Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Rekordinzidenzen und „Freedom Day“ passen nicht zusammen

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ALLIANZ DEUTSCHER ÄRZTEVERBÄNDE - Pressemitteilung vom 17.03.2022

Rekordinzidenzen und „Freedom Day“ passen nicht zusammen


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Berlin, 17. März 2022 – Wenn am 20. März viele Maßnahmen der Pandemiebekämpfung wegfallen, muss der Schutz der vulnerablen Gruppen, insbesondere der Menschen über 70 Jahre, nach wie vor das vorrangige Ziel bleiben. Dies bekräftigt die Allianz deutscher Ärzteverbände nach ihrer heutigen Tagung in Berlin angesichts täglich neuer Rekordstände bei den Corona-Inzidenzen.

Auch wenn eine Belastung des Gesundheitssystems derzeit formal nicht erkennbar ist, so ist es bedrückend, dass aktuell rund 86 Prozent der inzwischen über 1.000 Todesfälle pro Woche die Altersgruppe der über 70-Jährigen betreffen, so die Aussage des Bundesgesundheitsministers in der vergangenen Woche. Zudem nehmen infektionsbedingte Personalausfälle in Praxen und Krankenhäusern derart zu, dass Praxen den Betrieb einschränken und in Krankenhäusern wieder Operationen abgesagt werden müssen.

Der Schutz der vulnerablen Gruppen ist insbesondere mit verständlichen und nachvollziehbaren Basisschutzmaßnahmen ohne viel Aufwand und mit großer Akzeptanz in der Bevölkerung umsetzbar. Wir wissen auch, dass viele Menschen hierzulande müde und mürbe sind. Der Sprecher der Allianz, Dr. Dirk Heinrich, kritisiert: „Absolute Rekordstände bei Inzidenzen und eine Art ‚Freedom Day‘ zum 20. März 2022, das passt nicht zusammen.“

Daher fordern die ärztlichen Verbände der Allianz insbesondere den Fortbestand von Basisschutzmaßnahmen, wie einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV. Im Übrigen vermeiden bundesweit einheitliche und klare Regelungen auch unnötige und konfliktträchtige Diskussionen vor Ort.


Die Allianz deutscher Ärzteverbände ist der Zusammenschluss der größten, bundesweit tätigen und fachübergreifenden Verbände und besteht aus
• Berufsverband deutscher Internistinnen und Internisten (BDI)
• Bundesverband der Ärztegenossenschaften
• Gemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände (GFB)
• Hartmannbund – Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands
• MEDI GENO Deutschland
• Virchowbund – Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands
• Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa)

Allianz deutscher Ärzteverbände
c/o Virchowbund
Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands
Pressestelle

Leitung: Klaus Greppmeir
Pressereferent: Adrian Zagler
Tel: 0 30 / 28 87 74 - 124
Fax: 0 30 / 28 87 74 - 115
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www.virchowbund.de
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Behindertenbeauftragter fordert mehr Hilfe zum Selbstschutz für vulnerable Gruppen

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Pressemitteilung Nr. 05/2022
Beauftragter der
Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen
Berlin, 18. März 2022


Behindertenbeauftragter fordert mehr Hilfe zum Selbstschutz für vulnerable Gruppen
Unterstützung bei Beschaffung von Masken und Selbsttests gefordert - Anspruch auf kostenlose Bürgertest muss bestehen bleiben


Vor dem Hintergrund der für heute vorgesehenen zweiten und dritten Lesung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag fordert Jürgen Dusel, die Belange vulnerabler Gruppen nicht zu vergessen.
„Vulnerable Gruppen leben nicht nur in Einrichtungen. Es geht zum Beispiel Menschen, bei denen das Impfen aus unterschiedlichsten Gründen nur eingeschränkt wirkt und die daher einen schweren Verlauf fürchten müssen. Und es geht um Menschen, für die auch ein sogenannter milder Verlauf eine Gefahr wäre. Sie wohnen zu Hause, gehen arbeiten, einkaufen, wollen sich mit ihren Angehörigen und Freunden treffen“, so Dusel. „Angesichts der aktuellen Inzidenzen und der Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Pandemie bedeuten die geplanten Regelungen für diese vulnerable Gruppe eine große Belastung. Hier müssen wir soweit es geht Entlastung schaffen, um einen besseren Selbstschutz zu ermöglichen.“
Der Beauftragte fordert konkret, insbesondere vulnerable einkommensschwache Menschen mit Zuschüssen oder Gutscheinen für die Maskenbeschaffung und die Beschaffung von hochwertigen Selbsttests zu unterstützen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass auch weiterhin ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests bestehe.
Dusel appelliert zudem an die Solidarität aller: „Tragen Sie Maske in Innenräumen, zum Beispiel bei Veranstaltungen, in Supermärkten. Dies ist neben der Impfung nach wie vor das effektivste Mittel zum Schutz anderer, für den Eigenschutz und auch gegen die Ausbreitung und damit weitere Mutationen des Virus.“
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Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2

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Bild Bundesgerichtshof

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Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020


Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 € als Corona-Soforthilfe an ihn aus.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 27.017,28 € (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.

Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem gestern veröffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.

Der Kläger kann den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen ("Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung"). Darüber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.

Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen. Es stünde – wie der Senat wertungsmäßig vergleichbar bereits in dem Waldschädenurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat – in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung, wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen würden.

Ebenso wenig kann dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren.

Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt ("Corona-Hilfen"), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.

Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche rechtmäßig. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

Vorinstanzen:
Landgericht Potsdam - Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 O 146/20
Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 U 13/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG - Schutzmaßnahmen
(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 56 IfSG – Entschädigung
(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) 1Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. 2§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

§ 38 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder
b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.

Quelle: Pressemitteilung vom 17. März 2022
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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Ergänzende Dokumente
Urteil des III. Zivilsenats vom 17.3.2022 - III ZR 79/21 - > http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
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Corona-Schutzmaßnahmen weiter geboten ....

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Mein Aktueller Text bei Facebook:

Wenn am 20.03.2022 viele Maßnahmen der Pandemiebekämpfung wegfallen, muss der Schutz der vulnerablen Gruppen, insbesondere der Menschen über 70 Jahre, nach wie vor das vorrangige Ziel bleiben. Dies bekräftigte die Allianz deutscher Ärzteverbände angesichts täglich neuer Rekordstände bei den Corona-Inzidenzen. … Daher fordern die ärztlichen Verbände der Allianz v.a. den Fortbestand von Basisschutzmaßnahmen, wie einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV. Im Übrigen vermeiden bundesweit einheitliche und klare Regelungen auch unnötige und konfliktträchtige Diskussionen vor Ort. … > viewtopic.php?f=5&t=13&p=4510#p4510 Auch der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 18.03.2022 geeignete Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen gefordert. … > viewtopic.php?f=5&t=13&p=4511#p4511
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Allgemeine Impfpflicht für alle Erwachsenen

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Allgemeine Impfpflicht für alle Erwachsenen
BAGSO fordert schnelles und konsequentes Handeln der Politik


Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen fordert eine allgemeine Impfpflicht für alle Erwachsenen. Nach der ersten Debatte im Deutschen Bundestag ruft sie die Abgeordneten zu einer Einigung auf. „Stellen Sie sicher, dass wir im Herbst 2022 nicht erneut eine Corona-Welle mit täglich mehr als 200.000 Erkrankungen und täglich mehr als 200 Todesfällen haben“, heißt es in einem Schreiben an die Bundestagsfraktionen und die Gesundheitspolitiker der Parteien. Eine Impfpflicht für alle Erwachsenen biete die einzige Chance, rechtzeitig eine endemische Lage in Deutschland zu erreichen.
Nach Ansicht der BAGSO geht es darum, die Gesellschaft vor weiteren schweren Folgen der Pandemie zu schützen. Angesichts der hohen Zahl der Todesfälle und der langfristigen Krankheitsfolgen, auch für zuvor gesunde Personen, sei eine allgemeine Impfpflicht der eindeutig bessere Weg als die Pandemie weitgehend ungehemmt laufen zu lassen. Vor dem Hintergrund ernster Versorgungsprobleme im Gesundheitssystem und anderer systemrelevanter Bereiche sowie der Auswirkungen auf viele Branchen sei sie verhältnismäßig und angemessen.
Die BAGSO wies erneut auf die Folgen der Pandemie für die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und ihre Angehörigen hin: Seit zwei Jahren müssen sie gravierende  
Grundrechtseingriffe ertragen. Ihre physische und psychische Gesundheit leidet vielerorts unter den anhaltenden Kontaktbeschränkungen. Auch sterben derzeit wieder Menschen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Hospizen ohne die Möglichkeit der Begleitung durch ihre Nächsten. Dies verletzt ihre Menschenwürde.
Damit eine Impfpflicht rechtzeitig vor dem nächsten Winter greifen könne, „sei schnelles und entschlossenes“ Handeln geboten, heißt es in dem Brief der BAGSO.

