Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

(LAG Köln, Urteil v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21)

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem –belegt durch ein ärztliches Attest- nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http://www.nrwe.de/ unter Eingabe des Aktenzeichens 2 SaGa 1/21 aufgerufen werden.

Quelle: Mitteilung vom 09.05.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
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Sterbefallzahlen im April 2021: 3 % über dem Durchschnitt der Vorjahr

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 224 vom 11.05.2021

Sterbefallzahlen im April 2021: 3 % über dem Durchschnitt der Vorjahre

WIESBADEN – Nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind im April 2021 in Deutschland 80 866 Menschen gestorben. Diese Zahl liegt 3 % oder 2 357 Fälle über dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2020 für diesen Monat. In der 17. Kalenderwoche (vom 26. April bis 2. Mai) lagen die Sterbefallzahlen 5 % oder 952 Fälle über dem Vierjahresdurchschnitt für diese Woche. Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen hervor. Durch ein Hochrechnungsverfahren unvollständiger Meldungen können die ersten Sterbefallzahlen für Deutschland nach etwa einer Woche veröffentlicht werden.

+++
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
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Wie kann ich Krisen meistern? Mit dem neuen Onlinetool vom ifaa eigene Ressourcen entdecken und die Resilienz stärken

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Wie kann ich Krisen meistern? Mit dem neuen Onlinetool vom ifaa eigene Ressourcen entdecken und die Resilienz stärken

Die Corona-Pandemie bringt neue Herausforderungen für jeden Einzelnen mit sich. Auch unabhängig von dieser besonderen Situation, sehen sich Menschen in ihrem Leben immer wieder mit schwierigen Situationen und Krisen konfrontiert. „Es sind schon die kleinen Dinge im Leben, die dabei unterstützen können, die großen Herausforderungen des Lebens besser meistern zu können. Diese können auch zum Erhalt der Gesundheit von Beschäftigten beitragen“, so Dr. Anika Peschl, wissenschaftliche Expertin des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.V.. „Oft sind wir uns allerdings gar nicht bewusst, welche Ressourcen uns persönlich dabei helfen können, sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich resilienter und gelassener agieren zu können“. Deswegen wurde ein leicht zugängliches Tool entwickelt, das Informationen zu möglichen stärkenden Ressourcen gibt und auf spielerische Art und Weise die Selbstreflexion anregen soll: https://www.arbeitswissenschaft.net/res ... reflexion/
Die Nutzer werden zum Beispiel gefragt: Was hilft Ihnen dabei, Krisen und Herausforderungen des Lebens gut zu meistern? Von welchen Fähigkeiten und Kompetenzen können Sie profitieren? Achten Sie auf sich und Ihre Gesundheit? Welche Einstellung haben Sie gegenüber sich selbst und Ihrem Leben?
Damit kann das Tool Beschäftigte dafür sensibilisieren, ihr eigenes Leben mit dem Fokus auf die Stärkung ihrer Resilienz aktiv und eigenverantwortlich zu gestalten. Dabei gilt es jedoch auch zu erkennen, wenn bei psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrise professionelle Hilfe benötigt wird.
Das Tool liefert praktische Informationen zu folgenden Themen:
 Fähigkeiten und Kompetenzen
 gesunder Schlaf
 soziale Beziehungen
 bewusste Ernährung
 Lebenseinstellung

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Christine Molketin unter 0211 542263-26 oder c.molketin@ifaa.de. Gerne vermitteln wir ein Interview mit unseren Experten.

Quelle: Pressemitteilung vom 12.05.2021
ifaa - INSTITUT FÜR ANGEWANDTE ARBEITSWISSENSCHAFT e. V.
ANSPRECHPARTNERIN: Christine Molketin, Uerdinger Straße 56, 40474 Düsseldorf
KONTAKT: 0211 542263-26, c.molketin@ifaa-mail.de, www.arbeitswissenschaft.net
Über das ifaa:
Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. in Düsseldorf (gegründet 1962) ist eine der renommierten Forschungsinstitutionen in den Disziplinen Arbeitswissenschaft und Betriebsorganisation. Seine Arbeit zielt primär auf die Steigerung der Produktivität in den Unternehmen ab und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Das ifaa legt besonderen Wert auf die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und arbeitet in engem Kontakt mit den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie sowie deren Mitgliedsunternehmen.
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Kürzere Impfintervalle vermindern die Schutzwirkung

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Marburger Bund – Bundesverband
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.
Pressemitteilung vom 12. Mai 2021



