Pflegegrade - Pflegebedürftigkeit

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Pflegegrade - Pflegebedürftigkeit

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Zum Thema "Pflegegrade - Pflegebedürftigkeit" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =4&t=21742 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt!

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Pflegegrade - Zuordnung in NRW

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Pflegegrade - Zuordnung in NRW

(Quelle: IT.NRW) Nahezu die Hälfte (48,3 Prozent) der 965 000 Pflegebedürftigen in Nordrhein-Westfalen waren im Dezember 2019 in Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, wurden von diesen 466 300 schwer- oder schwerstpflegebedürftigen Menschen 138 400 (29,7 Prozent) vollstationär in Heimen betreut. 102 100 (21,9 Prozent) wurden von ambulanten Diensten betreut und 225 900 (48,4 Prozent) erhielten Pflegegeld.
Von den 102 100 Pflegebedürftigen in ambulanter Pflege waren 65 800 in Pflegegrad 3, 25 800 in Pflegegrad 4 und 10 400 in Pflegegrad 5 eingruppiert. In allen drei Kategorien lag der Anteil der 70-jährigen oder älteren Menschen bei über 72 Prozent. 65,4 Prozent bzw. 63,2 Prozent der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 oder 4 waren 80 Jahre oder älter. Von den Personen mit Pflegegrad 5 waren 52,1 Prozent mindestens 80 Jahr alt.
Von den 225 900 Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld erhielten, waren 115 100 in Pflegegrad 3, 52 500 in Pflegegrad 4 und 18 300 in Pflegegrad 5 eingruppiert. Der Anteil der 70-jährigen oder Älteren lag bei Menschen mit Pflegegrad 3 bei 62,7 Prozent, mit Pflegegrad 4 bei 57,2 Prozent und mit Pflegegrad 5 bei 44,5 Prozent. 42,6 Prozent bzw. 40,3 Prozent der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 oder 4 waren 80 Jahre oder älter. Von den Personen mit Pflegegrad 5 waren 31,7 Prozent mindestens 80 Jahre alt.

Quelle: Mitteilung vom 07.02.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Pflegebegutachtung - Einheitliche Maßgaben für Hausbesuch beschlossen

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Einheitliche Maßgaben für Hausbesuch beschlossen

Der MDS hat bundesweit einheitliche Maßgaben für die Pflegebegutachtungen während der Covid-19-Pandemie beschlossen. In diesen ist geregelt, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen die persönliche Pflegebegutachtung erfolgt und in welchen Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann.

Die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich des Versicherten vorzunehmen. Dabei können die Medizinischen Dienste individuelle Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Rehabilitationsbedarf und zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen geben. „Der persönliche Hausbesuch ist und bleibt das beste Verfahren in der Begutachtung. Die Medizinischen Dienste halten strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ein, um den Infektionsschutz der besonders verletzlichen pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen. Dazu gehören regelmäßige Testungen der Gutachterinnen und Gutachter, das Tragen von FFP2-Masken und das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln“, sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS.

In den Maßgaben sind zudem Fallkonstellationen beschrieben, in denen aus besonderen Gründen bei der Pflegebegutachtung auf die persönliche Befunderhebung im Wohnbereich des Versicherten verzichtet werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn dies im Einzelfall zur Verhinderung eines besonders hohen Risikos einer Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist. In diesen Ausnahmefällen kann die Pflegebegutachtung anhand vorliegender Unterlagen und als strukturiertes Telefoninterview erfolgen.

Die Maßgaben werden mit umfassenden strengen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen begleitet. Die Medizinischen Dienste verfahren nach einem auf die Pandemielage im jeweiligen Bundesland abgestimmten Hygienekonzept. Orientierung hierfür ist das auf Bundesebene erstellte, umfassende Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft.

Die „Bundesweite einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie nach § 147 Abs.1 Satz 3 SGB XI“ haben die Medizinischen Dienste im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband entwickelt und mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem PKV-Verband abgestimmt. Sie gelten für die Medizinischen Dienste der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen (Medic-proof).