Über die BAGSO
Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen vertritt die Interessen der älteren Generationen in Deutschland. Sie setzt sich für ein aktives, selbstbestimmtes und möglichst gesundes Älterwerden in sozialer Sicherheit ein. In der BAGSO sind mehr als 120 Vereine und Verbände der Zivilgesellschaft zusammengeschlossen, die von älteren Menschen getragen werden oder die sich für die Belange Älterer engagieren.

Quelle: Pressemitteilung vom 21.03.2022
Pressekontakt
Barbara Stupp
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.
Noeggerathstr. 49
53111 Bonn
Tel.: 0228 24 99 93 - 12
E-Mail: stupp@bagso.de
www.bagso.de
twitter.com/bagso_de
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Studie: COVID-19 hat globale Lebenserwartung um fast 2 Jahre gesenkt

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Deutsches Ärzteblatt vom 29.03.2022:

Studie: COVID-19 hat globale Lebenserwartung um fast 2 Jahre gesenkt

Los Angeles – In den ersten beiden Pandemiejahren ist es erstmals seit 1950 zu einem Rückgang in der Lebenserwartung der Weltbevölkerung gekommen. Er betrug nach Berechnungen in Population and Development Review (2022; DOI: 10.1111/padr.12477) 0,92 Jahre im Jahr 2020 und 0,72 Jahre im Jahr 2021. Seit dem 4. Quartal 2021 ist es wieder zu einem leichten Anstieg gekommen.

Die meisten Experten sind sich einig, dass die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu COVID-19 veröffentlichten Zahlen das Ausmaß der Pandemie unterschätzen. Die WHO ging Ende 2021 von 5,4 Mio. Todesfällen aus. Patrick Heuveline vom California Center for Population Research in Los Angeles kommt in seinen Berechnungen auf 15 Mio. globale Todesfälle. Die Zahl beruht auf den von der “Human Mortality Database“ regelmäßig veröffentlichten Zahlen zur Sterblichkeit in mehr als 100 Ländern. Dabei versucht der Forscher auch die Ungenauigkeiten aus einzelnen Ländern zu berücksichtigen.

... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
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Pflegeauszubildende und -studierende sollen die gesundheitliche Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern sichern

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DBfK Nordost


Gefährliche Entscheidung
Pflegeauszubildende und -studierende sollen die gesundheitliche Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern sichern


In Mecklenburg-Vorpommern sollen nun Pflegeauszubildende und -studierende die fehlgeleitete Pflegepolitik stabilisieren. Aus Sicht des DBfK Nordost ist dies eine gefährliche Entscheidung.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Neuinfektionen mit COVID-19 besonders hoch. Bis zu 30 % des Personals in Kliniken und Pflegeeinrichtungen fallen krankheitsbedingt aus. „Die aktuell in Mecklenburg-Vorpommern herrschende Personalnot ist in diesem Ausmaß sicherlich noch beispiellos in Deutschland, sie wird aber nicht die letzte sein“, sagt Prof. Katja Boguth, Vorstandsmitglied des DBfK Nordost. Die Pflegewissenschaftlerin mahnt an: „Der Zugriff auf Pflegeauszubildende und -studierende in Krisensituationen ist eine erneute Verzweiflungstat und weder mit der Verpflichtung der Patientensicherheit, noch mit dem Pflegeberufegesetz und den entsprechenden Verordnungen vereinbar.“
Boguth geht damit auf eine Maßnahme des Krisenstabs von Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) ein, Auszubildende und Studierende ab dem zweiten Lehrjahr als weitere Unterstützung für die bereits bestehende Initiative „Helfende Hände“ in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einzusetzen und dafür den Studienbeginn zu verschieben, wodurch die Ausbildungsstruktur maßgeblich verändert werde.

„Lernende dürfen nicht missbraucht werden, um eine fehlgeleitete Politik kurzfristig zu stabilisieren: Sie sind gerade in Krisenzeiten besonders zu schützen. Durch solche Eingriffe in die Lehre werden die Vorgaben im Pflegeberufegesetz ad absurdum geführt. Ausbildungsqualität wird hintenangestellt, Überforderung und übermäßige Belastungen der Schutzbefohlenen billigend in Kauf genommen“, kritisiert Rosalie Heimke, ebenfalls Vorstandsmitglied des DBfK Nordost.

