Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Deutscher Ethikrat empfiehlt Ausweitung der gesetzlichen Impfpflicht

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Deutscher Ethikrat empfiehlt Ausweitung der gesetzlichen Impfpflicht

Auf der Grundlage einer differenzierten Darstellung wesentlicher ethischer und rechtlicher Argumente für und gegen eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht plädiert der Deutsche Ethikrat in seiner am 22. Dezember veröffentlichten Ad-hoc-Empfehlung "Ethische Orientierung zur Frage einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht" für eine Ausweitung der Impflicht über die kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossene bereichsbezogene Impfpflicht hinaus.

Mit der vorgelegten Empfehlung kommt der Deutsche Ethikrat einer Bitte der Bundesregierung und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten vom 2. Dezember 2021 nach, eine Einschätzung zu den ethischen Aspekten einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht abzugeben. Er betont, dass hohe Impfquoten entscheidend sind, um in eine kontrollierte endemische Situation zu kommen. Derzeit stößt das deutsche Gesundheitssystem vielerorts an seine Grenzen. Virusvarianten wie Omikron und erwartbar weitere Varianten des Virus nötigen Sachverständige dazu, ihre Einschätzungen zum künftigen Pandemieverlauf immer wieder aufs Neue zu überprüfen.

Mit seiner mit den Stimmen von 20 Ratsmitgliedern bei vier Gegenstimmen verabschiedeten Ad-hoc-Empfehlung möchte der Deutsche Ethikrat einen Beitrag zur ethischen Urteilsbildung in Bezug auf eine mögliche Erweiterung der Impfpflicht leisten. Er unterstreicht, dass eine gesetzliche Impfpflicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung rechtlich und moralisch geschützter Güter darstellt. Ihre Ausweitung ist daher nur zu rechtfertigen, wenn sie gravierende negative Folgen möglicher künftiger Pandemiewellen wie eine hohe Sterblichkeit, langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen signifikanter Teile der Bevölkerung oder einen drohenden Kollaps des Gesundheitssystems abzuschwächen oder zu verhindern vermag. Eine Impfpflicht kann kurzfristig nicht die gegenwärtige vierte Welle brechen. Ebenso kann eine Impfpflicht kein Allheilmittel gegen die Pandemie sein, sondern nur als Teil einer umfassenden, evidenzbasierten, differenzierten und vorausschauenden Pandemie-Gesamtstrategie erwogen werden.

Eine Ausweitung der Impfpflicht muss flankiert werden von einer Reihe von Maßnahmen, etwa einer flächendeckenden Infrastruktur mit sehr vielen niedrigschwelligen Impfangeboten und ausreichend Impfstoff. Empfohlen werden eine direkte Einladung von Impfverpflichteten, ein datensicheres nationales Impfregister sowie kontinuierliche Evaluation und Begleitforschung. Eine Impfpflicht muss mit zielgruppenspezifischer, kultursensibler, mehrsprachiger und leicht verständlicher Information, auch über soziale Medien, verbunden sein. Die politischen Akteure und staatlichen Instanzen sollten bei der Umsetzung der Impfpflicht bewusst darauf hinwirken, Frontstellungen zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen zu vermeiden. Die Durchsetzung der Impfpflicht unter Anwendung von körperlicher Gewalt ("Zwangsimpfung") muss ausgeschlossen werden.

Über die konkrete Ausgestaltung einer erweiterten Impfpflicht gibt es im Ethikrat unterschiedliche Auffassungen. Sieben Ratsmitglieder plädieren dafür, eine Ausweitung der Impfpflicht auf erwachsene Personen zu beschränken, die bezüglich Covid-19 besonders vulnerabel sind (etwa Ältere und Vorerkrankte). Sie halten ein risikodifferenziertes Vorgehen für das mildere und damit verhältnismäßigere Mittel, um eine Überlastung des Gesundheitswesens, speziell der Intensivstationen, zu vermeiden. 13 Ratsmitglieder befürworten die Ausweitung auf alle in Deutschland lebenden impfbaren Erwachsenen. Sie gehen davon aus, dass dies notwendig ist, um das Ziel einer nachhaltigen, dauerhaft tragfähigen und gerechten Beherrschung der Pandemie zu erreichen.