Kürzere Impfintervalle vermindern die Schutzwirkung
Kritik an der Entscheidung des BMG, einen verringerten Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung bei AstraZeneca zuzulassen


„Deutlich kürzere Intervalle zwischen Erst- und Zweitimpfung sind mit einer verminderten Schutzwirkung verbunden und erhöhen dadurch das Ansteckungs- und Übertragungsrisiko. Mir scheint, dass Herr Spahn diesen Aspekt nur unzureichend berücksichtigt“, kritisierte Dr. Susanne Johna, 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, die Entscheidung des Bundesgesundheitsministers, beim Einsatz des AstraZeneca-Impfstoffs eine Verkürzung des Abstandes zwischen Erst- und Zweitimpfung auf bis zu vier Wochen zuzulassen.

„Die Verkürzung des Impfintervalls bringt keinerlei medizinischen Nutzen. Im Gegenteil: Bei dem von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfintervall von zwölf Wochen liegt die Schutzwirkung bei etwa 80 Prozent, die Wirksamkeit einer zweimaligen Impfung im Abstand von vier bis acht Wochen liegt laut Studien hingegen nur bei etwa 55 Prozent. Durch kürzere Impfintervalle wird früher eine komplette Impfung bescheinigt, deren Schutzwirkung aber individuell schlechter ist und damit auch ein höheres Ansteckungs- und Übertragungsrisiko für die Bevölkerung birgt. Zusätzlich werden die in Deutschland und weltweit dringend benötigten Impfstoffe nicht optimal eingesetzt. Es kann nicht sein, dass Impfzertifikate wichtiger sind als medizinisch sinnvolles Handeln“, sagte Johna.

Mit der Flexibilisierung von Impfabständen unter die von der STIKO empfohlene Bandbreite nehme das Bundesgesundheitsministerium eine schlechtere Impfabdeckung in Kauf. Dadurch erhöhe sich auch die Gefahr einer weiteren Infektionswelle im Herbst.

Marburger Bund Bundesverband
Referat Verbandskommunikation
Hans-Jörg Freese (Pressesprecher)
Tel.: 030/746846-41
Mobiltel.: 0162 2112425
presse@marburger-bund.de
http://www.marburger-bund.de

Der Marburger Bund ist der Verband aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte. Mit rund 127.000 Mitgliedern ist er der größte deutsche Ärzteverband mit freiwilliger Mitgliedschaft und Deutschlands einzige Ärztegewerkschaft.
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Priorisierung auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson aufgehoben

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Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 348/2021
Datum: 12. Mai 2021



Priorisierung auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson aufgehoben
Petrauschke: Erweiterte Impfchancen nutzen


Rhein-Kreis Neuss. Nachdem Bund und Länder den Impfstoff von Johnson & Johnson (J&J) grundsätzlich für alle Erwachsenen in Deutschland freigegeben haben, können sich Menschen in den kommenden Monaten - wie es auch schon bei AstraZeneca möglich ist – beim Hausarzt ohne Zugehörigkeit zu einer Vorranggruppe impfen lassen.

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke begrüßt den Wegfall der Priorisierung für die beiden hochwirksamen Impfstoffe: „Dies eröffnet die Chance, die Impfquoten schneller zu erhöhen“, ruft Petrauschke dazu auf, auch die Impfangebote mit den Vakzinen von AstraZeneca und Johnson & Johnson anzunehmen. Die wachsende Zahl der Impfungen sei auch ein Grund für die sich derzeit abzeichnenden positiven Aussichten im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie.

Nach den ersten Lieferungen des Impfstoffs des US-Konzerns Johnson & Johnson erwartet das Bundesgesundheitsministerium zehn Millionen Impfdosen davon bis Ende Juli. Der Impfstoff wird in der Regel bei Menschen ab 60 eingesetzt. „Jede Impfung hilft dabei, die Corona-Pandemie zu bewältigen, Leben zu schützen und auf dem Weg zurück in die Normalität voran zu kommen“, sagt Petrauschke mit Blick auf die jetzt erweiterte Impfmöglichkeit bei den Hausärzten, denen es erlaubt ist, auch junge Patienten nach individueller Beratung mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Johnson & Johnson zu impfen.
Weil beide Impfstoffe in sehr seltenen Fällen Blutgerinnsel auslösen können, ist für Menschen unter 60 eine ärztliche Bewertung und eine individuelle Entscheidung erforderlich. Nach Einschätzung der EU-Arzneimittelbehörde (EMA) ist der Nutzen beider Impfstoffe jedoch deutlich höher als die Risiken. Bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson reicht bereits eine Spritze für den vollen Impfschutz.

