Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Das Coronavirus wird wohl auf Dauer bleiben ...

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Das Coronavirus wird wohl auf Dauer bleiben. Dies sollte endlich bei allen Infektionsschutzmaßnahmen von Bund und Ländern berücksichtigt werden. Eine allgemeine Impfpflicht gehört dazu! Ähnlich, wie bei der Grippeschutzimpfung, muss im Übrigen von regelmäßígen Wiederholungsimpfungen gegen das Coronavirus ausgegangen werden. Es wird immer wieder Virusmutationen geben, so dass Impfstoffanpassungen, wie jetzt bei Omikron, geboten erscheinen (siehe auch die Hinweise des RKI "COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen" > https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID ... esamt.html ). - Im Übrigen sollten die politisch Verantwortlichen in Bund und Ländern endlich gewährleisten, dass zeitgerecht wirkungsvolle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Erst zu agieren, wenn es zu gefährlichen Infektionslagen gekommen ist, ist nicht die richtige Vorgehensweise und wird die Probleme nicht wirklich lösen können. Dies ist auch aus gesamtgesellschaftlichen Gründen nicht vertretbar. - Eine günstigere Beurteilung kann wohl erst dann erfolgen, wenn es wirksame Medikamente zur Bekämpfung von Coronainfektionen gibt. Insoweit muss die Entwicklung abgewartet werden.

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Corona-Impfpflicht für das Personal von Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen

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Ärzte Zeitung vom 10.12.2021:
Apotheker dürfen mitimpfen
Begrenzte Corona-Impfpflicht gilt ab Mitte März

Das Impfpräventionsgesetz ist beschlossen: Somit kommt die Corona-Impfpflicht für das Personal von Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Und Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dürfen gegen COVID-19 mitimpfen.
Berlin. Der Bundestag hat am Freitagvormittag das Impfpräventionsgesetz angenommen. Mit dem Gesetz wird unter anderem die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen sowie in weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeführt. Sie soll ab dem 15. März 2022 gelten.
Zudem werden mit dem Gesetz „ausnahmsweise“ auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in die Impfkampagne einbezogen. Zudem gibt es weiter Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser, die elektive Operationen verschieben, um Kapazitäten für COVID-Patienten freizuhalten.
Dem Gesetzentwurf stimmten in namentlicher Abstimmung 571 Abgeordnete von 736 insgesamt zu. Mit Nein stimmten 80 Abgeordnete, 38 enthielten sich.
Lauterbach verteidigt Impfpflicht
... (weiter lesen unter)... > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Bu ... 20[rundate]


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Richtig wäre gewesen, sofort eine allgemeine Impfpflicht zu verfügen!
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OVG Niedersachen kippt derzeitige 2G-Regel bei körpernahen Dienstleistungen

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Deutsches Ärzteblatt vom 10.12.2021:

Oberverwaltungs­gericht setzt 2G-plus-Regel zum Teil außer Vollzug

Lüneburg – Wer in Niedersachsen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder von einer CO­VID-19-Infektion genesen ist, darf nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsge­richts (OVG) in Lüneburg nicht vom Besuch beim Friseur ausgeschlossen werden.

Die derzeitige 2G-plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksich­ti­gung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland keine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Gericht heute mit. Es bezog sich auf die körperpflegerischen Grundbedarfe, wozu etwa der Besuch beim Friseur oder der Fußpflege zählten.

Das Infektionsrisiko sei in diesen Bereichen nur begrenzt, weil sich regelmäßig nur wenige Menschen gleich­zeitig dort aufhielten. Zudem könne der Schutz durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Coronatests deutlich erhöht werden. Bis zu einer Neuregelung gelten laut Gericht die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske sowie zur Erfassung der Kontaktdaten.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
... (weiter lesen) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e


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Der Entscheidung kann eine Zustimmung nicht verweigert werden. - W.S.
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Sorge vor Corona-Infektion nimmt unter Beschäftigten wieder zu

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Sorge vor Corona-Infektion nimmt unter Beschäftigten wieder zu – auch Geimpfte brauchen Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz

