Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Corona-positive Pflegekräfte sollen weiter arbeiten ...

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Corona-positive Pflegekräfte sollen weiter arbeiten ...
Arbeit trotz Krankheit? Kein Problem!


Nach dem angekündigten Wegfall des Arbeitsschutzes und einer damit möglichen 60-Stunden Woche für Pflegende sorgte die Gesundheitspolitik für erneute Negativ-Schlagzeilen. Diesen Montag führte eine Aussage der regierenden Berliner Bürgermeisterin Franziska Giffey zu erneuter Fassungslosigkeit unter beruflich Pflegenden.

Ein positiver Corona Test soll nun laut der SPD-Politikerin kein Grund mehr sein, zwingend der Arbeit fern zu bleiben. Konkret gehe es darum, Corona-positive Pflegekräfte, die symptomfrei sind weiterarbeiten zu lassen, wenn sonst nicht genug Personal verfügbar wäre. “Im Moment sei diese Notlage nicht erreicht”, so die Politikerin im RBB Radio Montag. Anhand welcher Studien oder Statistiken Giffey fest macht, das momentan genug Personal vorhanden sei, bleibt dabei fraglich. “Es ginge hier wirklich um den Not-Not-Notfall, aber es ist immer ein Abwägungsprozess”, hieß es im Nachsatz. Ein wirksames Instrument den Personalbedarf im Krankenhaus zu bemessen, anhand dessen dann Maßnahmen wie Bettensperrung oder Stationsschließungen ergriffen werden können, wird weiterhin von der Regierung blockiert. Während jede einzelne Pflegekraft schon seit Jahren die Unterbesetzung in deutschen Krankenhäusern mitträgt, müssen wir uns nun das anhören.

Die Würde und in diesem Fall sogar die körperliche Unversehrtheit der gestern noch als systemrelevant und unersetzlich gelobten Pflegekräfte wird damit erneut mit Füßen getreten. Nebenbei wird die Gefährdung der Patient*innen billigend in Kauf genommen und darüber hinaus werden durch zahlreiche Studien bewiesene Tatsachen von einer ranghohen Politikerin der SPD (!) schlicht geleugnet (s. bspw. I. Özlu 2020: Pandemie trifft Pflegenotstand). Parallel lassen wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Pflegende wie eine radikale Erhöhung der Gehälter oder die Einführung einer Nurse-Patient-Ratio die zwingende Schritte bei Unterschreitung nach sich zieht auf sich warten. Für uns kann das nur bedeuten: Geht demonstrieren, engagiert euch gewerkschaftlich, geht streiken!

Quelle: Pressemitteilung vom 02.02.2022
Pressekontakt BochumerBund
Pflegegewerkschaft BochumerBund
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2. COVID-19-Auffrischimpfung für besonders gefährdete Personengruppen

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Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


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04.02.2022

An die
Ständige Impfkommission
Robert Koch-Institut
Nordufer 20
13353 Berlin
E-Mail: info@rki.de

Kopie an das Bundesgesundheitsministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die "Pressemitteilung der STIKO zum COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax sowie zur 2. COVID-19-Auffrischimpfung für besonders gefährdete Personengruppen" vom 03.02.2022 mit Interesse zur Kenntnis genommen (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissio ... 02-03.html ). Dazu hat u.a. die Rheinische Post in ihrem Newsletter vom 04.02.2022 folgende Hinweise gegeben und spricht von einem weiteren Kommunikations-Flop:

Impfen: Die Ständige Impfkommission geht einmal mehr eigene Wege. Angesichts der hohen Inzidenzen empfiehlt sie für viele überraschend, dass Millionen Bürger zum zweiten Mal geboostert werden sollten. Über 70-Jährige, Bewohner von Pflegeheimen und Menschen mit Immunschwäche sollen die vierte Impfung frühestens drei Monate nach der dritten Dosis bekommen. Für die Älteren, die im Herbst erstmals geboostert wurden, steht die zweite Auffrischung damit jetzt an. Was davon zu halten ist, schreibt Antje Höning in ihrem Kommentar. > https://newsletter.rp-online.de/d?o0cnm ... fkgg42i112