Quelle: Pressemitteilung vom 29.03.2021
Michaela Gehms
Pressesprecherin
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Theodor-Althoff-Straße 47
45133 Essen
Telefon: 0201 8327-115
Fax: 0201 8327-3115
E-Mail: m.gehms@mds-ev.de
Internet: www.mds-ev.de
> https://www.mds-ev.de/presse/pressemitt ... ung-2.html

Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) berät den GKV-Spitzenverband in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MDK. Dabei geht es zum Beispiel um bundesweit einheitliche Kriterien für die Begutachtung.
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) begutachten Antragsteller auf Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung im Auftrag der Krankenkassen. Die MDK führen zudem Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen und ambulanten Diensten durch.
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Richtlinien zur Pflegebegutachtung überarbeitet

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Richtlinien zur Pflegebegutachtung überarbeitet

Der GKV-Spitzenverband hat eine überarbeitete Fassung der Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beschlossen. Diese gilt ab sofort für alle Pflege-Begutachtungen. Die Begutachtungs-Richtlinien wurden überarbeitet, um die Erfahrungen der Medizinischen Dienste mit dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem damit verbundenen Begutachtungsverfahren zu berücksichtigen.

Quelle: Presseinfo vom 17.05.2021 > https://www.mds-ev.de/
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Pflegegrad erhalten – was nun?

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Pflegegrad erhalten – was nun?
Wie man die richtigen Leistungen für die Pflege zu Hause findet
• Neue interaktive Übersicht der Verbraucherzentrale NRW bietet einen leicht verständlichen Überblick von Pflegegeld bis Hilfsmittel.
• Pflegebedürftige können noch bis zum Jahresende Entlastungsleistungen leichter nutzen, auch aus den Vorjahren.



Pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige sind erleichtert, wenn sie nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst den Pflegegrad erhalten. Denn damit haben sie Anspruch auf Pflegeleistungen. Doch es gibt viele Regeln, Begriffe und Kombinationsmöglichkeiten. Außerdem sind die Leistungen je nach Pflegegrad unterschiedlich. „Je höher der Pflegegrad, desto höher auch das Pflegegeld, aber desto vielfältiger sind auch die Leistungen. Hier einen Überblick zu behalten, ist nicht leicht“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Deshalb bieten wir Orientierung und Hilfe an.“ Eine neue Grafik ermöglicht einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Leistungen je nach Pflegegrad - leicht verständlich für Pflegebedürftige und Angehörige.

Der erste Schritt: Die Pflegeberatung
Pflegeversicherte haben einen Anspruch auf Pflegeberatung. Sie bietet individuelle Hilfe und unterstützt dabei, die Pflege zu organisieren. Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen haben (mit Zustimmung des Pflegebedürftigen) ebenfalls Anspruch auf Pflegeberatung - normalerweise in der eigenen Wohnung. Es empfiehlt sich, dieses unterstützende Angebot so früh wie möglich zu nutzen, um von Anfang an eine gute Versorgung zu organisieren. Bei der Suche nach einer passenden Beratung hilft in Nordrhein-Westfalen der Pflegewegweiser NRW mit Informationen im Netz und telefonisch kostenfrei unter Tel. 0800 / 4040044.

Pflegegeld oder Pflegesachleistung?
Wichtig ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung. Mit letzterer wird ein ambulanter Pflegedienst oder Hilfe im Haushalt bezahlt. Die Leistungen werden zum 01.01.2022 angehoben. Pflegegeld dagegen erhält man, wenn Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn die häusliche Pflege übernehmen. Beide Leistungen können aber auch kombiniert werden.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 908,60 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 545 Euro in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 163,50 Euro.

Ein Plus bei Entlastungsleistungen bis Jahresende
Pflegebedürftige, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, haben unabhängig vom Pflegegrad einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Die Anbieter in NRW müssen normalerweise bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bis zum 31.12.2021 kann auch Hilfe von Bekannten, Freunden und Nachbarn in bestimmten Fällen damit finanziert werden, ohne dass diese hierfür eine spezielle Qualifikation nachweisen müssen. Außerdem können Beträge aus 2019 und 2020 noch bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden.