Reinhold Jung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Impressum:

Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
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Benjamin Josephs (V.i.S.d.P.)
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41460 Neuss
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Rhein-Kreis Neuss
ZS5.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Corona - geimpft oder genesen - so funktioniert der Nachweis

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Corona - geimpft oder genesen - so funktioniert der Nachweis!


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Überarbeitete Leitlinie: Neue Medikamente zur Therapie von Patienten mit schweren COVID-19-Verläufen empfohlen

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Überarbeitete Leitlinie: Neue Medikamente zur Therapie von Patienten mit schweren COVID-19-Verläufen empfohlen

Berlin – Experten der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin e.V. (DGIIN) haben die Leitlinie zur stationären Therapie von COVID-19-Patienten gemeinsam mit 14 weiteren Fachgesellschaften aktualisiert. Erstmals wird darin nun eine Empfehlung zum möglichen Einsatz des Wirkstoffs Tocilizumab neu aufgenommen, der die Sterblichkeit von schwer kranken COVID-19-Patienten reduzieren kann. Neu ist außerdem die Option, bei SARS-CoV-2-infizierten Personen, die sich bereits im Krankenhaus und in einem noch frühen Stadium der Infektion befinden, monoklonale Antikörper einzusetzen. Voraussetzung ist, dass sie noch keine respiratorischen COVID-19-Symptome wie Atemnot aufweisen und zudem Risikofaktoren für einen schweren Verlauf vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Einsatz von monoklonalen Antikörpern dazu beitragen, einen schweren Krankheitsverlauf abzuwenden.

Neben der bisherigen Empfehlung, Dexamethason zur Behandlung einzusetzen, gibt es zwei neue Medikamente, die in die Empfehlungen der Leitlinie aufgenommen wurden. „Mit der Überarbeitung der bereits bestehenden S3-Leitlinie 'Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19' können wir behandelnden Ärztinnen und Ärzten weitere wichtige, aktuellere Handlungsempfehlungen für die Behandlung dieser Patienten geben“, so Professor Dr. med. Stefan Kluge, Vorstandsmitglied der DGIIN und Koordinator der Leitlinie.

Für die Behandlung von schwer an COVID-19 erkrankten Personen empfiehlt die Leitlinie, ab sofort auch den Einsatz des Wirkstoff Tocilizumab zu erwägen. Neben dem bereits empfohlenen Wirkstoff Dexamethason wurde in randomisierten kontrollierten Studien auch für eine medikamentöse Therapie mit Tocilizumab eine Sterblichkeitsreduktion mit moderater Sicherheit nachgewiesen. Ein Nutzen lässt sich demnach vor allem für sauerstoffpflichtige Patienten ableiten, jedoch nicht für Patienten mit bereits eingeleiteter invasiver Beatmung. Laut den Empfehlungen der Leitlinie sollten dabei Hinweise für eine systemische Inflammation, also eine Entzündungsreaktion des gesamten Körpers, vorliegen. Die Gabe erfolgt immer in Kombination mit Kortikosteroiden als intravenöse Einmalgabe. Bisher wurde der Wirkstoff Tocilizumab vorrangig in der Rheumatologie eingesetzt. „Jedes weitere Medikament, das wir zur Behandlung schwerer COVID-19-Verläufe einsetzen können, ist hilfreich. Noch immer ist die Sterblichkeit von auf der Intensivstation beatmeten Patienten hoch“, so Kluge.

Zudem spricht die Leitlinie eine „Kann-Empfehlung“ auf Basis eines Expertenkonsens, für die Behandlung hospitalisierter, aber noch symptomloser oder symptomarmer Patienten aus. Dies umfasst beispielsweise solche Patienten, die wegen einer anderen Erkrankung stationär behandelt werden und sich in der Klinik mit SARS-CoV-2 infiziert haben, also eine sogenannte nosokomiale Infektion haben. „In einem frühen Stadium der Infektion – wenn noch keine COVID-19-typischen schweren Symptome, wie insbesondere die Atemnot aufgetreten sind – kann bei diesen Patienten eine Therapie mit spezifischen monoklonalen SARS-CoV-2 neutralisierenden Antikörpern (nMABs) diskutiert werden“, sagt PD Dr. med. Christoph Spinner, Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, der ebenfalls an der Aktualisierung mitgearbeitet hat. Die Antikörper können aus Sicht der Mehrheit der Expert*innen sinnvoll eingesetzt werden, wenn das positive PCR-Test-Ergebnis nicht länger als drei Tage her ist und/oder der Symptombeginn nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Laufende Phase-II-Studien weisen auf eine signifikante Reduktion der Viruslast hin – die Antikörper könnten damit helfen, das Risiko für schwere Verläufe zu mindern. Wichtig ist laut den Expert*innen, bei Risikopatienten wie beispielsweise Immunsupprimierten, also Personen, bei denen die Abwehrkräfte unterdrückt werden, oder Dialysepatienten die Gabe so früh wie irgend möglich durchzuführen, am besten am ersten oder zweiten Tag nach Infektion. „Wir erwarten insbesondere in den Risikopopulationen eine Senkung der Sterblichkeit durch die Antikörper, auch wenn die Publikation der endgültigen Daten noch ausstehend ist“, sagt Professor Dr. med. Christian Karagiannidis, Präsident der DGIIN.

