Die neue Bundesregierung ("Ampel") kann ihre Arbeit aufnehmen und die vereinbarten Reformen in Gang bringen ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Fachkräftemangel nimmt zu: Zahl der Engpassberufe steigt auf 200

Beitrag von WernerSchell »

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 02. Juni 2023

• Zahl der Engpassberufe steigt von 148 auf 200
• Mangel in jedem sechsten Fachkräfteberuf
• Die Hälfte der gemeldeten Fachkraftstellen entfiel 2022 auf Engpassberufe
• Arbeitslose suchen eher seltener nach Engpassberufen


Zahl der Engpassberufe steigt

Die Zahl der Engpassberufe ist im Jahr 2022 kräftig gestiegen. Das geht aus der jährlichen Fachkräfteengpassanalyse der BA hervor. In 200 der rund 1.200 bewerteten Berufen wurde ein Engpass festgestellt, 52 mehr als ein Jahr zuvor. In mittlerweile jedem sechsten Beruf werden somit Fachkräfte knapp.

Zu den beschäftigungsstärksten Engpassberufen zählen Pflegeberufe, Berufskraftfahrer, Medizinische Fachangestellte, Bauberufe sowie Berufe in der Kinderbetreuung oder Kraftfahrzeugtechnik. Auf Ebene der Spezialisten und Experten kommen etwa Apotheker, Architekten oder Berufe im IT Bereich hinzu.

Im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenommen wurden unter anderem Berufe im Hotel- oder Gastronomieservice, im Metallbau und Busfahrer.

157 Berufsgattungen stehen unter Beobachtung, weil sie sich potentiell zu Engpassberufen entwickeln könnten. Dazu zählen etwa Bürokaufleute, Berufe im Verkauf oder auch Berufe in der Lagerwirtschaft.

Jede zweite gemeldete Fachkraftstelle entfällt auf Engpassberuf

Aktuell wird in jedem sechsten Beruf ein Fachkräfteengpass festgestellt. Allerdings entfielen im Jahr 2022 die Hälfte der bei der BA gemeldeten Fachkraftstellen auf einen dieser Engpassberufe. Das unterstreicht den Mangel.

Arbeitslose Fachkräfte suchen seltener einen Engpassberuf

Das Mismatch am Arbeitsmarkt, also Stellenangebot und Bewerbernachfrage, wird auch durch die aktuelle Fachkräfteengpassanalyse deutlich. Von den arbeitslos gemeldeten Fachkräften, Experten oder Spezialisten suchten lediglich 26 Prozent eine Beschäftigung in einem Engpassberuf.

Methodik und interaktive Analysen

Für die Fachkräfteengpassanalyse werden rund 1.200 Berufsfelder einbezogen und auf Basis von insgesamt 14 Indikatoren bewertet. Von Engpassberuf wird gesprochen, wenn die sechs Engpassindikatoren überwiegend auf einen Engpass hindeuten. Dazu zählen etwa die Besetzungsdauer gemeldeter Stellen, die berufsspezifische Arbeitslosenquote und die Entgeltentwicklung.

Die aktuelle Fachkräfteengpassanalyse, alle Berufe sowie die Indikatoren können im Internetangebot der BA heruntergeladen werden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/Sit ... assanalyse

Eine Liste der Engpassberufe ist ebenso eingestellt:
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/ ... 6DAFB045A4

Der dazugehörige Methodenbericht ist hier zu finden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/ ... cationFile

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
https://www.arbeitsagentur.de/presse/pr ... ormationen

Quelle: Pressemitteilung vom 02.06.2023
Bundesagentur für Arbeit
Pressestelle
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Pflegenotstand oder schon Katastrophe? ...

Beitrag von WernerSchell »

Pflegenotstand oder schon Katastrophe? ...

Bessere Pflege-Rahmenbedingungen habe ich seit Jahrzehnten eingefordert und insoweit auch in zahlreiche Medienpräsentationen Stellung nehmen können. Da ich mehrfach Gast bei den Veranstaltungen von Prof. Dr. Großkopf war (u.a. Jura-Haelth.Congress Köln, 2012), habe ich dort in einem Interview Klartext gesprochen und ausgeführt, wie sich der Pflegenotstand darstellt und was zu tun ist, auch in den Kommunen. > https://www.youtube.com/watch?v=XYqs_-kZtgE - Leider hat sich seit der damaligen Sicht, trotz zahlreiche Statements gegenüber den zuständigen Ministerien und dem Bundestag nichts zum Besseren entwickelt, im Gegenteil. Auch in Kommunen bewegt sich zur Hilfe und Unterstützung der ambulant Pflegenden wenig. Alles nur Notstand oder schon Katastrophe? …. Weitere Filmbeiträge (Interviews, Pflegetreffs) informieren … > viewtopic.php?f=7&t=63 Es ist alles gesagt!!!
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Wir haben nicht genug Ärzte und Pflegekräfte für 1719 Krankenhäuser. ...