Weitere Infos und Links:
• In der interaktiven Grafik „Pflegegrad: Diese Leistungen gibt es für die Pflege zu Hause“ wählt man zunächst den Pflegegrad aus. Zu den verschiedenen Leistungen sind in einer Text-Box die wichtigsten Fakten zusammengefasst – jeweils mit Link zu ausführlichen Texten: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399
• Hilfestellung rund um das das Thema Pflege bietet zudem der Pflegewegweiser NRW unter https://www.pflegewegweiser-nrw.de/

Für weitere Informationen
Pressestelle der Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw

Quelle: Pressemitteilung vom 20.10.2021
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/3809-101
Fax: 0211/3809-216

Attachments
20211020_PI_Pflegeleistungen.jpg > https://cache.pressmailing.net/content/ ... tungen.jpg
20211020_PI_Pflegeleistungen-red.pdf > https://cache.pressmailing.net/content/ ... en-red.pdf
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Pflegefall – was nun? Frühzeitig Beratungsanspruch nutzen

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Pflegefall – was nun? Frühzeitig Beratungsanspruch nutzen
Pflegeberatung sollte die erste Anlaufstelle sein, rät die Verbraucherzentrale NRW


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Es ist ein typischer Fall: Die alt gewordene Mutter wird nach einem Sturz pflegebedürftig aus dem Krankenhaus entlassen. Vorher kam sie noch irgendwie alleine zurecht – nun aber prasseln auf Angehörige viele Dinge gleichzeitig ein. Zwar ist der Sozialdienst im Krankenhaus eingeschaltet und ein Pflegegrad beantragt, aber wie soll es nach der Reha zu Hause weitergehen? Wie kann die Pflege organisiert werden? Wo findet man kompetente Ansprechpartner:innen? Welche Leistungen stehen einem zu? Das Gute: Nicht jede:r muss neu anfangen zu suchen. Es gibt Pflegeberatungsstellen als erste Anlaufstelle. Über den Pflegewegweiser der Verbraucherzentrale NRW finden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die passenden Beratungsangebote in ihrer Nähe – im Netz oder über die kostenlose Hotline.

• Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?
Alle Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, haben einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn jemand schon in einen Pflegegrad eingestuft wurde, sondern sobald Pflegebedürftige die Pflegekasse kontaktieren, weil sie einen Pflegegrad beantragen möchten und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Auch Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende können die Beratung nutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Zustimmung der oder des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch kann die Beratung auch telefonisch oder zu Hause stattfinden.

• Warum ist die Beratung so wichtig?
Für Betroffene ist es schwer, den Durchblick in der Pflegeversicherung zu behalten. Welche Leistungen sind bei welchem Pflegegrad möglich? Was wird wo beantragt? Eine Pflegeberatung bietet eine individuelle Analyse für jede persönliche Situation, damit Betroffene genau die Hilfen erhalten, die sie benötigen. Tatsächlich lassen sich viele Pflegebedürftige Leistungen aus Unkenntnis entgehen oder beantragen erst dann einen Pflegegrad, wenn sie allein gar nicht mehr zurechtkommen. Dabei gibt es schon für Menschen mit kleinen Einschränkungen im Alltag Gelder aus der Pflegekasse (den sogenannten Entlastungsbetrag). Auch pflegende Angehörige können sich über Unterstützung und Entlastungsmöglichkeiten informieren.

• Worauf sollten Betroffene achten?
Bei der Pflegeberatung sollten alle Leistungen der Pflegekasse berücksichtigt werden, ebenso andere Möglichkeiten zur Organisation der Pflege. Schwerpunkt ist die Einschätzung des persönlichen Bedarfs. Die Beratungskraft erstellt einen individuellen Versorgungsplan, den der oder die Pflegebedürftige oder die Angehörigen erhalten. Möglich ist ein Netzwerk aus Pflegediensten, Tagesbetreuung, Selbsthilfegruppen, Anbietern von Unterstützungsleistungen im Alltag sowie Familie und Ehrenamtlichen.

• Welche Anlaufstellen gibt es?
Es gibt verschiedene Anbieter: Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsverbände und die Kommunen beraten zu Pflegethemen. Privatversicherte können sich an die Compass Private Pflegeberatung wenden. In Nordrhein-Westfalen bieten mehr als 500 Beratungsstellen Hilfe an. Der Pflegewegweiser NRW bietet Orientierung und hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.