Neu beteiligt an der Leitlinie ist die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, denn eine Empfehlung zur palliativmedizinischen Behandlung haben die Expert*innen ebenfalls formuliert. Hier haben die Autoren definiert, welche palliative medikamentöse Behandlung Patienten mit schweren COVID-19-Verläufen zur Symptombehandlung bei Luftnot, Angst, Rasselatmung oder einem Delir erhalten sollen.

Für die neuen Leitlinienempfehlungen wurden erneut systematische Evidenzsynthesen vom Forschungskonsortium CEOsys (COVID-19-Evidenzökosystem) des Netzwerks Universitätsmedizin erstellt. Diese umfassen die Zusammenfassung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in Form von Übersichtsarbeiten.


Hier gelangen Sie zur aktualisierten S3-Leitlinie „Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19 >>> https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ ... 001LG.html

Quelle: Pressemitteilung vom 17.05.2021
Sabrina Hartmann
Pressestelle DGIIN
Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin
und Notfallmedizin
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70451 Stuttgart
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Sterbefallzahlen in der 18. Kalenderwoche 2021: 8 % über dem Durchschnitt der Vorjahre

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 233 vom 18.05.2021

Sterbefallzahlen in der 18. Kalenderwoche 2021: 8 % über dem Durchschnitt der Vorjahre

WIESBADEN – Nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind in der 18. Kalenderwoche (3. bis 9. Mai 2021) in Deutschland 18 636 Menschen gestorben. Diese Zahl liegt 8 % oder 1 403 Fälle über dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2020 für diese Kalenderwoche. Im Vergleich zur Vorwoche ist die Zahl der Sterbefälle zurückgegangen. In der 17. Kalenderwoche (26. April bis 2. Mai 2021) lag sie nach aktuellem Stand bei 19 190 und damit ebenfalls 8 % über dem Durchschnitt der vier Vorjahre. Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen hervor. Durch ein Hochrechnungsverfahren unvollständiger Meldungen können die ersten Sterbefallzahlen für Deutschland bereits nach etwa einer Woche veröffentlicht werden.

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Gesichtsmasken schützen effektiv vor COVID-19

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Gesichtsmasken schützen effektiv vor COVID-19

Eine neue Studie zeigt, dass Gesichtsmasken die Reproduktionszahl von COVID-19 effektiv senken und warum sich ihre Wirksamkeit in virusarmer und virusreicher Umgebungsluft unterscheidet.


Maske nicht vergessen‘ – auch wenn die meisten Menschen sich dessen inzwischen wie selbstverständlich vergewissern, gibt es selbst unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen über die Wirksamkeit von Gesichtsmasken. Ein internationales Team um Forschende des Max-Planck-Instituts für Chemie in Mainz zeigt nun anhand von Beobachtungsdaten und Modellrechnungen, unter welchen Bedingungen und wie Masken dazu beitragen, das individuelle Ansteckungsrisiko für COVID-19 zu reduzieren und die Corona-Pandemie einzudämmen. Demnach hilft in den meisten alltäglichen Situationen sogar eine einfache OP-Maske effektiv, das Risiko zu verringern. In Umgebungen mit hoher Viruskonzentration in der Luft, insbesondere im medizinischen Umfeld und in dicht besetzten Innenräumen sollten jedoch Masken mit höherer Wirksamkeit (N95/FFP2) genutzt und mit weiteren Schutzmaßnahmen wie intensiver Lüftung kombiniert werden.

Gesichtsmasken gehören zu den einfachsten, am leichtesten einsetzbaren und effektivsten Maßnahmen gegen die Übertragung infektiöser Atemwegserkrankungen durch die Luft. Dennoch wurde ihre Wirksamkeit gegen die Übertragung von SARS-CoV-2 vielfach diskutiert und angezweifelt. Einige frühere Studien zeigten, dass Masken unter gewissen Bedingungen wenig wirksam sind. Andere fanden eine hohe Wirksamkeit. Eine schlüssige Begründung und Klärung der scheinbaren Widersprüche fehlte bisher.