Beitrag von WernerSchell »

+++
Fakt ist: Wir haben nicht genug Ärzte und Pflegekräfte für 1719 Krankenhäuser. Schon jetzt nicht und erst recht nicht in einigen Jahren.
Karl Lauterbach, Bundesgesundheitsminister (Zitat des Tages in Dt. Ärzteblatt vom 12.06.2023).
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Expert*innenpapier zur Personalbesetzung in Notaufnahmen

Beitrag von WernerSchell »

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
PRESSEMELDUNG
Berlin (23. Juni 2023, Nr. 27/2023)



Expert*innenkommissionen des Deutschen Pflegerats geben wichtige Hinweise
Deutscher Pflegerat fasst Grundsätze der PPR 2.0 zusammen und veröffentlicht erstes Expert*innenpapier zur Personalbesetzung in Notaufnahmen
Erprobung muss einheitlich erfolgen. Übertragung der PPR 2.0 auf Notfallpflege nicht möglich

Die Fachkommission PPR 2.0 des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR) beschäftigt sich mit zentralen Themen der Einführung und Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) im Krankenhaus. Heute haben die Kommission und ihre Unterarbeitsgruppe Intensiv- und Notfallpflege wichtige Grundsätze zur Einführung der PPR 2.0 sowie das erste Experter*innenpapier zur Personalbesetzung in Notaufnahmen veröffentlicht.

Irene Maier, Leiterin der Fachkommission PPR 2.0 des Deutschen Pflegerats, weist in Bezug auf das „Rahmenkonzept – Grundsätze der PPR 2.0 für Erwachsene“ hin:

„Das Rahmenkonzept – Grundsätze PPR 2.0 für Erwachsene setzt den Fokus auf die übergeordnete Zielsetzung und die Einordnung der PPR 2.0 für die Personalbedarfsermittlung der Pflege in Krankenhäusern. Es fasst die Grundsätze zusammen und enthält Klarstellungen zur PPR 2.0.

Aus der Praxis haben wir zahlreiche Rückmeldungen bekommen, dass es bei der laufenden Erprobung zu Unsicherheiten kommt. Beispielsweise stellen wir klar, dass es sich bei der PPR 2.0 nicht um ein Instrument zur individuellen Pflegeplanung handelt, sondern um ein Instrument zur Personalbedarfsermittlung.

Neben Erläuterungen zur PPR 2.0 geht das Rahmenkonzept weiter auf die Unterschiede der PPR 2.0 für Erwachsene und Kinder PPR 2.0 ein. Bei der PPR 2.0 für Erwachsene handelt es sich um ein Instrument zur Personalbedarfsermittlung auf Grundlage von Indikatoren, die Hinweise auf den Personalbedarf geben. Die Einstufung im Rahmen der PPR 2.0 für Kinder erfolgt demgegenüber anhand von tatsächlich geleisteten Maßnahmen. Ermittelt wird hier nicht der Pflegepersonalbedarf, sondern der Ist-Personalstand.“

Zur Veröffentlichung des „Expert*innenpapiers Personalbesetzung Notaufnahme“ der Fachkommission PPR 2.0 – Unterarbeitsgruppe Intensiv- und Notfallpflege des Deutschen Pflegerats, betont Irene Maier:

„Eine umfassende und sichere Notfallversorgung erfordert eine ausreichende und qualifizierte Personalausstattung zu jeder Zeit. Notaufnahmen sind in Bezug auf ihre personelle Besetzung und Qualifikation äußerst heterogen ausgestattet. Eine einheitliche Personalbedarfsermittlung nach den Prinzipien der PPR 2.0 ist daher nicht möglich.