Es stellt sich hier u.a. die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass Sie nun in relativ kurzer Bewertungszeit eine 4. Auffrischungsimpfung empfehlen. Bisher haben Sie doch mit ähnlichen Empfehlungen immer lange gezögert und auf das noch nicht ausreichende Datenmaterial verwiesen. Im Übrigen wäre wichtig zu erfahren, wer denn jetzt konkret bei einer Auffrischungsimpfung mit welchem Impfstoff versorgt werden soll. Nach meinem Kenntnisstand arbeiten die maßgeblichen Impfstoffhersteller noch an einem Impfstoff für eine Auffrischung, die der neuen Virenentwicklung gerecht werden soll. Warum also jetzt plötzlich die Eile? Wird es jetzt wieder ein neues "Wettrennen" ohne eine gesicherte organisatorische Absicherung geben? - Zu beklagen ist auf jeden, wie jetzt erneut mit Informationen für die breite Öffentlichkeit umgegangen wird.

Wäre es im Übrigen nicht u.a. besser, auf mehr Impftempo bei all den Personen zu setzen, die bisher noch keinen ausreichenden Impfschutz haben (z.B. Kinder)?

Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - Diplom-Verwaltungswirt - Oberamtsrat a.D. - Buchautor/Journalist - Dozent für Pflegerecht
Mitglied im Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.- https://www.vmwj.de
https://www.wernerschell.de - Pflegerecht und Gesundheitswesen
Infos auch bei https://www.facebook.com/werner.schell.7 bzw. https://twitter.com/SchellWerner



Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.
unterstützt im Rahmen der Selbsthilfe auch Patienten mit Schlaganfall einschließlich deren Angehörige.
ist Mitgründer und Mitglied bei "Runder Tisch Demenz" (Neuss).


+++
Auf die o.a. Zuschrift gab es kurze Zeit später vom RKI folgende Rückmeldung:

"Der Beschlussentwurf (mit wissenschaftlicher Begründung) zur Empfehlung der 2. Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen ist in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen und wird zeitnah veröffentlicht werden.
Externe Meldungen werden vom RKI nicht kommentiert."
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Hendrik Streeck im FOCUS-InterviewVerkürzter Genesenenstatu

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Focus online, 05.02.2022:

Hendrik Streeck im FOCUS-InterviewVerkürzter Genesenenstatus: „Mir ist keine Studie bekannt, die das begründen kann“
Virologe Hendrik Streeck gehört dem Expertenrat an, der die Bundesregierung in der Corona-Pandemie berät. Im FOCUS-Interview argumentiert er gegen eine Impfpflicht und würdigt Schwedens unaufgeregten Weg durch die Pandemie.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.focus.de/gesundheit/hendrik ... 24302.html
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AWO startet Kampagne „Impfen ist gelebte Solidarität“

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AWO startet Kampagne „Impfen ist gelebte Solidarität“

Berlin, den 07.2.2022. Die Arbeiterwohlfahrt startet eine deutschlandweite Impfkampagne. Als soziale Organisation, die viele vulnerable Menschengruppen vertritt oder unterstützt, bittet der Wohlfahrtsverband um Solidarität in der Gesellschaft. Dazu erklärt Brigitte Döcker, Mitglied des AWO Bundesvorstandes:

„Die Wissenschaft ist sich einig, dass Impfungen und Auffrischungsimpfungen gegen Covid-19 ein zentrales Mittel für einen Ausweg aus der Pandemie sind. Sie minimieren nachweislich nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs, sondern außerdem das Risiko, sich und andere anzustecken. Insbesondere Menschen, die aus medizinischen Gründen keinen eigenen Impfschutz aufbauen können, sind auf die Immunabwehr ihrer Mitmenschen angewiesen. Die AWO ruft daher alle Menschen, die bisher keine Impfung erhalten haben, dazu auf, solidarisch zu sein und sich impfen zu lassen. Geimpfte können mit einer Auffrischungsimpfung ebenfalls einen Beitrag leisten.“