(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Angesichts von vermehrten Impfdurchbrüchen und dramatisch gestiegenen Fallzahlen nimmt unter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz wieder zu. Im Verlauf des Novembers gaben 30 Prozent der Befragten an, sich darüber Sorgen zu machen. Dies ist ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vormonaten, als dies nur auf etwas mehr als 20 Prozent zutraf. Besonders betroffen sind Beschäftigte in den Verkaufsberufen sowie den Bereichen Gesundheit und Pflege sowie Soziales, Bildung und Erziehung, die am Arbeitsplatz täglich direkten Kontakt zu anderen Menschen haben. Weitgehend unbesorgt ist hingegen eine Gruppe: die Impfverweigerer. Von diesen hatten im November nur 15 Prozent Ansteckungssorgen. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Portals Lohnspiegel.de, an der sich seit Beginn der Pandemie über 82.500 Beschäftigte beteiligt haben. Lohnspiegel.de wird vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung wissenschaftlich betreut.
„Die Umfrageergebnisse zeigen, dass die Corona-Pandemie wieder mit voller Wucht in den Betrieben angekommen ist“, sagt Dr. Elke Ahlers, Expertin für Arbeit und Gesundheit am WSI. „Es ist deswegen richtig, dass seit der vergangenen Woche wieder schärfere Arbeitsschutzrichtlinien gelten.“ Homeoffice-Regelungen hätten sich zur Kontaktreduktion bewährt und seien in den Betrieben mittlerweile gut eingespielt – bei allen psychischen Belastungen, die das Homeoffice für die Beschäftigten mit sich bringen kann. Auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz hält die Expertin in der aktuellen Lage für sinnvoll. „Wenn die Ungeimpften sich tagesaktuell testen lassen, trägt dies zum Schutz der anderen Beschäftigten bei und kann helfen, Konflikte am Arbeitsplatz zu befrieden“, so Ahlers. „Die Omikron-Variante führt jetzt in einer ohnehin schon zugespitzten Lage zu neuer Verunsicherung. Arbeitgeber sollten deshalb gemeinsam mit dem Betriebsrat rasch und umsichtig handeln und dem Schutz aller Beschäftigten absolute Priorität einräumen.“
Langfristig bietet nach Ansicht der Expertin nur eine Erhöhung der Impfquote einen Ausweg aus der Pandemie. Unter den Ungeimpften lassen sich in der Befragung zwei, etwa gleichgroße, Gruppen ausmachen: Die Impfverweigerer, die sich auch in Zukunft nicht impfen lassen wollen. Trotz fehlenden Impfschutzes machen sich die Impfverweigerer deutlich seltener Sorgen vor einer Ansteckung als die vollständig Geimpften. Die Impfzauderer befürchten hingegen eher eine Ansteckung am Arbeitsplatz und wollen sich „vielleicht“ impfen lassen. „Wenn wir die Impfzauderer vom Nutzen einer Impfung überzeugen können, wäre damit schon viel gewonnen“, sagt Elke Ahlers. „Auch wenn sich jetzt eine allgemeine Impfpflicht abzeichnet, bleibt diese Überzeugungsarbeit wichtig.“ Erst vor kurzem hatten Arbeitgeberpräsident Dr. Rainer Dulger und der DGB Vorsitzende Reiner Hoffmann eindringlich an alle Beschäftigten appelliert, sich impfen zu lassen. Weiterhin seien auch die Betriebsärzte ein wichtiger Bestandteil der Impfkampagne und könnten helfen, den Beschäftigten einen niederschwelligen Zugang zu betrieblichen Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen zu gewährleisten.
Auch in der 4. Welle der Corona-Pandemie sind Beschäftigte in bestimmten Berufsfeldern besonderen Belastungen ausgesetzt. Hierzu zählen Beschäftigte im Berufsfeld Soziales, Bildung und Erziehung, von denen im November 62 Prozent angaben, sich Sorge vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu machen (siehe Abb. 3). Ebenfalls überdurchschnittlich betroffen sind Beschäftigte im Bereich Gesundheit und Pflege (51 Prozent) sowie in den Verkaufsberufen (46 Prozent).
Über alle Berufe lag der Anteil der Beschäftigten mit Sorge vor einer Ansteckung in diesem Zeitraum bei 30 Prozent.

Quelle: Mitteilung vom 12.12.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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DBfK befürwortet allgemeine Impfpflicht

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DBfK befürwortet allgemeine Impfpflicht

Nachdem der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 bereits begrüßt hatte, spricht sich der Bundesvorstand nach einer Neubewertung der Situation nun für eine allgemeine Impfpflicht aus.

Angesichts der Dynamik der vierten Pandemiewelle und der zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante hat der DBfK-Bundesvorstand seine Position zur Impfpflicht erweitert. Um einen Weg aus der Pandemie zu finden und weiteren Variationen des Virus keinen Spielraum zu geben, müssen die Impflücken so schnell als möglich geschlossen werden. Der DBfK hält daher eine allgemeine Impfpflicht für gerechtfertigt.

Vor einer allgemeinen Impfpflicht müsse die Bundesregierung selbstverständlich verfassungsrechtliche und organisatorische Klarheit schaffen. Im Gegensatz zu einer Impfpflicht nur für einzelne Berufsgruppen hatte der DBfK die einrichtungsbezogene Impfpflicht begrüßt, dabei aber auch die Klärung noch offener Fragen zu arbeitsrechtlichen Regelungen und der Umsetzung gefordert. Diese notwendige Klarheit sei bei einer allgemeinen Impfpflicht natürlich umso wichtiger. Bis dahin sollen dem DBfK zufolge alle Möglichkeiten und Gelegenheiten ausgeschöpft werden, um durch gezielte Aufklärung und Ansprache noch so viele Menschen wie möglich von der Notwendigkeit der Impfung zu überzeugen.