Ein geeigneteres Instrument zur Ermittlung des Personalbedarfs stellt aus Sicht der Expert*innen der Unterarbeitsgruppe Intensiv- und Notfallpflege der Fachkommission PPR 2.0 des Deutschen Pflegerats die mittlere Personalbindungszeit/Einschätzungsstufe dar, unter Einbezug der Patientenkontakte. Die hierfür notwendigen Daten müssen jedoch zeitnah weiterentwickelt werden, da eine einfache Multiplikation der mittleren Bindungszeit mit der Fallzahl der Patient*innen nicht ausreichend ist.

Benötigt werden klare Festlegungen von Anwesenheitszeiten für Pflegefach- und Assistenzpersonen und für die Administration. Mindestens 50 Prozent der Pflegefachpersonen sollten über eine Fachweiterbildung Notfallpflege und/oder ein entsprechendes Studium verfügen.

Notwendig ist die Schaffung eines eigenständigen Instituts für die Personalbedarfsermittlung in der Pflege. Definiert werden müssen unter Einbezug der Pflege vorläufige Besetzungsregelungen. Unabdingbar ist, dass Kliniken Ausfallkonzepte etablieren.“

Ergänzende Informationen:

Weitere Arbeitsgruppen der Fachkommission PPR 2.0 des Deutschen Pflegerats arbeiten aktuell zu Fragen der Digitalisierung, z.B. zur kurzfristig möglichen digitalen Abbildung der PPR 2.0, und zu Frage, wie aus pflegefachlicher Sicht ein adäquater Qualifikationsmix begründet und mittels eines Instruments zur Personalbedarfsermittlung abgebildet werden könnte. Hierzu werden in nächster Zeit ebenfalls Expert*innenpapiere des Deutschen Pflegerats veröffentlicht.

Das „Rahmenkonzept – Grundsätze PPR 2.0 für Erwachsene“ und das „Expert*innenpapier Personalbesetzung Notaufnahme“ liegen der Anlage bei und stehen zum Download unter www.deutscher-pflegerat.de zur Verfügung.

Ansprechpartnerinnen:
Irene Maier
Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Sandra Mehmecke
Wissenschaftliche Leiterin der Fachkommission PPR 2.0 des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (030) 398 77 303
Telefax: (030) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Der Deutsche Pflegerat als Dachverband vertritt die geeinten Interessen der Berufsverbände und nicht die einzelnen Partikularinteressen der Verbände. Unterschiedliche Positionen und Meinungen einzelner Verbände können sichtbar sein und die Vielfalt der pflegerischen Profession widerspiegeln. Dieses berührt nicht die gemeinsamen Ziele und Intentionen des Deutschen Pflegerats.

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 18 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsidentin des Deutschen Pflegerats ist Christine Vogler. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Annemarie Fajardo.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. (DGP); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Initiative Chronische Wunden e.V. (ICW); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e.V. (VPU).
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Entlastung nutzen ...

Beitrag von WernerSchell »

Verbraucherzentrale NRW


Urlaub für pflegende Angehörige
Wie man Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Entlastung nutzt und was der neue Jahresbetrag ab 2024 bringt


Bild

Viele Menschen kümmern sich über einen langen Zeitraum aufopferungsvoll um zu Hause lebende pflegebedürftige Angehörige. Wenn sie eine Pause brauchen, sei es nur kurzzeitig für eigene Termine oder auch für längere Zeiträume, zum Beispiel für einen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, gibt es Geld für eine Vertretung. „Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Für 2024 und 2025 sind jedoch Änderungen vorgesehen, die zunächst besonders den Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen mit hohen Pflegegraden Vorteile bieten. Erst ab Juli 2025 profitieren ältere pflegebedürftige Menschen.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zu den einzelnen Bedingungen und zukünftigen Änderungen.

• Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege bedeutet, dass die Pflegekassen die Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen, wenn die Pflegeperson eine Vertretung für eine stundenweise Verhinderung benötigt. Dies kann ein notwendiger Termin beim Arzt aber auch ein Friseurbesuch oder Kinoabend sein. Auch längere Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen können damit überbrückt werden. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Bevor der Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse greift, muss die Pflegeperson derzeit allerdings mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben (sogenannte Vorpflegezeit). Erst dann übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 Euro je Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege sechs Wochen lang weitergezahlt, jedoch nur zu 50 Prozent.