Dass es anders geht, zeigt das Beispiel Rheinland-Pfalz: Dank der Pflegekammer ist dort ein „Freiwilligen-Pflegepool“ entwickelt worden, der als zentrale Meldestelle hilft, die pflegerische Versorgung auch in Krisen abzusichern. Mecklenburg-Vorpommern hat bislang leider keine Absichten geäußert, eine Pflegeberufekammer ins Leben zu rufen. Eine solche Kammer wäre nicht zuletzt dringend notwendig, damit die politisch Verantwortlichen für die Pflege-(Hoch)schulen ihre Schutzbefohlenen nicht zur Krisenbewältigung einsetzen – weder in der Corona-Pandemie, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.03.2022
DBfK Nordost e.V.
Alt-Moabit 91
10559 Berlin
Ansprechpartnerin:
Dr. Natalie Sharifzadeh
T +49 30 20 89 87 260
F +49 30 20 89 87 289
nordost@dbfk.de
www.dbfk.de

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN)
und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR).
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Appell von Lauterbach zum freiwilligen Masketragen

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Deutsche Ärzteblatt vom 01.04.2022:

Appell von Lauterbach zum freiwilligen Masketragen

Berlin – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat vor dem Ende zahlreicher Coronabeschränkun¬gen in Deutschland zu weiterer Vorsicht aufgerufen. „Der Einzelne sollte sich von den Lockerungen jetzt nicht irritieren lassen: Die Pandemie ist noch nicht vorbei“, sagte der SPD-Politiker heute.
„Die Gefahr, sich jetzt noch zu infizieren, ist so hoch wie nie zuvor.“ Daher laute sein Appell: „Bitte tragen Sie freiwillig Masken in Innenräumen.“ Diese seien ein besonders wirksamer Schutz und sollten so viel wie möglich genutzt werden.
Nach dem neuen bundesweiten Rechtsrahmen sind den Ländern ab diesem Sonntag nur noch wenige allgemeine Schutzvorgaben etwa zu Masken in Kliniken, Pflegeheimen, Bussen und Bahnen sowie Tests beispielsweise in Schulen möglich.
… (weiter lesen unter) … > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e


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Ethikrat bietet Orientierung für den zukünftigen Umgang mit Pandemien

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Ethikrat bietet Orientierung für den zukünftigen Umgang mit Pandemien

Der Deutsche Ethikrat hat am 04.04.2022 seine neue Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgestellt, in der er die Erfahrungen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie reflektiert und daraus Lehren zieht für den zukünftigen Umgang mit Pandemien. Er entwickelt wichtige ethische Kriterien für komplexe Entscheidungen und legt Empfehlungen vor, um besser auf besondere Vulnerabilitäten von Individuen und Institutionen einzugehen und deren Resilienz zu stärken. … > viewtopic.php?f=5&t=395
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Initiativen zur Corona-Impfpflicht fallen im Bundestag durch

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Initiativen zur Corona-Impfpflicht fallen im Bundestag durch


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Verschiedene Initiativen zum Thema Corona-Impfpflicht sind am Donnerstag, 7. April 2022, im Deutschen Bundestag durchgefallen. Die Parlamentarier haben in namentlicher Abstimmung alle Vorlagen (20/899, 20/954, 20/680, 20/978, 20/516) abgelehnt. Den Abstimmungen lag eine Beschlussempfehlung (20/1353) des Gesundheitsausschusses zugrunde. In dieser Beschlussempfehlung wurden zuvor die Gesetzentwürfe (20/899) und (20/954) zusammengeführt, die eine Impfpflicht ab 60 Jahren zum 15. Oktober 2022 vorsah. 296 Abgeordnete des Bundestages stimmten in namentlicher Abstimmung für den zusammengeführten Gesetzentwurf, dagegen stimmten 378 Parlamentarier. Neun Abgeordnete haben sich enthalten. Damit wurde der Kompromissentwurf abgelehnt.

In einer weiteren namentlichen Abstimmung haben die Abgeordneten einen von der Unionsfraktion vorgelegten Antrag für ein Impfvorsorgegesetz (20/978) abgelehnt. Die Vorlage fand keine Mehrheit bei 172 Ja-Stimmen, 497 Nein-Stimmen und neun Enthaltungen. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag um den FDP-Abgeordneten Wolfgang Kubicki (20/680) gegen die allgemeine Impfpflicht. Für den Antrag haben 85 Abgeordnete gestimmt und 590 Parlamentarier haben dagegen votiert. Insgesamt zwölf Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Schließlich fand auch keine Mehrheit ein von der AfD-Fraktion vorgelegter Antrag (20/516) gegen eine gesetzliche Impfpflicht. Gestützt wurde der Antrag von 79 Parlamentariern, abgelehnt wurde die Vorlage von 607 Abgeordneten.

Emotionale Schlussdebatte
In der Schlussdebatte warben zahlreiche Redner um Zustimmung für die von ihnen jeweils vertretenen Konzepte. In der emotionalen und erneut kontroversen Debatte warfen sich insbesondere Abgeordnete von SPD und Union gegenseitig vor, einen mit breiter Mehrheit getragenen Kompromiss verhindert zu haben.