Forscherinnen und Forscher des Max-Planck-Instituts für Chemie (MPIC), der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Charité-Universitätsmedizin Berlin haben gemeinsam mit Partnern aus China und den USA nun geklärt, wie die Wirksamkeit von Gesichtsmasken von verschiedenen Umgebungs-bedingungen abhängt und sich bevölkerungsweit auf den Verlauf der COVID-19-Pandemie auswirkt. Dazu nutzten sie eine Vielzahl von Beobachtungsdaten sowie einen neuartigen Ansatz zur Berechnung der durchschnittlichen Virenbelastung und ihrer Verteilung in der Bevölkerung.

Meistens sind selbst einfache chirurgische Masken wirksam

„Normalerweise enthält nur ein geringer Anteil der von Menschen ausgeatmeten Tröpfchen und Aerosolpartikel Viren. Meist ist die Virenkonzentration in der Luft so gering, dass selbst einfache chirurgischer Masken die Verbreitung von COVID-19 sehr wirksam eindämmen“, erklärt Yafang Cheng, Leiterin einer Minerva-Forschungsgruppe am MPIC. „Unser Ansatz erlaubt detaillierte Berechnungen von Bevölkerungsmittelwerten und erklärt, warum Regionen, in denen ein höherer Anteil der Bevölkerung Masken trägt, die Pandemie besser unter Kontrolle haben."

In virenreichen Innenräumen mit hoher Infektionswahrscheinlichkeit sind jedoch Masken mit höherer Wirksamkeit (N95/FFP2) und andere Schutzausrüstungen erforderlich, um eine Übertragung durch die Luft zu verhindern. Weil die Wirksamkeit von Gesichtsmasken stark von der Viruskonzentration abhängt, ist es wichtig, Masken mit anderen Schutzmaßnahmen zu kombinieren, um die Infektionswahrscheinlichkeiten gering zu halten.

„Die Kombination von hochwertigen Masken mit anderen Schutzmaßnahmen wie Lüften und Abstandhalten ist besonders wichtig für Krankenhäuser, medizinische Zentren und andere Innenräume, in denen Hochrisikopatienten auf hohe Viruskonzentrationen treffen können“, sagt Christian Witt, Leiter des Forschungsbereichs Pneumologie an der Charité - Universitätsmedizin Berlin. „Masken werden eine wichtige Schutzmaßnahme gegen SARS-Cov-2-infektionen bleiben – sogar für geimpfte Personen, speziell wenn der Impfschutz mit der Zeit nachlässt.“

Mit dem Ansatz lässt sich der Schutz gegen infektiösere Mutanten beurteilen

„Unsere Methode setzt die Wirkung von Masken und anderen Schutzmaßnahmen in Bezug zu Infektionswahrscheinlichkeiten und Reproduktionszahlen. Der Ansatz und unsere Ergebnisse sind auf eine Vielzahl von Atemwegsviren wie Corona-, Rhino- und Influenzaviren und die entsprechenden Krankheiten anwendbar. Sie können auch verwendet werden, um die Wirksamkeit gegenüber neuen und infektiöseren Mutanten von SARS-CoV-2 zu beurteilen.“ sagt Hang Su, Forschungsgruppenleiter am MPIC. „Unsere Studie erklärt zudem, warum die Aerosolübertragung von Viren nicht unbedingt zu sehr hohen Reproduktionszahlen führt, wie sie bei Masern beobachtet wurden. Selbst bei relativ niedrigen Infektionswahrschein¬lichkeiten und Reproduktionszahlen kann man die Übertragung einer Infektionskrankheit durch die Luft nicht ausschließen."

Die nun in Wissenschaftsmagazin Science veröffentlichte Studie zeigt ferner, dass Masken die Reproduktionszahl für COVID-19 nur effektiv senken können, wenn möglichst viele Menschen sie korrekt anwenden. Um die Reproduktionszahl von etwa drei, wie ursprünglich beobachtet, auf unter eins zu reduzieren, müssten mindestens 60 bis 70 Prozent der Menschen chirurgische Masken korrekt anwenden. Bei N95/FFP2-Masken wären es etwa 40 Prozent. Bei infektiöseren Varianten von SARS-CoV-2 müssten die Raten entsprechend höher sein.