Mit der Kampagne „Impfen ist gelebte Solidarität“ wirbt die AWO in der Zivilgesellschaft, sich weiterhin für eine Impfung ihrer Mitbürger*innen einzusetzen und Gesicht zu zeigen für Solidarität. Im Verband sollen praktische Beratungs- und Unterstützungsangebote bis hin zur Impf-Begleitung oder Bereitstellung von Impfangeboten angeregt werden. Dazu die Präsidiumsvorsitzende Kathrin Sonnenholzner: „Die Gründe, sich nicht impfen zu lassen, sind vielfältig und individuell. Sehr oft helfen persönliche und vertrauensvolle Gespräche, um Ängste zu nehmen und Fehlinformationen zu entkräften. Wir appellieren daher eindringlich an alle Geimpften, weiter für eine Impfung zu werben und Mitbürger*innen praktisch dabei zu unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.“

Auf der Straße und in Sozialen Medien findet derzeit eine häufig eskalierte Auseinandersetzung um die Covid-19-Impfung statt. Vermehrt werden Ärzt*innen, Impfteams, Polizei, Medien und Geimpfte tätlich angegriffen oder sind Ziel koordinierter Hetz-Kampagnen im Netz. Die AWO verurteilt diese Angriffe ausdrücklich und solidarisiert sich mit Bürgerinnen und Bürgern, die sich dieser Form des Protests entgegenstellen. „Gewalt und Einschüchterung gegenüber Menschen, die lebensrettende Impfungen bereitstellen oder dafür werben, dürfen wir niemals akzeptieren“, so der Präsidiumsvorsitzende Michael Groß „Deshalb ist es wichtig, nicht einfach wegzuschauen, sondern Betroffene bestmöglich zu unterstützen.“

Weitere Informationen zur Kampagne, Bildmaterialien und Weiterführende Informationen stehen ab heute unter https://www.awo.org/kampagnen/impfen-is ... lidaritaet zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2022
i.A. Jennifer Rotter
AWO Bundesverband e.V.
Pressesprecherin
Abteilung Kommunikation
Tel: +49 30 26 309-218
Mobil: +49 1511 200 50 66
Fax: +49 30 26 309 32-218
jennifer.rotter@awo.org
www.awo.org
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Heftige Kritik an Aussetzung der Impfpflicht von Schutzbund für Pflegebetroffene

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BIVA-Pflegeschutzbund

Heftige Kritik an Aussetzung der Impfpflicht von Schutzbund für Pflegebetroffene

Bonn. Die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen ab dem 16. März 2022 wurde im Dezember beschlossen – und soll nun laut CDU/CSU aus Angst vor Personalengpässen ausgesetzt werden. „Feige und unverantwortlich ist diese Ankündigung“, kritisiert Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes. „Statt der Drohung einer Minderheit von Pflegekräften nachzugeben, die wegen der Impfpflicht ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, hätte die Politik Haltung für die Pflegebedürftigen zeigen müssen.“
Wie auch Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist der BIVA-Pflegeschutzbund gegen eine Aussetzung der Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Opfer wären die pflegebedürftigen Menschen, weil sie nicht auf die bestmögliche Weise vor dem Virus geschützt werden. Und wie so oft würde die Politik damit denen folgen, die sich am lautesten zu Wort melden. Die schwachen Stimmen der vielen Pflegebedürftigen blieben dagegen ungehört.
„Der Schutz der Menschen in Pflegeheimen wird für Wählerstimmen aus dem Lager von Impfskeptikern geopfert“, empört sich Stegger. Damit missachte die Politik auch die Mehrheit der Pflegekräfte, die sich haben impfen lassen, um die ihnen anvertrauten Menschen vor Ansteckung möglichst gut zu schützen. „Das ist parteipolitisches Kalkül und das Gegenteil von solidarischer Verantwortung.“
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Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Ansprechpartner: Annette Stegger; Maria Sievers; Dr. David Kröll

Quelle: Pressemitteilung vom 08.02.2022
BIVA e.V. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Siebenmorgenweg 6-8 | 53229 Bonn | Telefon: 0228-909048-16 | Fax: 0228-909048-22
presse@biva.de | www.biva.de | www.facebook.com/biva.de
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Gesundheitsminister Lauterbach kritisiert Sonderweg Bayerns