Weiterführende Infos und Links:
• Mehr unter: www.pflegewegweiser-nrw.de
• Der Pflegewegweiser NRW bietet eine kostenlose Hotline (Tel.: 0800 – 40 40 044, montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9-12 Uhr und donnerstags von 14-17 Uhr) und die größte landesweite Datenbank zur Suche nach Beratungsangeboten vor Ort.

Für weitere Informationen
Barbara Schmitz | Leiterin Pflegewegweiser NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw

Quelle: Pressemitteilung vom 17.03.022
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/3809-101
Fax: 0211/3809-216

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5 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2021

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 554 vom 21.12.2022

5 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2021

Anstieg um 0,8 Millionen gegenüber 2019 zum Teil auf gesetzliche Neuregelung zurückzuführen

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WIESBADEN – Im Dezember 2021 waren in Deutschland 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Zahl der Pflegebedürftigen im Dezember 2019 bei 4,13 Millionen gelegen. Bei der starken Zunahme um 0,83 Millionen Pflegebedürftige (+20 %) zeigen sich weiterhin Effekte durch die Einführung des weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017. Seither werden mehr Menschen als pflegebedürftig eingestuft als zuvor. Zudem waren geschätzt 160 000 Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 1 bisher nicht erfasst, auch darauf ist ein Teil des Anstiegs zurückzuführen. Im Pflegegrad 1 liegt ein abweichendes Leistungsrecht vor, insbesondere erhalten die Pflegebedürftigen kein Pflegegeld.

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Die Pressemitteilung, Übersichtstabellen und Grafiken sowie die Tabellenbände mit detaillierteren Ergebnissen für Deutschland und die Bundesländer stehen auf der Homepage zur Verfügung: >>> https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel ... sprg229948
Weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 75 3444
www.destatis.de/kontakt


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Anmerkungen:

5 Millionen Pflegebedürftige waren im Dezember 2021 anerkannt. Im Dezember 2019 waren es noch 4,13 Millionen Pflegebedürftige. Vor Einführung der neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes am 01.01.2017 waren 2,8 Millionen Pflegebedürftige anerkannt. Damit wird deutlich, dass die erhebliche Steigerung der Pflegebedürftigkeit im Wesentlichen durch die neuen Einstufungsregelungen begründet ist.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff hat bewirkt, dass künftig nicht mehr nur Menschen mit körperlicher Einschränkung voll in den Leistungskatalog einbezogen werden, sondern gleichberechtigt auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und schwindender geistiger Kraft wie Demenzkranke. Entsprechend änderten sich die Begutachtungsverfahren grundlegend: Es wird nicht mehr nach Minuten abgerechnet, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit.

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Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... iert-13318

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat sich mit der Pflegebedürftigkeit / Pflegebegutachtung und der Zuordnung von Pflegestufen bzw. Pflegegraden wiederholt befasst und dazu kritische Statements vorgestellt. Es wurde auch in mehreren Pflegetreffs über das Begutachtungsverfahren und die Ergebnisse diskutiert.; zum Beispiel:
- Pflegetreff am 26.10.2016 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade … > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =7&t=21512 - / > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 97#p111397 - Filmdokumentation … > https://www.youtube.com/watch?v=VWG1HZP ... e=youtu.be
- Pflegetreff am 27.11.2019 - Pflegegrade und Begutachtungsverfahren … > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 7&p=111369 - Filmdokumentation … > https://www.youtube.com/watch?v=VrA91nZALR4

Es darf hinterfragt werden, ob die neuen Regelungen mit Blick auf die Ausweitung der Zahl der aktuell als pflegebedürftig eingestuften Personen und der damit verbundenen enormen Kostenausweitungen gut gelungen ist. Das soziale Netz muss in seiner Gesamtheit gesehen und dauerhaft leistungsfähig bleiben!