„Wir sind überzeugt, dass die in unserer Studie gewonnenen mechanistischen Erkenntnisse und quantitativen Ergebnisse einen wissenschaftlichen Durchbruch darstellen, der dazu beitragen wird, die Debatte über die Nützlichkeit von Masken abzuschließen und die COVID-Pandemie effizient einzudämmen", fasst Ulrich Pöschl, Leiter der Abteilung Multiphasenchemie am Mainzer Max-Planck-Institut für Chemie, zusammen.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Dr. Hang Su
Abteilung Multiphasenchemie
Max-Planck-Institut für Chemie
Telefon: +49-6131-305-7300
E-Mail: h.su@mpic.de

Dr. Yafang Cheng
Forschungsgruppe Minerva
Max-Planck-Institut für Chemie
Telefon: +49-6131-305-7200
E-Mail: yafang.cheng@mpic.de

Originalpublikation:
Science First Release:
Face masks effectively limit the probability of SARS-CoV-2 transmission
Yafang Cheng, Nan Ma, Christian Witt, Steffen Rapp, Philipp S. Wild, Meinrat O. Andreae, Ulrich Pöschl, Hang Su
https://science.sciencemag.org/lookup/d ... ce.abg6296

Weitere Informationen: > https://www.mpic.de/4946356/face-masks- ... ?c=3477744

Quelle: Pressemitteilung vom 20.05.2021
Dr. Susanne Benner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Max-Planck-Institut für Chemie
https://idw-online.de/de/news769229
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Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos

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Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos


Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 900/21, 1 BvQ 64/21, 1 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21

Mit heutigen Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kultureller Einrichtungen“) sowie gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“) richteten. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten (ebenso wie die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“, vgl. Pressemitteilung Nr. 33 vom 5. Mai 2021).

Mit dem Antrag im Verfahren 1 BvR 900/21 sollte erreicht werden, dass die geregelte Einschränkung privater Zusammenkünfte vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Mit den Anträgen in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. wurde begehrt, die im Infektionsschutzgesetz geregelten Beschränkungen des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt hier jeweils zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen.

Im Verfahren 1 BvR 928/21 wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen. Ihre Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt haben.

Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 64/21 richtet sich gegen die Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen untersagt ist, wenn die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (im Folgenden: Sieben-Tage-Inzidenz) im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 165 überschreitet. Der Antrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die vom Antragsteller besuchte Schule in einem Landkreis liegt, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt.

Sachverhalt:

1. Übersteigt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gelten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG verschiedene Maßnahmen:

a) Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von 8. Mai 2021 sind geimpfte und genesene Personen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ausgenommen.

b) Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG ist untersagt, Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote zu öffnen, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen; bei einer Inzidenz von unter 150 ist die Öffnung dieser Ladengeschäfte mit vorheriger Terminbuchung, Kontaktverfolgung und negativem Test für eine begrenzte Kundenzahl möglich. Ausgenommen von den Beschränkungen sind unter anderem der Lebensmitteleinzelhandel auch mit seinem gemischten Sortiment, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte oder Gartenmärkte. Die Antragstellerinnen in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. betreiben Fachgeschäfte für Elektronik, Bekleidung und Schuhe mit Filialen an Orten, in denen die Inzidenz über 100 lag. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass mit den nunmehr lange andauernden Einzelhandelsbeschränkungen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie Umsatzverluste in großem Umfang einhergingen, die weder ausgeglichen würden noch aufzufangen wären. Sie verlören auch Kundschaft an die weiterhin geöffneten Geschäfte mit Mischsortimenten.

c) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG untersagt die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechender Veranstaltungen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschritten hat. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 928/21 sind Interpretinnen und Interpreten klassischer Musik von Weltruf. Sie tragen vor, sie seien durch das „Kulturveranstaltungsverbot“ in der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Zudem berufen sie sich auf das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da Gottesdienste ohne sachlichen Grund gegenüber Kunstaufführungen privilegiert würden.

2. Ferner ist nach § 28b Abs. 3 IfSG der Präsenzunterricht für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen untersagt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Der Antragsteller im Verfahren 1 BvQ 64/21 besucht eine Grundschule. Bei Eingang des Antrags am 2. Mai 2021 lag die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis, in dem sich die Grundschule befindet, noch über dem Schwellenwert von 165. Sie ist seither stetig gesunken, so dass das Verbot der Durchführung von Präsenzunterricht in diesem Landkreis bereits seit dem 9. Mai 2021 außer Kraft ist. Mittlerweile liegt die Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter dem Wert von 100.

Wesentliche Erwägungen der Kammern:

Verfahren 1 BvR 900/21: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“)

I. Der Antrag, mit dem erreicht werden sollte, dass die Einschränkung privater Zusammenkünfte vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, hat keinen Erfolg.