Die AfD-Fraktion hielt ihrerseits der Ampel-Koalition völliges Versagen und eine Bevormundung der Bürger in der Corona-Pandemie vor. Auch Redner anderer Fraktionen wandten sich gegen eine verpflichtende Impfung und machten dabei neben medizinischen auch rechtliche Bedenken geltend.

Schmidt: Das Virus wird nicht einfach verschwinden
Dagmar Schmidt (SPD) warb für die allgemeine Impfpflicht und den kurzfristig gefundenen Kompromiss. Es gehe nicht darum, wie die Lage jetzt sei, sondern um das, was im nächsten Herbst und Winter zu erwarten sei, wenn womöglich neue Virusvarianten aufträten. Sie warnte: „Das Virus wird nicht einfach verschwinden.“ Daher müsse Vorsorge getroffen werden, um das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Entweder es gelinge, die Impflücke zu schließen und eine Grundimmunisierung zu erreichen, oder es müssten notfalls wieder Schutzvorkehrungen getroffen und Freiheitseinschränkungen in Kauf genommen werden.

Sie hielt der Union vor, sich einer Verständigung entzogen zu haben. Es sei jedoch Aufgabe der verantwortlichen Politiker, Verhandlungen zu führen und Kompromisse zu schließen. Mit dem neuen Konzept verbunden sei die Möglichkeit, die Impfpflicht auszusetzen oder zu auch zu erweitern in einer schwierigen Lage. Was die für eine Grundimmunisierung notwendige Zahl an Impfungen angehe, stellte Schmidt klar, die Impfpflicht im Konzept beziehe sich auf drei Impfungen oder zwei Impfungen und eine Genesung. Damit könnten schwere Erkrankungen verhindert werden.

Sorge: Keine Impfpflicht auf Vorrat
Nach Ansicht von Tino Sorge (CDU/CSU) bietet der Antrag seiner Fraktion einen geeigneten Kompromiss. Auch er sprach von der Notwendigkeit, Vorsorge zu treffen für den Herbst. Es könne jedoch „nicht sofort und pauschal“ über eine Impfpflicht entschieden werden. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände an. Derzeit gingen die Inzidenzen wieder zurück, die Krankenhäuser seien nicht überlastet, auch sei nicht absehbar, welche Corona-Variante im Herbst grassiere und ob der dann verfügbare Impfstoff dagegen wirke.

Sorge wandte sich gegen eine Impfpflicht auf Vorrat, das sei der falsche Weg. Vorsorge heiße nicht, jetzt pauschal eine Impfpflicht für alle Menschen zu beschließen. Eine Pflichtberatung wäre überdies bürokratisch und werde von den Kassen abgelehnt. Es gehe im Übrigen um die Abwägung von Grundrechten, über Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Der Antrag der Union liege als Kompromiss seit Wochen auf dem Tisch. Die Ampel-Koalition habe für ihr Konzept keine Mehrheit, wolle über den Unions-Vorschlag aber nicht ernsthaft diskutieren. Sorge betonte: „Wir sollten uns die Tür zur Versöhnung offen halten.“

Weidel: Impfpflichtgeschacher der Ampel ist blamabel
Dr. Alice Weidel (AfD) wies alle Versuche zur Einführung einer Impfpflicht als untauglich und unangemessen zurück. Die Verfassung habe den Zweck, Freiheitsrechte zu garantieren, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit rage dabei hervor. „Das ist unsere letzte Verteidigungslinie.“ Wenn eine Regierung sich anmaße, dieses höchste Recht nach Belieben zu verbiegen, handele sie verfassungsfeindlich. Weidel betonte: „Die Impfpflicht ist nicht nur radikal verfassungsfeindlich, sie ist eine totalitäre Anmaßung, eine Entwürdigung des Individuums.“

Bürger würden zu ihrem vermeintlichen Glück gezwungen. Das sei eine furchteinflößende Sichtweise. Sie argumentierte, die verfügbaren Impfstoffe seien nicht konventionell und in ihren Nebenwirkungen unklar. Die Impfung in Werbekampagnen als Pieks zu verballhornen, sei „eine Infantilisierung der Bürger“. Sie mutmaßte, die Impfpflicht diene nur dazu, Impfdosen loszuwerden. „Das sind die Probleme eines überforderten Gesundheitsministers.“ Weidel rügte: „Das unwürdige Impfpflichtgeschacher der Ampel ist blamabel und verantwortungslos.“ Der neu vorgelegte Gesetzentwurf sei ein Trojanisches Pferd und sehe in Wahrheit eine Impfpflicht für alle vor. Verlogener gehe es nicht.