• Kurzzeitpflege:
Mit Kurzzeitpflege können längere Betreuungslücken gefüllt werden, etwa wenn die private Pflegeperson Urlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen über einen größeren Zeitraum verhindert ist. Sollte in dieser Zeit die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person vorübergehend zu Hause nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Auch dies gilt erst ab Pflegegrad 2. Für die Kurzzeitpflege stehen pro Person bis zu 1.774 Euro im Jahr zur Verfügung, die man auf acht Wochen verteilen kann. Das Pflegegeld wird für diese acht Wochen zu 50 Prozent weiter gezahlt. Außerdem können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

• Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Allerdings muss man hier aufpassen, da Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege unterschiedlich geregelt sind. Der Betrag in Höhe von 1.774 Euro, den Betroffene für die Kurzzeitpflege bekommen, kann mit Geld aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. So kann man Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro. Umgekehrt ist es auch möglich, Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu verschieben. Hier können allerdings derzeit nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht für die Verhinderungspflege insgesamt ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung.

• Neu: Ein Jahresbetrag ab 2024/2025
Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich hier einiges ändern. Zukünftig werden die Beträge aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel eingesetzt werden kann. Dafür werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht. So besteht dann bei Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld der Pflegekasse sofort. Es wird also die Vorpflegezeit wegfallen. Außerdem wird der Zeitraum einheitlich auf acht Wochen angeglichen, in denen auch das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird. Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag (derzeit 1.774 Euro) der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Für einen Überblick über den Jahresbetrag muss die Pflegekasse auf Nachfrage darüber informieren, wie viel Geld für eine Vertretung noch vorhanden ist. Die Änderungen gelten für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bereits ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht dann ein Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle anderen pflegebedürftigen Menschen gelten die Änderungen erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht dann bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung.

Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zur Verhinderungspflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10386
• Mehr zur Kurzzeitpflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13923

Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw
--
Quelle: Pressemitteilung vom 29.06.2023
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101

Attachments
20230629_Tipp Urlaub für pflegende Angehörige_adpic.jpg > https://cache.pressmailing.net/content/ ... 30629_Tipp Urlaub~ngeh%C3%B6rige_adpic.jpg
20230629_Tipp Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.pdf > https://cache.pressmailing.net/content/ ... 30629_Tipp Verhin~ Kurzzeitpflege.pdf
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Es braucht mehr, um den Personalmangel in der Pflege zu bewältigen

Beitrag von WernerSchell »

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Berlin (09. Juli 2023, Nr. 30/2023)


Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz der Länder
Deutscher Pflegerat: Es braucht mehr, um den Personalmangel in der Pflege zu bewältigen
Vollständige Heilkundeausübung ist ein Muss und sichert das Überleben des Gesundheitssystems


Im Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) „Fachkräftebedarf im Gesundheitswesen sichern“ erkennt Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), deutliche Lücken:

„Der Beschluss der Länder zeigt trotz vieler wichtiger Punkte die mittlerweile vorherrschende Verzweiflung, die personell bedingte pflegerische Notlage zumindest einigermaßen zu sichern. Anstatt konsequent selbst zu handeln, verweisen die Länder auf den Bund und die Arbeitgeber. Solche Spielzüge können wir uns schon längst nicht mehr erlauben. Dem Beschluss fehlen wesentliche Punkte, um der Profession Pflege eine sinnvolle Perspektive für ihren Beruf zu geben.

Die Länder weisen auf moderne und attraktive Berufsfeder hin und wollen diese ´ggf.´ mit erweiterten Kompetenzen schaffen. Solche Einschränkungen sind völlig fehl am Platz. Die Heilkundeausübung muss kommen. Bund und Länder müssen endlich begreifen, dass ohne die vollumfängliche Nutzung der bereits vorliegenden Kompetenzen der Profession Pflege unser Gesundheitssystem nicht mehr überlebensfähig ist.

Direkt in der Verantwortung sind die Länder bei der Pflegeassistenzausbildung. Anstatt direkt endlich Einigkeit mit einer zweijährigen bundeseinheitlichen Ausbildung zu schaffen, werden Vertreter*innen der GMK in eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Eckpunkten für den Entwurf eines Berufsgesetzes für eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung entsandt. Das Stückwerk der Länder mit ihren 16 unterschiedlichen Bildungsbaustellen bleibt. Das ist ein Widerspruch zum eigenen Anspruch der Länder ´keine Zeit zu verlieren´. Dringend benötigt werden Mitarbeiter*innen mit einer Pflegeassistenzausbildung für die seit 1. Juli 2023 mögliche Umsetzung des Personalbemessungssystems in der stationären Langzeitpflege.