Angesichts der regierungsamtlich bestätigten hohen Wohlstandsverluste (v.a. durch Krieg und Klimakrise) sind Besorgnisse hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft mehr als berechtigt. Statt Einsparungen vorzunehmen, wird die Ausgabenpolitik bei den staatlichen Haushalten ungebremst fortgesetzt. Schulden werden in nicht dagewesener Höhe angehäuft und dies als "Sondervermögen" tituliert. Für wie dumm werden wir eigentlich verkauft? Ständig werden neue Leistungsansprüche geschaffen (z.B. Wohn- und Bürgergeld). Die sich fortentwickelnden Aufwendungen für Rente (Frühverrentungen, Baby-Boomer usw.) und die zunehmenden Zahlungsverpflichtungen für die ungeregelte Zuwanderung von vornehmlich unqualifizierten Menschen (zum Teil mit Daueranspruch auf Versorgungsleistungen aus dem sozialen Netz) ergänzen die Fehlentwicklungen. …
Quelle: viewtopic.php?f=5&t=18&p=7558#p7558

Siehe auch die Beiträge unter > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 2&start=30 bzw. > https://www.neuss-erfttal.de/forum/view ... 662#p11662


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Und wie wird es weiter gehen?


In den nächsten Jahren und Jahrzehnten ist mit einer weiter deutlich steigenden Zahl der Pflegebedürftigen zu rechnen. Damit wird sich der finanzielle Druck auf die Pflegeversicherung und der Bedarf an Pflegefachkräften weiter erhöhen. Ausgehend von 4,9 Mio. Pflegebedürftigen im Jahr 2021 ist bereits bis 2025 eine Zunahme um weitere 500.000 Pflegebedürftige auf dann 5,46 Mio. zu erwarten. Der steigende Trend setzt sich danach weiter fort: 5,65 bis 5,75 Mio. (2030), 6,61 bis 7,25 Mio. (2050).
Quelle und weitere Informationen > viewtopic.php?f=4&t=651
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Weichen für zukunftsfeste Pflegebegutachtung jetzt stellen

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Weichen für zukunftsfeste Pflegebegutachtung jetzt stellen

Immer mehr Menschen haben Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist die Pflegebegutachtung beim Medizinischen Dienst, der die Pflegebedürftigkeit des Versicherten feststellt und einen Pflegegrad empfiehlt. Die Begutachtungszahlen sind von 1,8 Mio. im Jahr 2016 auf 2,6 Mio. in 2022 gestiegen − Tendenz weiter steigend. „Damit die Versicherten auch in Zukunft zeitnah begutachtet werden können, brauchen wir flexible Begutachtungsformate wie das strukturierte Telefoninterview. Die Flexibilisierung sollte im Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege umgesetzt werden“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund, beim heutigen Expertenforum Pflege in Berlin.

Die Pflegebegutachtung erfolgt beim Medizinischen Dienst durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Die Medizinischen Dienste in den Ländern haben in den vergangenen Jahren mit erheblichen Personalverstärkungen und Optimierungen in den Abläufen proaktiv reagiert. Die Anzahl der Vollzeitstellen für Pflegefachkräfte ist zwischen 2016 und 2021 bundesweit um 43 Prozent gestiegen. „Aufgrund des Fachkräftemangels stehen immer weniger Pflegefachkräfte zur Verfügung und der Trend verstärkt sich durch die demografische Entwicklung“, sagt Engler. „Ein schonender Umgang mit der kostbaren Ressource Pflegekraft ist dringend geboten. Dazu kann die Flexibilisierung der Begutachtungsformate ebenfalls beitragen.“

Positive Erfahrungen aus der Pandemie nutzen, Versicherte zeitnah unterstützen

Die Erfahrungen aus der Pandemie haben gezeigt, dass das strukturierte Telefoninterview eine gleichwertige Alternative zum Hausbesuch sein kann. Die Pflegegradverteilung blieb bei der Anwendung des strukturierten Telefoninterviews bundesweit stabil und die Zufriedenheit der Versicherten mit dieser Begutachtungsform war genauso hoch wie bei den Hausbesuchen. Das Telefoninterview eignet sich vor allem bei Höherstufungsanträgen, die in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen haben: Deren Anzahl hat sich zwischen 2016 und 2022 von 0,6 Mio. auf 1,2 Mio. verdoppelt.