Kubicki fordert selbstbestimmte Entscheidung
Wolfgang Kubicki (FDP), der die Corona-Impfungen für sinnvoll hält, warb erneut für eine selbstbestimmte Entscheidung der Bürger. Es sei problematisch, wenn in der Debatte der Eindruck entstehe, dass die Argumente weniger auf Evidenz basierten als vielmehr „auf dem unbedingten Willen, die eigene Position durchzusetzen“. Er argumentierte, auch mit einer Impfpflicht werde eine Herdenimmunität nicht erreicht, eine gefährlichere Virusvariante im Herbst sei zudem nicht das wahrscheinlichste Szenario. Zudem: „Ungeimpfte sind nicht schuld daran, dass sich andere Menschen infizieren.“

Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei ebenfalls nicht abzusehen. Schließlich sei eine Impfpflicht mit einem nur bedingt zugelassen Impfstoff verfassungsrechtlich ein Problem. Er fügte hinzu, Impfungen dienten dem Selbstschutz und nicht dem Fremdschutz. „Es ist nicht Aufgabe des Staates, erwachsene Menschen gegen ihren Willen zum Selbstschutz zu zwingen.“ Kubicki warb für eine sachorientierte Debatte, in der es darum gehen müsse, die rechtlich, gesundheitspolitisch und gesellschaftlich beste Lösung zu finden. Eine allgemeine Impfpflicht, ob ab 18 oder 60, sei weder rechtlich noch gesellschaftspolitisch zu rechtfertigen.

Ullmann: Gesundheitssystem vor Überlastung schützen
Dr. Andrew Ullmann (FDP), der mit anderen Abgeordneten für eine verpflichtende Beratung und eine Impfpflicht mit 50 Jahren geworben hatte, setzte sich für den neu ausgearbeiteten Gesetzentwurf ein. Das Ziel sei, Vorsorge zu treffen, damit es keinen dritten Corona-Winter gebe und Freiheiten zurückgewonnen werden könnten.

Das Gesundheitssystem könne nur über eine gute Immunisierung vor Überlastung geschützt werden. Niemand wisse, wie die mögliche nächste Welle im Winter aussehen werde, sagte er und fügte hinzu, dass sie kommen werde, sei klar. „Wir dürfen den Winter nicht in einer Katastrophe enden lassen.“ Seiner Einschätzung nach sind viele Bürger aufklärungswillig. Mit einer verpflichtenden Aufklärung könne daher die Impfquote erhöht werden.

Warken: Ampel-Koalition hat Schuld am „Wirrwarr“
Nina Warken (CDU/CSU) gab der Ampel-Koalition die Hauptschuld an dem entstandenen „Wirrwarr“ rund um die Impfpflicht. Die Koalition habe sich in Gruppenanträge geflüchtet. Damit habe die Gefahr bestanden, dass am Ende keine Entscheidung stehe. „Das war ein falsches Signal.“

Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) hätte energischer um einen Kompromiss ringen müssen. „Wir lassen uns nicht vorwerfen, dass wir nicht kompromissbereit waren.“ Sie mahnte, eine Impfpflicht auf Vorrat wäre unverhältnismäßig. Impfen sei ein körperlicher Eingriff und nicht lapidar. Eine solche Entscheidung würde womöglich vor Gericht nicht standhalten. Sie versicherte, die Union bleibe gesprächsbereit.

Dahmen warnt vor Pandemie im Herbst
Dr. Janosch Dahmen (Bündnis 90/Die Grünen) verteidigte die Entscheidung, das ursprüngliche Konzept mit einer Impfpflicht ab 18 Jahren über eine Impfpflicht ab 50 Jahren bis hin zu einer verpflichtenden Impfung ab 60 Jahren zu ändern. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sei vernünftig, wirksam und rechtssicher.

Die Altersgrenze sei auch nicht willkürlich gewählt, sondern medizinisch begründet, weil das Risiko für schwere Verläufe mit dem Alter deutlich steige. Geschützt würden damit besonders gefährdete Menschen und das Gesundheitssystem vor Überlastung. So könne ein neuer Pandemie-Winter verhindert werden. Die Pandemie dürfe nicht wieder im Herbst das öffentliche Leben lahmlegen. „Wir haben die Verantwortung, jetzt Vorsorge für den Herbst zu treffen.“

Sichert erinnert an Versprechen vor der Bundestagswahl
Martin Sichert (AfD) kritisierte, die verantwortlichen Politiker hätten die Bürger in der Corona-Pandemie belogen. Vor der Wahl sei von allen Seiten das Versprechen abgegeben worden, dass es keine Impfpflicht geben werde. Er forderte, es müssten die Lügen beendet werden, auf denen die Corona-Politik fuße. Alle Auflagen müssten fallen.