An dieser Stelle haben die meisten Bundesländer versagt und lassen die Pflegeeinrichtungen alleine. Der Deutsche Pflegerat hält es für absolut erforderlich, dass die GMK den Beschluss fasst, die Pflegeassistenzausbildung direkt dem Bund zu übertragen und damit die notwendige Einheitlichkeit der Ausbildung schnell zu gewährleisten. Gleichzeitig müssen die Länder endlich die notwendigen schulischen Ausbildungskapazitäten schaffen. Die generalistische Pflegeausbildung zeigt, wie Erfolg geht.

Der Deutsche Pflegerat erwartet weiter, dass sich die Länder in der GMK eindeutig dazu bekennen, dass die Profession Pflege Selbstverwaltungsstrukturen benötigt. Gemeinsam müssen sich die Länder für eine bundesweite Etablierung von Pflegekammern aussprechen und deren Umsetzung vorantreiben. Ein solch klares Bekenntnis wäre sinnvoll gewesen, anstatt Allgemeinplätze zu wiederholen und die Verantwortung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs im Gesundheitswesen fast ausschließlich an den Bund und die Arbeitgeber abzuschieben.

Ausdrücklich gewarnt wird davor, dass eine vermeintliche Lösung zur Behebung des bereits heute bestehenden gravierenden Personalmangels in der Pflege darin gesucht wird, bestehende Qualitätsvorgaben abzusenken. Die von den Ländern vorgeschlagene Überprüfung der Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus darf nicht zu einem solchen Ergebnis führen. Die Patienten und Pflegebedürftigen haben ein Recht auf eine gute pflegerische Versorgung. Dieser Grundsatz muss bei allen Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs im Gesundheitswesen garantiert werden.“

Ansprechpartnerin:
Christine Vogler
Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (030) 398 77 303
Telefax: (030) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Der Deutsche Pflegerat als Dachverband vertritt die geeinten Interessen der Berufsverbände und nicht die einzelnen Partikularinteressen der Verbände. Unterschiedliche Positionen und Meinungen einzelner Verbände können sichtbar sein und die Vielfalt der pflegerischen Profession widerspiegeln. Dieses berührt nicht die gemeinsamen Ziele und Intentionen des Deutschen Pflegerats.

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 18 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsidentin des Deutschen Pflegerats ist Christine Vogler. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Annemarie Fajardo.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. (DGP); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Initiative Chronische Wunden e.V. (ICW); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e.V. (VPU).
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Situation in Neusser Einrichtungen - Wird Pflege bald unbezahlbar

Beitrag von WernerSchell »

Rheinische Post / NGZ - Bericht vom 21.07.2023:

Situation in Neusser Einrichtungen - Wird Pflege bald unbezahlbar?

Neuss · Für Bewohner in Pflegeheimen steigen die Eigenanteile der Kosten ihrer Unterbringung und Versorgung immer weiter an. Auch in Neusser Einrichtungen schrillen deshalb die Alarmglocken.
… (weiter lesen unter) .. > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-94077313

Anmerkung: Ich wurde in Vorbereitung des Artikels befragt. Dabei habe ich auf vielfältige Probleme im Pflegesystem aufmerksam gemacht. Die immens steigenden Kosten sind ja nur eine "Baustelle" von vielen. Zu all dem wird es in den nächsten Tagen von hier ein umfängliches Statement (Klartext) geben.
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Von der geplanten Digitalisierung ist Deutschland weit entfernt

Beitrag von WernerSchell »

PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Berlin (01. August 2023, Nr. 34/2023)


BMG-Verbändeanhörung zum Referentenentwurf Digital-Gesetz
Deutscher Pflegerat: Von der geplanten Digitalisierung ist Deutschland weit entfernt



Bild

Heute (01.08.2023) hat im Bundesgesundheitsministerium die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) stattgefunden. Mit dabei war der Deutsche Pflegerat e.V. (DPR).

DPR-Präsidentin Christine Vogler betont:

„Von der im Referentenentwurf vorgesehenen Digitalisierung des Gesundheitswesens sind wir nach wie vor weit entfernt.

Die patientenorientierte Digitalisierung muss die maßgeblichen Berufsgruppen des Gesundheitsbereichs umfassen. Hierzu gehören vor allem auch die Profession Pflege und die Hebammen. Diese sind ein nicht zu ersetzender Teil der Gesundheitsversorgung und müssen per Gesetz in alle Prozesse der Digitalisierung einbezogen werden.