Die vom Bundesverfassungsgericht hier vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen.

1. Es ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch ansonsten ersichtlich, dass durch den Vollzug der Kontaktbeschränkung trotz der nunmehr geltenden Ausnahme für geimpfte und genesene Personen Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten würden. Jedenfalls die Zusammenkunft mit älteren Angehörigen wird wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, im Regelfall nicht mehr unüberwindbar beschränkt. Auch Kinder sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von der Einschränkung privater Zusammenkünfte ausgenommen, wenn sie zu einem der beiden Haushalte gehören, deren Mitglieder sich treffen. Dies erleichtert vor allem die Gestaltung des Alltags in Familien, auch soweit sie noch nicht von der Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene profitieren können. Zudem ist die Geltung der Kontaktbeschränkung an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 gekoppelt, regional auf den jeweils betroffenen Kreis beschränkt und gilt nach der derzeitigen Rechtslage bis längstens zum 30. Juni 2021.

2. Auf der anderen Seite dient die Einschränkung als ein Baustein im Gesamtkonzept des Gesetzgebers dazu, eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Der Gesetzgeber sah die aktuelle Lage der COVID-19-Pandemie in Deutschland als besorgniserregend an: Verschiedene neue Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Viruseigenschaften verbreiteten sich rapide. Virusvarianten seien infektiöser und tödlicher. Das Coronavirus SARS-CoV-2 werde vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhten das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Deshalb sei eine Begrenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person vorgesehen. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG trage dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die er auch auf Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie stützt, haben eine nachvollziehbare Grundlage.

3. Solange die vom Gesetzgeber geregelte Inzidenzschwelle überschritten ist, überwiegen vor diesem Hintergrund die Nachteile der verbleibenden Kontaktbeschränkung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz, wenn die Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG trotz der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 ausgesetzt würde.

Verfahren 1 BvR 968/21 u. a.: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“)

II. Auch die Anträge in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG geregelten Beschränkungen des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, bleiben erfolglos.

1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ist das Hauptsacheverfahren offen, muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird beantragt, ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen, gelten allerdings besonders hohe Hürden, weil dies ein erheblicher Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers wäre. Die hinreichend substantiiert vorgebrachten Gründe, um das Gesetz ausnahmsweise nicht weiter gelten zu lassen, müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen.

2. In der Hauptsache ist offen, ob die hier angegriffenen Öffnungsbeschränkungen mit den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, zu vereinbaren sind. Die daher gebotene Folgenabwägung fällt jedoch zugunsten der Fortgeltung der gesetzlichen Regelung aus.

a) Auf der einen Seite stehen die fortdauernden Umsatzverluste, die durch den Handel online, nach Anmeldung oder mit vorherigem negativem Test auf eine Infektion oder auch durch staatliche Überbrückungshilfen und die Möglichkeit der Kurzarbeit zwar teilweise abgemildert, aber nicht aufgefangen werden. Dabei erscheint auch plausibel, dass die Verluste in den Bekleidungs-, Schuh- und Elektronikmärkten durch die Konkurrenz zu Ladengeschäften mit Mischsortimenten höher ausfallen, weil dort teilweise genau die Produkte gehandelt werden, die bei den Antragstellerinnen im Vordergrund stehen.

b) Auf der anderen Seite steht der - dem Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 GG obliegende - Schutz von Leben und Gesundheit vor einer Infektion mit einem Virus, das vielfach schwere und langfristige Erkrankungen auslöst oder sogar zum Tode führt. Das Gesetz dient dazu, eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Bei Inkrafttreten des Gesetzes war die infektionsepidemiologische Lage der COVID-19-Pandemie besorgniserregend. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich die weltweite und schnell auch nach Deutschland wandernde epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sehr dynamisch entwickle. Er verwies auf die Verbreitung neuer Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden weiteren Risiken. Diese Situation gebiete effektive Maßnahmen zur Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte, um so auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und damit die bestmögliche Krankenversorgung zu sichern. Da das Virus durch die Atemluft übertragen werde, erhöhten wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen das Ansteckungsrisiko. Deshalb sei eine Begrenzung der Kontakte anzustreben. Der Gesetzgeber ging insofern davon aus, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Überlastung des Gesundheitswesens drohe, die sich auch in der Verschiebung ansonsten planbarer Behandlungen bei anderen Erkrankungen und der Erhöhung des Anteils vermeidbarer Todesfälle ausdrücke. Daher greift die beanstandete Beschränkung, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist, und gilt nur, solange diese Ansteckungsrate an fünf aufeinander folgenden Werktagen nicht unterschritten wird (§ 28b Abs. 2 IfSG). Auch wegen entsprechender Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie haben diese Einschätzungen des Gesetzgebers eine nachvollziehbare Grundlage.