Sichert bezeichnete explizit auch Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) als Lügner, was Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) mit einer Rüge quittierte.

Lauterbach warnt vor gefährlichen Virus-Varianten
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wandte sich entschieden gegen den Standpunkt, wonach die vergleichsweise milde Omikron-Variante als Argument gegen eine Impfpflicht angeführt werden könne. Die Verläufe bei dieser Variante seien auch deswegen milder, weil schon so viele Menschen geimpft seien. „Wenn sich niemand hätte impfen lassen, hätten wir eine lupenreine Katastrophe“ und das Land befände sich im totalen Lockdown.

Lauterbach warnte vor einer möglichen gefährlichen Variante, die im Herbst auftreten könnte. Es sei auch jetzt schon inakzeptabel, täglich 200 bis 300 Corona-Todesfälle einfach hinzunehmen. Er mahnte: „Wir haben es in der Hand.“ Mit einer Impfpflicht gebe es die Chance, 90 Prozent der vermeidbaren Todesfälle zu verhindern.

Wagenknecht: Die Impfung ist eine persönliche Entscheidung

Dr. Sahra Wagenknecht (Die Linke), wandte sich gegen eine staatliche Impfpflicht. Die Impfstoffe schützten nicht vor Infektionen, schwere Verläufe seien selten geworden, Krankenhäuser seien auch nicht überlastet. Sie mutmaßte: „Sie wollen den Leuten eine Impfpflicht aufzwingen, weil der Kanzler Durchsetzungsfähigkeit demonstrieren muss.“ Und weil ein „kopfloser Gesundheitsminister, der sich durch sein erratisches Agieren längst unmöglich gemacht“ habe, sein Gesicht wahren wolle. Sie forderte: „Hören Sie auf, die Menschen zu bevormunden.“ Die Corona-Impfung müsse eine persönliche Entscheidung bleiben.

Ausschuss führt Gesetzentwürfe zusammen
Der Gesundheitsausschuss hat am Mittwoch, 6. April, mehrheitlich für die Zusammenführung der beiden bisherigen Gesetzentwürfe für eine Impfpflicht ab 18 Jahren (20/899) sowie für eine Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt mit verpflichtender Impfberatung (20/954) gestimmt. Der neue Gesetzentwurf zur „Pandemievorsorge durch Aufklärung, verpflichtende Impfberatung und Immunisierung der Bevölkerung gegen Sars-CoV-2“ sieht laut Änderungsantrag eine Impfpflicht ab 60 Jahren zum 15. Oktober 2022 vor. Zudem beinhaltet der Entwurf eine Impfberatungspflicht für Personen im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die spätestens bis zu 15. Oktober 2022 zu erfüllen ist.

Der Bundestag kann der Vorlage zufolge nach Auswertung der Daten des aktuellen Infektionsgeschehens beschließen, entweder die Immunitätsnachweispflicht auszusetzen oder auf Personen im Alter zwischen 18 und 59 Jahren auszudehnen, dies frühestens mit Wirkung zum 15. Oktober 2022. Zudem ist der Aufbau eines Impfregisters vorgesehen. Gegenstand der Schlussberatung im Plenum sollen neben dem neu gefassten Gesetzentwurf auch der Antrag der AfD-Fraktion gegen eine Impfpflicht (20/516), der Gruppenantrag für eine Stärkung der Impfbereitschaft ohne Impfpflicht (20/680) sowie der Antrag der Unionsfraktion für ein Impfvorsorgegesetz (20/978) sein.

Ursprüngliche Gesetzentwürfe
Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen hatten ursprünglich einen Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht ab 18 Jahren vorgelegt. Zur Prävention gegen Sars-Cov-2 stünden gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, hieß es in dem Gesetzentwurf (20/899) zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen. Die Abgeordneten hatten vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die Impfkampagne zu erweitern, alle Erwachsenen persönlich zu kontaktieren und von den Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informieren zu lassen. Darauf aufbauend solle eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahren eingeführt werden.

Eine weitere fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten wollte ursprünglich eine verpflichtende Impfberatung für Erwachsene und eine altersbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus ab 50 Jahren ermöglichen, hieß es in dem Gesetzentwurf (20/954). Die Abgeordneten hatten für ein mehrstufiges Vorgehen plädiert. Demnach sollten in einem ersten Schritt alle Erwachsenen kontaktiert und von den Krankenkassen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert werden. Bis zum 15. September 2022 sollten alle Personen ab 18 Jahren entweder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder über den Nachweis der Inanspruchnahme einer ärztlichen Impfberatung.