Insbesondere in der ambulanten Pflege und bei den Hebammen, bei denen die Akteure zum Teil weit voneinander entfernt die gemeinsame Versorgung sicherstellen, kommt es entscheidend auf die Schnittstellen und damit auf die Interoperationalität der Systeme aller an der Versorgung Beteiligter einschließlich der Kostenträger an. Stand heute ist man hier noch Lichtjahre voneinander entfernt.

Um die Digitalisierung in der Pflege und im Bereich der Hebammen sicherzustellen, ist diese Interoperationalität zwingende Voraussetzung. Hier muss die Telematik-Infrastruktur sichere Lösungen bieten. Auch dies kann nur mit Einbezug aller wesentlichen Berufsgruppen der Gesundheitsfachberufe gelingen.

Der Deutsche Pflegerat fordert Präzisierungen im Referentenentwurf:

1. Wenn man die Digitalisierung ganzheitlich betrachtet und diese auch so will, dann müssen die Profession Pflege und die Hebammen umfassend daran beteiligt werden. Dies gilt u.a. für den Digitalbeirat und für das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen.
2. Die Schnittstellen und die Interoperationalität der Systeme müssen einheitlich gestaltet werden. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen. Digitalisierung kann und darf nicht die Abbildung analoger Prozesse auf dem Bildschirm sein.
3. Für Pflegefachpersonen und Hebammen müssen im gleichen Umfang wie für Ärztinnen und Ärzte Videosprechstunden möglich sein. Das hilft, die Versorgung in ländlichen Regionen zu sichern wie auch Beratung und soziale Kontakt zu fördern. Die Telepflege ist gesetzlich zu implementieren. Hier muss der Referentenentwurf nachgebessert werden.
4. Die digitale Welt mit analogen Rechtsverfahren abzubilden, wird nicht funktionieren. Die überwiegend analogen Rahmenbedingungen wie Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Verträge auf Bundes- und Landesebene müssen für die digitale Anwendungen, Strukturen und Prozesse neu gefasst werden. Verknüpfungen und Automatisierungen aller nötigen Arbeitsschritte müssen im Vordergrund stehen.
5. Der geplante Aufwand für die Bestätigung bzw. die Unterschrift der Versicherten bzw. der Leistungserbringer muss reduziert werden. Alle Beteiligten müssen durch die Digitalisierung spürbar entlastet werden.
6. Die einmaligen und laufenden Kosten für den elektronischen Heilberufeausweis sowie die für dessen Einsatz notwendige Hard- und Software müssen vollständig refinanziert werden. Klargestellt werden muss, ob alle Pflegefachpersonen einen elektronischen Heilberufeausweis besitzen müssen oder ob dieser an Abteilungen, Stationen oder Institutionen gebunden ist. Geregelt werden müssen, welche Konsequenzen an die Besitzer eines solchen geknüpft sind.“

Ansprechpartner*in:
Christine Vogler
Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Michael Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 0151 650 617 86 | E-Mail: m.schulz@deutscher-pflegerat.de

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (030) 398 77 303 | Telefax: (030) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de | Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Der Deutsche Pflegerat als Dachverband vertritt die geeinten Interessen der Berufsverbände und nicht die einzelnen Partikularinteressen der Verbände. Unterschiedliche Positionen und Meinungen einzelner Verbände können sichtbar sein und die Vielfalt der pflegerischen Profession widerspiegeln. Dieses berührt nicht die gemeinsamen Ziele und Intentionen des Deutschen Pflegerats.

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 18 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsidentin des Deutschen Pflegerats ist Christine Vogler. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Annemarie Fajardo.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. (DGP); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Initiative Chronische Wunden e.V. (ICW); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e.V. (VPU).
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Bundesregierung entzieht sich ihrer Verantwortung für die Pflege

Beitrag von WernerSchell »

Bundesregierung entzieht sich ihrer Verantwortung für die Pflege

(11.08.23) Mit scharfer Kritik hat der AOK-Bundesverband auf heute bekannt gewordene Pläne der Bundesregierung reagiert, den Steuerzuschuss zur Sozialen Pflegeversicherung bis 2027 zu streichen. Verbandschefin Dr. Carola Reimann sprach von einer "bösen Überraschung". Das strukturelle Defizit solle offensichtlich allein von den Beitragszahlenden gedeckt werden. "Dabei wird es ganz wesentlich durch versicherungsfremde Leistungen verursacht, die die Pflegeversicherung für den Staat übernimmt", betonte Reimann.

