die es möglich macht, die Wünsche der Pflegebedürftigen und ihrer Familien zu realisieren, ohne die Helfer aus dem Ausland auszubeuten. In anderen Ländern ist das bereits gelungen.“

Quelle: Pressemitteilung vom 28.06.2021
Anja Kathrin Hild | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e. V.
hild@dbfk.de | www.dbfk.de | Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Fon 030-219157- 30 | Fax 030-219157-77
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