Der Wortlaut der Ad-hoc-Empfehlung ist - mit Sperrfrist 22.12.21, 6:00 Uhr - abrufbar unter https://we.tl/t-dMPNRb8zxJ, nach Ablauf der Sperrfrist unter https://www.ethikrat.org/publikationen.

Quelle: Pressemitteilung vom 22.12.2021
Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Ethikrat
https://idw-online.de/de/news786044
WernerSchell
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Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

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Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regelung im nordrhein-westfälischen Einzelhandel abgelehnt.

Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Die Antragstellerin, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller Art anbietet, hat geltend gemacht, die 2G-Regelung sei unverhältnismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infektionsgefahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzelhandelssparten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu den Verkaufsstellen des Einzelhandels verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber kann voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, im Hinblick auf die bislang vorherrschende Delta-Variante in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spricht nach den bisherigen Erkenntnissen viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitragen. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken stellen kein ebenso geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu erreichen. Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen Einbußen stehen in der aktuellen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungszweck. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nichtprivilegierte Einzelhändler wie die Antragstellerin ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten können. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen allein 73,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den angegriffenen Zugangsbeschränkungen nicht erfasst.

In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Ladengeschäfte liegt voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Dass der Verordnungsgeber deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zugeordnet und deswegen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen hat, ist sachlich vertretbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar
Aktenzeichen: 13 B 1858/21.NE

Quelle: Pressemitteilung vom 22.12.2021
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ ... /index.php
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Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage erforderlich

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Aus Forum >>> viewtopic.php?f=5&t=312&p=3671#p3671


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Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

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Beschluss des Bundesverfassungsgtericht vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20
>>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 54120.html



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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Sachverhalt:

Behinderte Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko, und sie tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken und an COVID-19 zu sterben. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt oder geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden jedoch standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch die Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze, weil er für den Fall einer Triage im Laufe der Coronavirus-Pandemie nichts unternommen habe, um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen. Handele der Gesetzgeber nicht, drohe ihnen zudem die Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Der Senat hat sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schützen, der sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichtet.

a) Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Gemeint sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Das Grundrecht schützt daher auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Da ein Beschwerdeführer zwar eine chronische Krankheit belegt, aber nicht zu den Beeinträchtigungen vorgetragen hatte, war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

b) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat mehrere Schutzdimensionen. Es schützt abwehrrechtlich gegen staatliche Benachteiligung, enthält das Gebot, die Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Fördermaßnahmen auszugleichen und ist als objektive Wertentscheidung in allen Rechtsgebieten zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt darüber hinaus ein Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Ihn trifft damit keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht. Doch kann sich der Schutzauftrag in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Zu solchen Konstellationen gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung oder eine Situation struktureller Ungleichheit. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

c) Die Verletzung einer Schutzpflicht ist allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Ausgestaltung des Schutzes nur begrenzt überprüfbar. Sie kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

II. Danach erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet.

1. Besteht das Risiko, dass Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer konkreten Pflicht des Staates, hiergegen wirksame Vorkehrungen zu treffen. In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist, kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben führt. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation zudem nicht selbst schützen.

a) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergibt sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen können, derzeit nicht wirksam geschützt sind. So wird auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben können, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.

b) Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellen sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig ist. Ein Risiko birgt gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet werden. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden wird. Auch wird die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.

2. Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Zwar hat sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befasst. Insbesondere hat er mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch finden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht. Jedoch fehlen hinreichend wirksame, auch nach Art. 25 BRK geforderte Vorgaben zum Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen, die in der Situation der pandemiebedingten Triage vor Benachteiligung wegen der Behinderung schützen könnten.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Derzeitige gesetzliche Regelungen erschöpfen sich indes entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt. Desgleichen gewährleistet das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht.

3. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, wie die konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einzelnen erfüllt werden soll, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher sind die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf, steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen; ein Kriterium, das den inhaltlichen Anforderungen der Verfassung genügt, kann vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzgeber kann auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation, oder er kann die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.

Quelle: Presseinfo vom 28.12.2021 >>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-109.html


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Bei der Triage müssen auch die Rechte der älteren Menschen Berücksichtigung finden!
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Diakonie-Präsident: Allgemeine Impfpflicht richtiger Weg - Staat muss Schutzpflicht nachkommen

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Diakonie-Präsident: Allgemeine Impfpflicht richtiger Weg - Staat muss Schutzpflicht nachkommen

Berlin, 5. Januar 2022 - Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat vor der Bund-Länder-Konferenz am Freitag eine schnelle Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht für über 18-Jährige gefordert. Dazu erklärt der Präsident der Diakonie Deutschland, Ulrich Lilie:

"Ich unterstütze eine allgemeine Impfpflicht für Erwachsene mit allem Nachdruck. Denn der Staat und alle Bürgerinnen und Bürger haben eine Schutzpflicht gegenüber vielen sehr verletzlichen und gefährdeten Menschen in allen Altersgruppen. Diese haben wie alle ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben und auf die bestmögliche medizinische und pflegerische Versorgung. Darunter sind zahlreiche schwerkranke Menschen, die aktuell wegen der Überlastung des Gesundheitssystems auf ihre dringend notwendige Behandlung warten müssen. Eine allgemeine Impfpflicht sichert darüber hinaus die Freiheitsrechte der breiten geimpften Mehrheit und hilft dabei, weitere schwere Pandemie-Schäden in vielen Wirtschaftsbereichen abzuwenden.

Die Impfung ist der einzig wirksame Schutz vor schweren Krankheitsverläufen. Eine allgemeine Impfpflicht ist deshalb der überzeugende Weg hin zu einer neuen Normalität im Leben mit Corona. Nicht zuletzt schulden wir allen Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitsbereich, die seit zwei Jahren jenseits der Belastungsgrenzen ihr Bestes geben, ein verantwortungsvolles Verhalten."

Weitere Informationen:
Corona-Informationsseite der Diakonie Deutschland: https://www.diakonie.de/coronavirus-hilfe-und-infos

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.01.2022
Kathrin Klinkusch, Pressesprecherin
Pressestelle, Zentrum Kommunikation
T +49 30 65211-1780
F +49 30 65211-3780
pressestelle@diakonie.de

Diakonie Deutschland
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Caroline-Michaelis-Str. 1, 10115 Berlin www.diakonie.de
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Die Diakonie ist die soziale Arbeit der evangelischen Kirchen. Bundesweit sind 599.770 hauptamtliche Mitarbeitende in rund 33.031 ambulanten und stationären Diensten der Diakonie wie Pflegeheimen und Krankenhäusern, Beratungsstellen und Sozialstationen mit 1,2 Millionen Betten/Plätzen beschäftigt. Der evangelische Wohlfahrtsverband betreut und unterstützt jährlich mehr als zehn Millionen Menschen. Etwa 700.000 freiwillig Engagierte sind bundesweit in der Diakonie aktiv.
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Der Deutscher Ethikrat hat Empfehlungen für eine Impfpflicht gegen Covid-19 vorgelegt

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Der Deutscher Ethikrat hat Empfehlungen für eine Impfpflicht gegen Covid-19 vorgelegt (> https://www.ethikrat.org/publikationen/ ... fehlungen/ ); und zwar:
• "Ethische Orientierung zur Frage einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht" > https://www.ethikrat.org/publikationen/ ... 0b61eac032
• "Zur Impfpflicht gegen Covid-19 für Mitarbeitende in besonderer beruflicher Verantwortung" > https://www.ethikrat.org/publikationen/ ... 871a803eb9
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Menschen an Heiligabend und Silvester 2021 mehr unterwegs als vor der Pandemie

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 009 vom 07.01.2022

Menschen an Heiligabend und Silvester 2021 mehr unterwegs als vor der Pandemie

• Mobilität an Heiligabend und Silvester leicht über dem
Vorkrisenniveau, an den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren aber niedriger
• Zu Weihnachten 2021 wieder mehr Reisen über längere Distanzen als 2020
• Geringe Passantenfrequenzen in Innenstädten in der Vorweihnachtszeit