„Die Medizinischen Dienste können die persönliche Begutachtung nicht mehr in jedem Fall fristgerecht gewährleisten, wenn nicht gegengesteuert wird. Damit die Versicherten dauerhaft eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Begutachtung erhalten, müssen flexible Begutachtungsformate eingeführt werden“, sagt Dr. Martin Rieger, Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe.
Höherstufungsanträge werden von Versicherten gestellt, deren Pflegebedürftigkeit sich verschlechtert hat und die bereits vom Medizinischen Dienst in eigener Häuslichkeit begutachtet worden sind. Das können zum Beispiel Versicherte sein, die an fortgeschrittenen Krebserkrankungen oder Demenz leiden. „In solchen Situationen geht es darum, eine zügige Begutachtung ohne Belastung für die Betroffenen zu ermöglichen, damit sie schnellstmöglich ihre Leistungen erhalten können. Das Telefoninterview ist dafür gut geeignet“, erläutert Rieger.

Im Auftrag des Medizinischen Dienstes Bund werden die strukturierten Telefoninterviews derzeit unter wissenschaftlicher Begleitung des Instituts für Pflegewissenschaften (IPW) an der Universität Bielefeld evaluiert, und es werden Kriterien für geeignete Fallkonstellationen ermittelt. Die Ergebnisse werden im zweiten Quartal 2023 vorliegen, sodass die Telefoninterviews umgehend eingeführt werden könnten.


Qualitativ hochwertige Begutachtung sichern – digitale Formate weiterentwickeln

Der Medizinische Dienst hat während der Pandemie auch Videobegutachtungen in Pflegeeinrichtungen getestet, um deren Potenzial für die Weiterentwicklung der Begutachtungsformate zu eruieren. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass sie sehr gut geeignet sind, um ortsungebunden und flexibel qualitativ hochwertige Pflegebegutachtungen durchführen zu können. Derzeit wird eine große Forschungsstudie in Zusammenarbeit mit der Universität Bremen auf den Weg gebracht, um Eignung, Güte und Einsatzmöglichkeit der Videobegutachtungen wissenschaftlich zu untersuchen. Dieses Format gilt es, in einem zweiten Schritt für die Versicherten anzubieten. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit von W-LAN, das derzeit weder in Pflegeheimen noch in der ambulanten Versorgung flächendeckend vorhanden ist.

Hintergrund:

Beim Expertenforum Pflege des Medizinischen Dienstes Bund, das unter dem Titel „Pflege zukunftsfest gestalten“ in Berlin am 16. März 2023 stattfindet, diskutieren rund 150 Gäste aus Verbänden, Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst, wie die Herausforderungen in der Pflege zu meistern sind: Wie können Pflegebedürftige und Pflegende gestärkt werden? Wie kann die Versorgung zukunftsfest gestaltet werden? Und welche Chancen bietet die Digitalisierung zum Beispiel bei der Pflegebegutachtung?

Hintergrund der Veranstaltung ist die anstehende Pflegereform 2023: Ein erster Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) liegt seit Ende Februar vor. Darin sind auch Neuregelungen zur Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst vorgesehen. Die Begutachtung hat in der Regel weiterhin im persönlichen Hausbesuch zu erfolgen. Telefoninterviews sollen nur in Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite möglich sein.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.03.2023
Pressekontakt
Michaela Gehms, Pressesprecherin Medizinischer Dienst Bund Tel. 0201 8327-115
Mobil: +49 172 3678007
Email: m.gehms@md-bund.de
Internet: www.md-bund.de
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Telefonische Pflegebegutachtung für die Versorgungssicherheit unverzichtbar

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Pressemitteilung - Essen/Berlin, 4. April 2023

Telefonische Pflegebegutachtung für die Versorgungssicherheit unverzichtbar

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt weiter an. Das Statistische Bundesamt (destatis) sagt einen Anstieg von bis zu 27 Prozent auf 6,3 Millionen bereits im Jahr 2035 voraus. Für die Versicherten und den Medizinischen Dienst bedeutet das eine weitere Verschärfung der angespannten Situation in der Pflegebegutachtung. Die Begutachtungszahlen sind von 1,8 Millionen in 2016 auf 2,6 Millionen in 2022 gestiegen. In den ersten beiden Monaten dieses Jahres liegen die Aufträge um 20 Prozent höher als im Vorjahr. Die Medizinischen Dienste fordern die sofortige Wiedereinführung der Telefonbegutachtung, um damit Versorgungssicherheit für die Versicherten zu gewährleisten.