Unionsfraktion plädiert für Impfvorsorgegesetz
Die Unionsfraktion schlägt ein Impfvorsorgegesetz mit einem gestaffelten Impfmechanismus vor, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundestag aktiviert werden soll. Bei immer wieder neuen Virusvarianten und fortbestehenden Impfschutzlücken in der Bevölkerung bedürfe es eines vorausschauenden und flexiblen Impfvorsorgekonzepts, um das Land gegen künftige Pandemiewellen zu wappnen, heißt es in dem Antrag (20/978) der Fraktion.

Die Abgeordneten schlagen konkret die Schaffung eines Impfregisters, eine verstärkte Impfkampagne und einen mehrstufigen Impfmechanismus vor. Um eine zuverlässige Datengrundlage über den Impfstatus der verschiedenen Altersgruppen zu bekommen, soll unverzüglich mit der Einrichtung eines Impfregisters begonnen werden. Das Impfregister soll dazu genutzt werden, die Altersgruppen über die bei ihnen jeweils notwendigen Impfungen und Auffrischungen rechtzeitig zu informieren, Ungeimpfte gezielt anzusprechen und eine Beratung zu ermöglichen.

Antrag gegen die allgemeine Impfpflicht
Abgeordnete verschiedener Fraktionen um den FDP-Abgeordneten Wolfgang Kubicki haben wiederum einen Antrag (20/680) gegen die allgemeine Impfpflicht vorgelegt. Der Antrag zielt darauf ab, die Impfbereitschaft in der Bevölkerung ohne eine Verpflichtung zu erhöhen. Es wird an die Bürger appelliert, die empfohlenen Angebote einer Corona-Schutzimpfung wahrzunehmen.

Die auf eine nachhaltige Entlastung des Gesundheitssystems abzielende allgemeine Impfpflicht hänge an noch nicht abschließend geklärten Fragen der Schutzdauer und des Schutzumfangs einer Impfung in den jeweiligen Altersgruppen, heißt es in dem Antrag. In Anbetracht der Schwere des mit einer allgemeinen Impfpflicht verbundenen Grundrechtseingriffs fielen diese Unwägbarkeiten besonders ins Gewicht.

AfD legt Antrag gegen eine Impfpflicht vor
Die AfD-Fraktion positioniert sich gegen eine gesetzliche Impfpflicht. Eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zur Impfung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus Sars-Cov-2 sei unverhältnismäßig, heißt es in einem Antrag (20/516) der Abgeordneten. Die Bundesregierung solle von Plänen zur Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht gegen das Coronavirus Abstand nehmen. Zudem sollte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, mit dem die ab dem 15. März 2022 geltende Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegepersonal aufgehoben werde.

Zur Begründung heißt es in dem Antrag, die Einführung einer generellen Impfpflicht gegen Covid-19 sei verfassungsrechtlich unzulässig, weil damit das Virus nicht ausgerottet werden könne. Zudem bedeute eine Impfpflicht einen Eingriff gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit. (pk/eis/07.04.2022)

Quelle: Pressemitteilung vom 07.04.2022
https://www.bundestag.de/dokumente/text ... cht-886566


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Diakonie-Zitat: Verzicht auf allgemeine Impfpflicht ist Politikversagen

Berlin, 7. April 2022 - Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Deutschland ist heute im Deutschen Bundestag gescheitert.

Dazu erklärt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie:

"Nach der quälend langen politischen Diskussion konnte sich der Deutsche Bundestag nicht einmal zu der Minimallösung einer Impfpflicht ab 60 Jahren durchringen. Damit wurde eine große Chance verpasst, die Pandemie endlich dauerhaft in den Griff zu bekommen und allen Menschen ihre vollen Freiheits- und Teilhaberechte zurückzugeben. Den Preis für dieses Politikversagen werden erneut die Vorerkrankten, die Hochaltrigen, die unter Isolation leidenden Kinder und alle anderen bezahlen, die auf die Solidarität ihrer Mitmenschen angewiesen sind. Auch die Beschäftigten im Gesundheitswesen werden nun in doppelter Weise im Regen stehen gelassen: Zum einen bleibt die einrichtungsbezogene Impfpflicht ohne eine allgemeine Verpflichtung Stückwerk und zum anderen werden sie spätestens im Herbst wieder mit steigenden Corona-Fallzahlen zu kämpfen haben."

Weitere Informationen: https://www.diakonie.de/coronavirus-hilfe-und-infos

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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