WIESBADEN – Trotz hoher Infektionszahlen und Warnungen vor der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus waren die Menschen in Deutschland an Heiligabend und Silvester 2021 etwas mehr unterwegs als im Vor-Corona-Jahr 2019. Die Mobilität lag an beiden Tagen deutlich über dem Niveau des Jahres 2020. Dies geht aus einer Sonderauswertung experimenteller Daten hervor, mit denen das Statistische Bundesamt (Destatis) Mobilitätsveränderungen in der Corona-Pandemie abbildet. So lag die bundesweite Mobilität am 24. Dezember
2021 um 2 % höher als an Heiligabend 2019. Am 24. Dezember 2020 waren die Menschen dagegen 14 % weniger mobil als an Heiligabend 2019. An Silvester 2021 lag die Mobilität 6 % über dem Vorkrisenniveau, während sie an Silvester 2020 noch 16 % niedriger als 2019 gelegen hatte. Im gesamten Dezember und an den Weihnachtsfeiertagen 2021 war die Mobilität der Bevölkerung jedoch insgesamt geringer als in der pandemiefreien Weihnachtszeit 2019.
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Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 75 3444
www.destatis.de/kontakt
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Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ab 15. März 2022 beschlossen

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Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ab 15. März 2022 beschlossen - Dokumentation des Deutschen Bundestages (10.12.2021) > https://www.bundestag.de/dokumente/text ... ion-870424 / > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... kommt.html / > https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... l&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s5162.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1641559762250
Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages vom 09.12.2021 > https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf
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Bundesgesundheitsministerium fand niemanden für Studie zu Corona-Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen

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Bundesgesundheitsministerium fand niemanden für Studie zu Corona-Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen

Warum konnte das BMG keine Pflegewissenschaftler:innen zur Beantwortung wichtiger Fragen zur SARS-CoV-2 Pandemie finden?
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft.


Kurz vor Weihnachten berichtete die Tagesschau (https://www.tagesschau.de/investigativ/ ... e-101.html), dass wichtige Fragen zur pflegerischen Versorgung im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie nicht beantwortet werden könnten, da sich keine geeigneten Wissenschaftler:innen finden ließen, die bereit wären im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu forschen.

Für eine Ausschreibung zur „Analyse der Gründe für SARS-CoV-2-Ausbrüche in stationären Pflege-einrichtungen“ wurde, so der Pressetext, "dem Bundesministerium für Gesundheit kein geeignetes Angebot vorgelegt“ und somit „konnte diese Studie nicht vergeben werden". Immerhin habe man den Auftrag für eine Literaturanalyse „direkt an einen externen Forschungsnehmer vergeben“ können.

Angesichts einer wachsenden Zahl pflegewissenschaftlicher Professuren und Institute in Deutschland sowie – mit der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft – einer pflegewissenschaftlichen Fachgesellschaft, stellt sich natürlich die Frage, warum niemand für einen solchen Auftrag gefunden wurde.

Die Gründe hierfür liegen jedoch nicht am mangelndem Interesse von Pflegewissenschaftler:innen, sondern sind offensichtlich systemimmanent. Eine Nachfrage bei dem Journalisten ergab, dass es sich offenbar um eine begrenzte Ausschreibung im Sinne einer Auftragsvergabe handelte, die über https://verwaltung.bund.de zugänglich war. Auch wenn es sich um eine prinzipiell offene Ausschreibung handelt, wurde offenbar auf eine breite Streuung verzichtet und auch die DGP nicht einbezogen. Auch universitäre Standorte wurden unseres Wissens nach nicht angefragt. Auch hätte das Beratungsgremium des Pflegebeauftragten des BMG einbezogen werden können, um geeignete Forscher:innen zu benennen. Die Autor:innen der von der DGP initiierten Leitlinie „Soziale Teilhabe und Lebensqualität in der stationären Altenhilfe unter den Bedingungen der Covid-19 Pandemie“ hätten ohne Frage Hinweise geben können.