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Begutachtung der Versicherten durch den Medizinischen Dienst. Dieser stellt die Pflegebedürftigkeit fest und nimmt die Einstufung in die Pflegegrade vor. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches hat die Begutachtung im Hausbesuch zu erfolgen. „Die Medizinischen Dienste können die Begutachtung im Hausbesuch nicht mehr in jedem Fall fristgerecht gewährleisten, wenn nicht unmittelbar gegengesteuert wird. Damit die Versicherten eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Begutachtung erhalten, muss das strukturierte Telefoninterview sofort wieder eingeführt werden. Der Gesetzgeber hat jetzt im Rahmen der Pflegereform die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung vorzusehen“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund.

Positive Erfahrungen aus der Pandemie nutzen, Versicherte zeitnah unterstützen

Die Erfahrung aus der Pandemie zeigt, dass das strukturierte Telefoninterview eine gleichwertige Alternative zum Hausbesuch sein kann: Die Pflegegradverteilung blieb bundesweit stabil, weil sich das Begutachtungsverfahren sehr gut eignet, um es auch telefonisch einzusetzen. Das trifft insbesondere auf Höherstufungsanträge zu: Diese werden von Versicherten gestellt, deren Pflegebedürftigkeit zugenommen hat und die zuvor in eigener Häuslichkeit begutachtet worden sind. Das gilt beispielsweise bei Versicherten, die an fortgeschrittenen Krebserkrankungen oder Demenz leiden. „In solchen Situationen geht es darum, eine zügige Begutachtung ohne Belastung für die Betroffenen zu ermöglichen, damit sie schnellstmöglich ihre Leistungen erhalten. Die Vorteile des Telefoninterviews überwiegen hier die des Hausbesuches“, erläutert Engler. Die Höherstufungsanträge haben sich zwischen 2016 bis 2022 von 0,6 Millionen auf 1,2 Millionen verdoppelt. Die Ergebnisse der Versichertenbefragung haben gezeigt, dass die Zufriedenheit der Versicherten mit dem strukturierten Telefoninterview genauso hoch war wie bei den Hausbesuchen.

Ressourcenschonender Umgang mit Pflegefachkräften notwendiger denn je

Die Pflegebegutachtung erfolgt beim Medizinischen Dienst durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Die Medizinischen Dienste in den Ländern haben in den vergangenen Jahren mit erheblichen Personalverstärkungen und Optimierungen in den Abläufen proaktiv reagiert. Die Anzahl der Vollzeitstellen für Pflegefachkräfte ist zwischen 2016 und 2021 bundesweit um 43 Prozent gestiegen. „Aufgrund des Fachkräftemangels stehen immer weniger Pflegefachkräfte zur Verfügung und der Trend verstärkt sich durch die demografische Entwicklung“, sagt Engler. „Ein schonender Umgang mit der kostbaren Ressource Pflegekraft ist dringend geboten. Dazu kann der Einsatz verschiedener Begutachtungsformate aktiv beitragen.“

Qualitativ hochwertige Begutachtung sichern – digitale Formate weiterentwickeln

Der Medizinische Dienst hat während der Pandemie auch Videobegutachtungen in Pflegeeinrichtungen getestet, um deren Potenzial für die Weiterentwicklung der Begutachtungsformate zu eruieren. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass auch diese sehr gut geeignet sind, um ortsungebunden und qualitativ hochwertige Pflegebegutachtungen durchführen zu können. Der Medizinische Dienst Bund hat eine große Forschungsstudie in Zusammenarbeit mit der Universität Bremen gestartet, um Eignung, Güte und Einsatzmöglichkeit der Videobegutachtungen wissenschaftlich zu untersuchen. Dieses Format gilt es, in einem zweiten Schritt für die Versicherten anzubieten. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit von W-LAN, das derzeit weder in Pflegeheimen noch in der ambulanten Versorgung flächendeckend vorhanden ist.