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Gesundheitsminister Lauterbach kritisiert Sonderweg Bayerns
Gesundheit/Ausschuss

Berlin: (hib/PK) Die Omikron-Welle läuft nach Einschätzung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) relativ kontrolliert ab. Es sei gelungen, einen starken Anstieg bei den schweren Verläufen und Todesfällen zu verhindern, sagte der Minister am Dienstag in einer Online-Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestages, in der er sich vor den Abgeordneten zur aktuellen Corona-Lage äußerte.
Insbesondere sei es gelungen, die große Zahl der ungeimpften älteren Menschen in Deutschland zu schützen. Die Strategie sei somit im Großen und Ganzen aufgegangen, sagte der Minister. Lauterbach geht weiter davon aus, dass Mitte oder spätestens Ende Februar der Höhepunkt der Welle erreicht sein wird.
Gleichwohl gebe es noch keinen Grund zur Entwarnung, sagte der SPD-Politiker und fügte hinzu, es sei jetzt nicht die Zeit für Lockerungen, dafür müssten erst die Fallzahlen sinken. Es sei zunächst aber mit weiter steigenden Zahlen zu rechnen.
Die Impfkampagne habe derzeit an Dynamik verloren, sagte der Minister. Viele Menschen unterschätzten die Omikron-Variante und glaubten, Omikron sei eine Alternative zur Impfung, eine natürliche Art der Immunisierung. Omikron sei jedoch nicht völlig harmlos.
Mit Unverständnis reagierte Lauterbach auf die Ankündigung aus Bayern, die bereits beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht, die ab Mitte März etwa für Mitarbeiter in Pflegeheimen gilt, vorerst nicht wie geplant umzusetzen. Der Minister warnte, es dürfe nicht noch einmal passieren, dass Menschen in Pflegeeinrichtungen gefährdet werden. Eine Omikron-Welle in Pflegeheimen wäre sehr problematisch.
Lauterbach rechnet mit weiteren Varianten des Coronavirus. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass Omikron die letzte Variante sei, sagte er. Er warb dafür, insbesondere die vulnerablen Gruppen weiter gezielt zu schützen. Bei der konkreten Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht seien jetzt die Länder und Gesundheitsämter in der Verantwortung.

Quelle; Mitteilung vom 08.02.2022
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35642, Fax: +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de
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Pflegebedürftige brauchen mehr als eine verirrte Debatte um die einrichtungsbezogene Impfpflicht

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PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:
Berlin (10. Februar 2022, Nr. 04/2022)


Pflegebedürftige brauchen mehr als eine verirrte Debatte um die einrichtungsbezogene Impfpflicht
Deutscher Pflegerat: „Die Sicherung der pflegerischen Versorgung steht im Mittelpunkt aller Fragen“


„Bei allen Diskussionen um die Umsetzung der allgemeinen Impfpflicht, hier in der ersten Stufe die einrichtungsbezogene Impfpflicht, steht immer noch die Sicherung der pflegerischen Versorgung im Mittelpunkt aller Fragen“, machte Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), heute in Berlin deutlich.

„Auch wenn bundesweit differenzierte Zahlen zum Impfstatus der Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen fehlen, wissen wir, dass die Impfquote in der Berufsgruppe der Pflegenden weit über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegt. Im Übrigen kann die Diskussion um die vulnerablen Gruppen nicht beim Impfstatus enden. Denn wenn nicht mehr genügend Personal da ist, um die vulnerablen Gruppen zu pflegen, sind die vulnerablen Gruppen selbst auch nicht geschützt. Die Grundprämisse zur Pandemie-Bekämpfung, dass das Gesundheitssystem nicht überlastet werden darf, steht zur Diskussion.“