Der DBfK bekräftigt auch noch einmal die Forderung, dass Regelungen geschaffen werden sollten, um Pflegefachpersonen das eigenständige Impfen zu ermöglichen. Dadurch könnte ein wichtiger Beitrag zur Beschleunigung der Impfkampagne geleistet werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.12.2021
Anja Kathrin Hild | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e. V.
hild@dbfk.de | www.dbfk.de | Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Fon 030-219157- 30 | Fax 030-219157-77
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Sterbefallzahlen im November 2021: 20 % über dem mittleren Wert der Vorjahre

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 574 vom 14.12.2021

Sterbefallzahlen im November 2021: 20 % über dem mittleren Wert der Vorjahre

WIESBADEN – Nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind im November 2021 in Deutschland 92 295 Menschen gestorben. Diese Zahl liegt 20 % über dem mittleren Wert (Median) der Jahre 2017 bis 2020 für diesen Monat (+15 612 Fälle). Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen hervor. Durch ein Hochrechnungsverfahren unvollständiger Meldungen können die ersten Sterbefallzahlen für Deutschland nach etwa einer Woche veröffentlicht werden. In der 48. Kalenderwoche (vom 29. November bis 5.
Dezember) lagen die Zahlen 28 % über dem mittleren Wert der Vorjahre.

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Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 75 3444
www.destatis.de/kontakt
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Corona-Impfung für Kinder - BARMER schaltet Experten-Hotline für Eltern

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BARMER


Corona-Impfung für Kinder
BARMER schaltet Experten-Hotline für Eltern


Berlin, 15. Dezember 2021 – Die BARMER erweitert ihre Corona-Impfhotline. Ab sofort können Eltern und Sorgeberechtigte dort ihre Fragen zu der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Corona-Schutzimpfung der Fünf- bis Elfjährigen mit Vorerkrankungen stellen. „Die Corona-Pandemie ist für Familien eine sehr große Herausforderung. Die jetzige Ausweitung der Impfempfehlung ruft bei den Familien viele Fragen und Unsicherheiten hervor. Sie gilt für Kinder mit Vorerkrankungen. Aber auch alle anderen Kinder dieser Altersgruppe können geimpft werden, wenn dies seitens der Eltern und Kinder gewünscht ist. Daher ist es umso wichtiger, Eltern und Sorgeberechtigten einen barrierefreien Zugang zu qualitätsgesicherten Informationen zu bieten“, sagt Prof. Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER. Die kostenlose Hotline mit medizinisch geschultem Personal stehe uneingeschränkt allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland rund um die Uhr zur Verfügung unter

0800 84 84 111.

Aufklärungsbedarf zur Corona-Schutzimpfung hält an
Die Erweiterung der Hotline sei ein wichtiger Schritt, um die im Januar 2020 begonnene Aufklärungsarbeit der BARMER zu allen Fragen rund um die Corona-Pandemie fortzuführen. Mehr als 70.000 Anruferinnen und Anrufer hätten dieses Angebot seit dem Start der Hotline genutzt. „Der Informationsbedarf der Bevölkerung ist nach wie vor sehr hoch. Im Hinblick auf die Ausweitung der Impfempfehlung auf Kinder und das derzeitige Infektionsgeschehen wird dies auch noch einige Zeit so bleiben“, so Straub.

Alle wichtigen Antworten zum Thema Corona unter: www.barmer.de/coronavirus.

Diese Pressemitteilung finden Sie in unserem Presseportal unter: www.barmer.de/p018057.
__________________________________________
Quelle: Pressemitteilung vom 15.12.2021
Presseabteilung der BARMER
Athanasios Drougias (Leitung), Telefon: 0800 33 30 04 99 14 21
Sunna Gieseke, Telefon: 0800 33 30 04 99 80 31
E-Mail: presse@barmer.de
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Pandemie-Folgen: Fast ein Drittel fühlt sich in der Lebensfreude beeinträchtigt

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Pandemie-Folgen: Fast ein Drittel fühlt sich in der Lebensfreude beeinträchtigt