c) Vor diesem Hintergrund überwiegen die Belastungen der Öffnungsbeschränkungen nicht gegenüber den Nachteilen, die sich für einen wirksamen Infektionsschutz und damit für Leben und Gesundheit auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung in einer weiterhin gefährlichen Pandemie ergäben, wenn die Regelung zu Beschränkungen in bestimmten Bereichen des Handels in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG als ein Baustein des gesetzgeberischen Konzepts außer Vollzug gesetzt würde.

Verfahren 1 BvR 928/21: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kultureller Einrichtungen“)

III. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen richtete, ist mangels ausreichenden Vortrags unzulässig.

1. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Beschränkungen künstlerischer Veranstaltungen bei anhaltend hohen Infektionszahlen nicht erforderlich wären. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem mit der bislang zur Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend auseinander.

a) Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Verletzung in ihrer Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffene Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen nicht substantiiert dargetan. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zwar eröffnet. Die Beschwerdeführenden haben aber nicht ausreichend dargetan, dass die Zugangsbeschränkungen im Bereich der Kultur und kultureller Einrichtungen der Kunstfreiheit nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Dazu gehört das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

b) Die Beschwerdeführenden haben es versäumt, die vorgelegten wissenschaftlichen Studien, Projekte und Konzepte in Beziehung zu derzeit realistischen Infektionsszenarien zu setzen. Der Vortrag der Beschwerdeführenden vermag die vom Gesetzgeber getroffene Gefährdungsprognose daher nicht in erheblicher Weise zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre.

c) Insbesondere führen die vorgelegten Studien diesen Nachweis nicht, da sie von niedrigeren Inzidenzwerten ausgehen. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr darlegen müssen, dass und weshalb die Studien auch für höhere Inzidenzwerte jenseits der Marke von 100 eine signifikante Aussagekraft besitzen. Die Verfassungsbeschwerde verhält sich auch nicht dazu, dass sich ‒ auch unter Verweis auf bestehende Hygienekonzepte, die eine stark beschränkte Zuschauerzahl vorsehen sowie moderne raumlufttechnische Anlagen berücksichtigen ‒ Ansteckungen unter Besuchern und Aufführenden praktisch nicht ausschließen lassen. In Anbetracht der Beschränkung der Regelung auf Situationen hohen Infektionsgeschehens und dessen gravierenden Auswirkungen im Falle einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden somit nicht erkennbar, dass die mit den Maßnahmen verbundenen Einschränkungen außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe stünden. In die Bewertung muss dabei ebenfalls einfließen, dass § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG lediglich die Öffnung des Zugangs zu bestimmten Veranstaltungsstätten untersagt, nicht aber einen bestimmten künstlerischen Inhalt. Die mit dem Werkbereich verbundenen Entstehungsmöglichkeiten und eine anderweitige Verbreitung im Wirkbereich ‒ etwa durch Streaming- oder Downloadangebote, wie sie auch von einigen der Beschwerdeführenden praktiziert werden – bleiben unangetastet. Warum dies angesichts sinkender Inzidenzwerte und der bei sommerlichen Bedingungen sich damit verbessernden Perspektiven zumindest für Open Air-Veranstaltungen nicht noch maximal zwei Monate tragbar sein sollte, wird ebenfalls nicht dargelegt.

2. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargelegt, dass die angegriffene Vorschrift gleichheitswidrig wäre. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden gegenüber der Durchführung von Gottesdiensten wird nicht substantiiert aufgezeigt.

Verfahren 1 BvQ 64/21: § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“)

IV. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots der Durchführung von Präsenzunterricht bleibt ebenso ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht kann derartige einstweilige Anordnungen nur dann treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt ein besonders strenger Maßstab, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach schon dann nicht in Betracht, wenn aktuell kein dringender Bedarf zur Abwehr von Nachteilen (mehr) besteht. Das ist hier der Fall. Bei der derzeitigen Infektionslage in dem Landkreis, in dem sich die vom Antragsteller besuchte Grundschule befindet, ist nicht ersichtlich, dass eine Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht unmittelbar bevorstehen könnte. Auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an. Sollte sich dort während der Geltungsdauer der „Bundesnotbremse“ ein Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz auf über 165 abzeichnen, kann erneut ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-042.html
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