Vogler verwehrt sich gegen eine Diskriminierung der professionell Pflegenden. Die Impfquoten der Pflegenden liegen weit über dem Durchschnitt der Bevölkerung. „Derzeit entsteht der Eindruck, dass die Profession Pflege einer der Pandemietreiber sei. Das ist falsch.“ Als „resignierend und fatales Zeichen für die Profession Pflege“ bewertet die Präsidentin des Deutschen Pflegerats, „wenn es nur bei einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht bleibt und die allgemeine Impfpflicht politisch nicht mehr zur Bekämpfung der Pandemie aufgegriffen wird“. Vogler: „Wir können Infektionen, die im öffentlichen Raum nach wie vor überall passieren, nicht mit einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht auffangen. Das ist aus unserer Sicht das falsche Signal an die Gesellschaft.“

„Die Profession Pflege eignet sich weder für ein Bund-Länder-Gerangel, noch sollte sie parteipolitischer Spielball sein. Die Profession hat hierfür keinerlei Verständnis!“

„Die Entscheidungskriterien für die einrichtungsbezogene Impfpflicht müssen die Rechtssicherheit und die Handlungsklarheit sein und nicht der Zeitpunkt der Umsetzung.“ Es muss in den noch verbleibenden Wochen die Möglichkeit der Abwägung zwischen Betretungsverboten und Versorgungsgefährdung in die Diskussion eingebracht werden. Denn es passt nicht, die bereits überlasteten Gesundheitsämter in den Ländern mit der schwierigen, jedoch aber nötigen schnellen Beurteilung des weiteren Vorgehens von nicht geimpftem Personal der betroffenen Einrichtungen zu beauftragen, ohne hierfür ausreichend gesetzliche Beurteilungskriterien definiert zu haben.

Der Deutsche Pflegerat erwartet nicht nur von den Kritikern der Umsetzung, sondern auch von den Befürwortern – anstatt des Einsatzes von verbalen Brechstangen – endlich ein konstruktives, fachliches Handeln zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, einschließlich der eindeutigen Klärung aller seit langem bekannten Umsetzungsfragen.

„Polemik, unklare Gesetzesgrundlagen und weiteres Warten auf ein Ende der Pandemie müssen sofort gestoppt werden. Auch die Anpassung eines Gesetzes aufgrund veränderter Rahmenbedingungen kann und muss ein gemeinsamer Weg sein, um dem Grundanliegen einer generellen Impfpflicht nachzukommen“, weist Christine Vogler hin.

Ansprechpartnerin:
Christine Vogler
Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (0 30) 398 77 303
Telefax: (0 30) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 16 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsidentin des Deutschen Pflegerats ist Christine Vogler. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Annemarie Fajardo.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika e.V. Deutschland (VPU).
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Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung

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Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 64921.html


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.

II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 2-012.html
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Sterbefallzahlen im Januar 2022: 4 % über dem mittleren Wert der Vorjahre

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 064 vom 15.02.2022

Sterbefallzahlen im Januar 2022: 4 % über dem mittleren Wert der Vorjahre

WIESBADEN – Im Januar 2022 sind in Deutschland nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 88 308 Menschen gestorben. Diese Zahl liegt 4 % über dem mittleren Wert (Median) der Jahre 2018 bis 2021 für diesen Monat (+3 265 Fälle). Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen hervor. In der ersten Kalenderwoche des Jahres (3. bis 9.
Januar) lagen die Sterbefallzahlen noch 7 % über dem mittleren Wert der Vorjahre – in den Wochen danach lagen sie mit 2 bis 3 % nur noch geringfügig über diesem Vergleichswert. Zum Jahresbeginn 2022 hat sich das Sterbegeschehen in Deutschland demnach annährend normalisiert, nachdem die Sterbefallzahlen zum Jahresende 2021 zum Teil deutlich über den mittleren Werten der Vorjahre gelegen hatten.

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WernerSchell
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Impfen, impfen, impfen ... Solidarität ist gefordert!

Beitrag von WernerSchell »

"Die Gesellschaft muss begreifen, dass wir uns alle impfen müssen. Das kann nur gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein. Bei der Gesamtsituation hilft uns die einrichtungsbezogene Impfpflicht überhaupt nicht". - Christine Vogler, Deutscher Pflegerat (Zitat der Woche in "CAREkonkret, 11.02.2022).


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