Quelle: Pressemitteilung vom 04.04.2023
Pressekontakt
Michaela Gehms, Pressesprecherin Medizinischer Dienst Bund
Tel.: 0201 8327-115 Mobil: +49 172 3678007
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Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Träger sind die Medizinischen Dienste in den Ländern. Der Medizinische Dienst Bund koordiniert die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste und erarbeitet Richtlinien für ihre Tätigkeit. Zudem berät er die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene z.B. in den Gremien der Selbstverwaltung wie dem Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die Medizinischen Dienste in den Ländern begutachten Versicherte auf Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen. Die Medizinischen Dienste führen zudem Qualitäts- und Strukturprüfungen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern durch.
WernerSchell
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Flexibilisierung der Pflegebegutachtungsformate

Beitrag von WernerSchell »

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Erster Schritt zur Flexibilisierung der Pflegebegutachtungsformate umgesetzt

Immer mehr Menschen haben Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Voraussetzung für den Bezug der Leistungen ist die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst, die nach einem einheitlichen strukturierten Verfahren erfolgt, das in den Begutachtungs-Richtlinien festgelegt ist. Diese Richtlinien wurden jetzt überarbeitet: Sie ermöglichen in bestimmten Fallkonstellationen eine telefonische Begutachtung als Alternative zum Hausbesuch und treten morgen in Kraft.

„Eine qualitativ hochwertige und zeitnahe Begutachtung zur Einstufung der Pflegegrade ist für die Versicherten der entscheidende Schlüssel, um die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund. „Die Möglichkeit strukturierte Telefoninterviews bei Höherstufungsanträgen und Wiederholungsbegutachtungen einzusetzen, ist ein erster wichtiger Schritt, um das gestiegene Begutachtungsaufkommen bewältigen zu können. Dem müssen nun jedoch weitere folgen, um den zeitnahen Zugang zu Leistungen in jedem Fall dauerhaft sicherzustellen.“

Einsatz des Telefoninterviews hat sich bewährt und ist pflegewissenschaftlich untersucht

Gesetzliche Grundlage für die Überarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Schon vor den Diskussionen um das PUEG hat der Medizinische Dienst eine pflegewissenschaftliche Studie an den Universitäten Bielefeld und Osnabrück (Prof. Klaus Wingenfeld und Prof. Andreas Büscher) beauftragt. In dieser wurde untersucht, in welchen Fallkonstellationen das strukturierte Telefoninterview als Alternative zum Hausbesuch einsetzbar ist. Die Ergebnisse der Studie sind in die Überarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien eingeflossen.
Das strukturierte Telefoninterview wurde vom Medizinischen Dienst bereits während der COVID-19 Pandemie entwickelt und erfolgreich eingesetzt, um die besonders gefährdeten pflegebedürftigen Personen vor Infektionen zu schützen und gleichzeitig eine zeitnahe Begutachtung und damit den schnellen Bezug von Pflegeleistungen sicherstellen zu können.

Telefoninterviews unterstützen ressourcenschonenden Einsatz von Pflegefachkräften

Der Einsatz des Telefoninterviews trägt dazu bei, trotz steigender Begutachtungszahlen und Fachkräftemangel eine qualitativ hochwertige und zeitnahe Begutachtung sicherzustellen: Zwischen 2016 und 2022 ist die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland von 3,1 Millionen auf über 5 Millionen gestiegen. Dadurch erhöhen sich auch die Auftragseingänge bei den Medizinischen Diensten: Sie stiegen in diesem Zeitraum von 1,8 Millionen auf 2,6 Millionen in 2022 − Tendenz weiter steigend. Durch den Fachkräftemangel stehen den Medizinischen Diensten immer weniger Pflegefachkräfte für die Begutachtung zur Verfügung. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und die Versorgung der Pflegebedürftigen zeitnah gewährleisten zu können, ist eine weitere Flexibilisierung der Begutachtungsformate erforderlich.

Hintergrund
Die Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes Bund nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches treten morgen in Kraft. Sie wurden vom Medizinischen Dienst Bund am 29. September erlassen und vom Bundesministerium für Gesundheit mit Ausnahme des Kapitel 3.4 am 31. Oktober genehmigt. Kapitel 3.4 betrifft die Begutachtung bei Krisensituationen also z.B. Pandemien oder Katastrophenlagen und wird derzeit überarbeitet. Sobald dieses genehmigt ist, wird es in den Richtlinien ergänzt.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2023
Pressekontakt:
Michaela Gehms, Pressesprecherin Medizinischer Dienst Bund Tel. 0201 8327-115; Mobil: +49 172 3678007
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