Knapp ein Drittel der Menschen in Deutschland (30,7 Prozent) gibt an, dass ihre Lebensfreude durch die Pandemie stark oder sehr stark beeinträchtigt worden sei. Diese Beeinträchtigung wird von jüngeren Menschen unter 30 Jahren mit 39,7 Prozent noch stärker erlebt. Das ist ein zentrales Ergebnis des aktuellen „WIdOmonitors“, einer repräsentativen Online-Befragung des WIdO zum Gesundheitsverhalten und zum Erleben der ambulanten medizinischen Versorgung in der Pandemie, die zum Befragungszeitpunkt im Sommer 2021 die Erfahrungen von 17 Monaten Pandemie reflektiert. Dieses Ergebnis spiegelt die Auswirkungen der einschränkenden Maßnahmen und der damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen auf die psychische Gesundheit der erwachsenen Bevölkerung wider.
Jede zehnte befragte Person (9,9 Prozent) vertritt die Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Pandemie „stark“ oder „sehr stark“ verschlechtert habe. Fast jede fünfte Person (18,5 Prozent) ist laut der Befragung seit Beginn der Pandemie im März 2020 weniger zum Arzt gegangen (Abbildung). Auf die Frage nach der eigenen gesundheitlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie erklärten 26,5 Prozent der Teilnehmenden, sich insgesamt stark oder sehr stark belastet gefühlt zu haben. 53 Prozent fühlten sich eher wenig oder wenig und 20,5 Prozent überhaupt nicht belastet. Hier zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Altersgruppen. Jüngere Menschen unter 30 fühlten sich mit 34,7 Prozent deutlich häufiger stark oder sehr stark belastet als Ältere über 70 mit 16,0 Prozent. Unterschiede gibt es auch zwischen den Geschlechtern: Frauen fühlten sich mit 30,0 Prozent häufiger stark oder sehr stark gesundheitlich belastet als Männer mit 22,5 Prozent.
Absage von Arztterminen bei einem Fünftel der Patientinnen und Patienten
Ein weiteres Thema im Rahmen des WIdOmonitors war, wie die Befragten die ambulante ärztliche Versorgung seit Beginn der Pandemie wahrnehmen. 21 Prozent von ihnen haben seit März 2020 Terminverschiebungen oder Absagen von Arztterminen durch die Leistungserbringer erlebt.
Für die deutliche Mehrheit der befragten Patientinnen und Patienten ist die Qualität der ärztlichen Beratung und Behandlung seit Beginn der Pandemie gleich geblieben. Wenn Menschen Verschlechterungen benennen, betrifft dies neben der Wartezeit auf den Arzttermin (25,6 Prozent der Befragten) die Zeit, die Arzt oder Ärztin aufwenden (15,5 Prozent), sowie die erfahrene Aufmerksamkeit und Gründlichkeit der Untersuchung (jeweils etwa 12 Prozent). Verschlechterungen werden häufiger wahrgenommen als Verbesserungen – insbesondere dann, wenn die eigene Gesundheit als mittelmäßig bis sehr schlecht eingestuft wird. Insgesamt beurteilen die Befragten die ambulante Gesundheitsversorgung während der Pandemie aber eher positiv. Die Befragungsergebnisse dokumentieren zudem eine gewisse Zunahme bei der Nutzung digitaler Möglichkeiten wie Videosprechstunden oder elektronischen Verordnungen in der Pandemie. Ein Teil der Befragten wünscht sich den Ausbau dieser digitalen Kommunikationsformen. Ganz oben auf der Liste der Wünsche der Befragten stehen allerdings der Infektionsschutz in der Arztpraxis und die pünktliche Behandlung ohne Wartezeiten.

Zum WIdOmonitor 2/2021 >> https://www.wido.de/newsletter/newslett ... d6ec0ea45c

Quelle: Pressemitteilung vom 15.12.2021 >> https://www.wido.de/newsletter/newslett ... 26de33775a
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Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

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Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die - fraglos erforderlichen - zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus - eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt - das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation - beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe - erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete - bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands - auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen "Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2021
Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-191
Fax: 05141/5937-32300
> https://oberverwaltungsgericht.niedersa ... 07054.html
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Zahl der Intensivbetten im Jahresdurchschnitt 2020 um 5 % höher als im Vorjahr

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 585 vom 20.12.2021

Zahl der Intensivbetten im Jahresdurchschnitt 2020 um 5 % höher als im Vorjahr
27 000 Intensivbetten im Jahresdurchschnitt 2020 – Gesamtzahl der Krankenhausbetten um 1,5 % gesunken


WIESBADEN – Im Pandemiejahr 2020 ist die Zahl der Intensivbetten in den deutschen Krankenhäusern nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) gegenüber dem Vorjahr um rund 5 % oder 1 400 auf rund
27 000 gestiegen. Zugleich ging die Gesamtzahl der Krankenhausbetten um rund
1,5 % oder 7 400 auf 486 700 zurück. Diese Ergebnisse bilden den Jahresdurchschnitt ab und geben keine Auskunft über Veränderungen der Bettenzahlen im Jahresverlauf.

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Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 75 3444
www.destatis.de/kontakt
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