Diese erfolglose Ausschreibung zeigt daher nicht die Untätigkeit oder gar Unwilligkeit von Pflegewissenschaftler:innen in Deutschland, sondern wirft ein Schlaglicht auf die offensichtlich mangelnde Kenntnisnahme pflegewissenschaftlicher Kompetenzen, Strukturen und Kapazitäten in Deutschland (auch) in Zeiten der COVID-19-Krise.
Exemplarisch genannt seien hier nur im Vergleich die Förderung des Netzwerks Universitätsmedizin (https://www.netzwerk-universitaetsmediz ... nanzierung) im Umfang von 390 Millionen € bis 2024, die v.a. für medizinische Grundlagenforschung und nur in sehr geringem Umfang zur Erforschung der pflegerischen Versorgung verausgabt wurden sowie die Nichtbeachtung pflegewissenschaftlicher Expertise in entscheidenden Beratungsgremien wie der interdisziplinären Kommission für Pandemieforschung der DFG oder dem Expertenbeirat des BMG. Der hierzu von der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft an Bundeskanzler Scholz gesendete Brief (https://dg-pflegewissenschaft.de/aktuel ... ftliches-e...) blieb bislang unbeantwortet.

Angesichts der überragenden Bedeutung einer angemessenen pflegerischen Versorgung und der besonderen Rolle professionell Pflegender im Rahmen von Infektionsschutz und -kontrolle muss dringend pflegewissenschaftliche Expertise einbezogen werden. Dies gelingt sicher nicht über begrenzte Ausschreibungen im Rahmen von Auftragsforschung, deren zeitlicher und finanzieller Um-fang darüber hinaus keine nennenswerte Forschung zulässt.

Wenn es zukünftig gelingen soll im Rahmen von Krisen, wie z.B. einer Pandemie, kurzfristig nötige Daten zur Verbesserung der Versorgung zu erhalten, braucht es etablierte Forschungsstrukturen. Krisenbezogene Ad-hoc-Programme reichen hier sicher nicht aus, wie an der sehr begrenzten Förderung pflegewissenschaftlicher Forschung seit Beginn der Pandemie deutlich zu erkennen ist. Die vorhandenen Ergebnisse stammen fast ausnahmslos aus Eigeninitiativen von Pflegeforscher:innen ohne spezifische Förderung.

Wir fordern daher das BMG und andere Fördergremien des Bundes auf, ein angemessen ausgestattetes Programm unter entsprechend qualifizierter pflegewissenschaftlicher Begutachtung zur Erforschung der pflegerischen Versorgung während der Pandemie aufzusetzen. Außerdem braucht es die Einbindung pflegewissenschaftlicher Expertise in Beratungsgremien zum Umgang mit der Pandemie.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Prof. Dr. Inge Eberl, Vorstandsvorsitzende
Prof. Dr. Sascha Köpke, stellv. Vorstandsvorsitzender
Prof. Dr. Christa Büker, Vorstandsmitglied
Prof. Dr. Annegret Horbach, Vorstandsmitglied
Dr. Bernhard Holle, Vorstandsmitglied

Weitere Informationen:
https://dg-pflegewissenschaft.de/wp-con ... -final.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 07.01.2022
Regina Rosenberg Geschäftsstelle
Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V.
https://idw-online.de/de/news786348
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Sterbefallzahlen im Dezember 2021: 22 % über dem mittleren Wert der Vorjahre

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PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 014 vom 11.01.2022

Sterbefallzahlen im Dezember 2021: 22 % über dem mittleren Wert der Vorjahre
Sterbefallzahlen 2021 nach vorläufigen Daten 3 % höher als 2020


WIESBADEN – Im Dezember 2021 sind in Deutschland nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 100 291 Menschen gestorben. Diese Zahl liegt 22 % über dem mittleren Wert (Median) der Jahre 2017 bis 2020 für diesen Monat (+17 821 Fälle). Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen hervor.
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WernerSchell
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Beitrag von WernerSchell »

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