Das Statement im Wortlaut:
https://www.aok-bv.de/positionen/statem ... 26530.html

----
Web-Infomail des AOK-Bundesverbandes
Herausgeber:
AOK-Bundesverband
Webredaktion
Tel.: 030/220 11-200
Fax: 030/220 11-105
aok-mediendienst@bv.aok.de
https://www.aok-bv.de
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3697
Registriert: 06.02.2021, 16:16

Geschlecht jedes Jahr neu selbst bestimmen

Beitrag von WernerSchell »

"Die Idee, sein Geschlecht jedes Jahr neu selbst bestimmen zu können, kann man nur als eine Geschichte aus dem Tollhaus bezeichnen".
Alexander Dobrindt, stellvertretender Unionsfraktions- und CSU-Landesgruppenchef im Bundestag, zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz der Ampelregierung (Zitat des Tages in Rheinischer Post vom 23.08.2023).

Bild

+++

Bundesregierung beschließt Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz
Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister soll einfacher möglich werden

Pressemitteilung vom 23. August 2023

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs, den Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegt haben. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Das Selbstbestimmungsgesetz ist Ausdruck einer Politik, für die die Grundrechte an erster Stelle stehen. Alle Menschen haben ein Recht darauf, dass der Staat ihre geschlechtliche Identität achtet. Und um dieses Menschenrecht geht es uns. Das geltende Recht schikaniert transgeschlechtliche Menschen. Wir wollen diesen unwürdigen Zustand beenden - und zeitgemäße Regeln für die Änderung des Geschlechtseintrags schaffen, wie andere Länder sie längst haben. Der heutige Beschluss im Bundeskabinett hat uns diesem wichtigen Ziel ein großes Stück näher- gebracht. Und ich bin sehr zuversichtlich, dass auch der Deutsche Bundestag diesem Gesetzentwurf zustimmen wird. Denn wir haben den Entwurf gründlich vorbereitet. Vertragsfreiheit und Hausrecht bleiben gewahrt - so wie es in einer liberalen Rechtsordnung selbstverständlich ist. Möglichkeiten des Missbrauchs - und seien sie noch so fernliegend - haben wir ausgeschlossen. Es ist ein Entwurf, der die Interessen der gesamten Gesellschaft in den Blick nimmt. Und es ist ein Entwurf ganz im Geist des Grundgesetzes. Wenn unser Staat trans- und intergeschlechtliche Menschen endlich mit Respekt behandelt - dann ist das ein Gewinn für alle.“

Bundesfamilienministerin Lisa Paus erklärt dazu:
„Die Verabschiedung des Entwurfs zum Selbstbestimmungsgesetz durch das Bundeskabinett ist ein großer Moment für trans* und intergeschlechtliche Menschen in Deutschland. Das Grundgesetz garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Achtung der geschlechtlichen Identität. Trotzdem wurden die Betroffenen mehr als 40 Jahre lang durch das Transsexuellengesetz diskriminiert. Damit ist jetzt endlich Schluss. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz verwirklichen wir das Recht jedes Menschen, in seiner Geschlechtsidentität geachtet und respektvoll behandelt zu werden. Das Selbstbestimmungsgesetz dient dem Schutz lang diskriminierter Minderheiten und ist ein gesellschaftspolitischer Fortschritt. Dafür steht diese Bundesregierung.“
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Das Gesetz soll keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen treffen.
Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs sind wie folgt:
• Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragsstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

• Drei-Monats-Frist für vorherige Anmeldung: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
• Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung gelten.
• Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
o Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können; die Minderjährigen sollen sie nicht selbst abgeben können.
o Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll - wie im Familienrecht allgemein - das Kindeswohl sein.
• Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Eltern soll die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
• Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es - ähnlich wie im geltenden Recht - auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt. Es wurden auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann.
• Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz wird das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Dies ist im Gesetzestext klargestellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vom Selbstbestimmungsgesetz nicht berührt werden. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das wird auch künftig zulässig sein, was heute verboten ist, wird verboten bleiben. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Quelle:
Pressereferat im Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
presse@bmj.bund.de https://www.bmj.de
Tel.: +49 (0) 30 18 580 - 90 90 Fax.: +49 (0) 30 18 580 - 9046
Gesperrt