Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen: AHA+L-Regeln und Impfschutz ...

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Corona: Maskenverweigerer mit Patientenkontakt dürfen entlassen werden

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Ärzte Zeitung vom 12.08.2021:

Arbeitsgericht
Corona: Maskenverweigerer mit Patientenkontakt dürfen entlassen werden

Weil sich eine Logopädin weigerte, in den Therapiestunden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wurde sie vom Arbeitgeber entlassen. Das Arbeitsgericht Cottbus gab dem Praxisinhaber nun Recht. .... (weiter unter) .... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... D0CE088B3D
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Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Befristete Beschäftigung sinkt und weniger befristet Beschäftigte werden übernommen

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Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Befristete Beschäftigung sinkt und weniger befristet Beschäftigte werden übernommen

(Quelle: IAB) Auch bei der befristeten Beschäftigung zeigen sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. 2020 nahm die Bedeutung der befristeten Beschäftigung insgesamt weiter ab und es wurden signifikant weniger befristet Beschäftigte in ein unbefristetes Vertragsverhältnis übernommen. Dies geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Sowohl die Zahl als auch der Anteil der befristeten Beschäftigung sind das zweite Jahr in Folge zurückgegangen. Waren 2018 noch etwa 3,2 Millionen beziehungsweise 8,3 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse befristet, waren es Mitte 2020 nur noch 2,4 Millionen oder 6,3 Prozent. Bedingt ist das hauptsächlich durch die sinkende Zahl der Neueinstellungen: Sowohl unbefristete als auch befristete Verträge werden weniger häufig neu geschlossen.
Gegenüber 2019 sank der Anteil der Übernahmen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von 44 auf 39 Prozent. Der Anteil der nicht verlängerten Verträge ging von 31 auf 29 Prozent leicht zurück. Der Anteil der Personen, die den Betrieb nach Auslaufen ihres Vertrags verlassen haben, stieg signifikant von 25 auf 32 Prozent. Besonders deutlich zeigt sich dieses Muster im Verarbeitenden Gewerbe, im Gastgewerbe und in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie.
IAB-Forscher Christian Hohendanner erklärt: „Befristungen erweisen sich für die Beschäftigten vor allem in Krisenzeiten als Problem, weil sie dann deutlich seltener als Brücke in unbefristete Beschäftigung dient.“ Bei einem erneuten konjunkturellen Aufschwung sei aber zu erwarten, dass Befristungen wieder an Bedeutung gewinnen und in der Folge auch die Übernahmen in unbefristete Beschäftigung erneut zulegen werden.
Die Analysen basieren auf Daten des IAB-Betriebspanels vom Sommer 2020. Die Anteile der befristeten Beschäftigungsverhältnisse beziehen sich auf die betriebliche Gesamtbeschäftigung ohne Auszubildende. Sie umfasst neben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auch nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie geringfügig und sonstige Beschäftigte.
Die Studie ist im Internet abrufbar unter https://www.iab-forum.de/befristungen-i ... ecklaeufig

Quelle: Mitteilung vom 15.08.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
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Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche

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Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


16.08.2021

Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche

Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und spricht nunmehr eine Impfempfehlung für alle 12- bis 17-Jährigen aus … Näheres ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung vom 16.08.2021 … > https://www.rki.de/DE/Content/Kommissio ... nternet092
Wann eine Stellungnahme der STIKO zu den geplanten sog. Auffrischungsimpfungen (für Ältere) erfolgt, ist im Moment noch nicht absehbar, aber die STIKO wird sich so zeitnah wir möglich dazu äußern.

Diese Info erfolgt im Anschluss an die hiesige Pressemitteilung vom 11.08.2021 mit dem Tenor "Corona-Schutzimpfungen voran bringen! - Die Demontage der STIKO ist in diesem Zusammenhang inakzeptabel" (> viewtopic.php?f=5&t=13&p=2333#p2333 ).

Werner Schell
Diplom-Verwaltungswirt - Oberamtsrat a.D. - Buchautor/Journalist - Dozent für Pflegerecht
Mitglied im Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.- https://www.vmwj.de
https://www.wernerschell.de - Pflegerecht und Gesundheitswesen
Infos auch bei https://www.facebook.com/werner.schell.7 bzw. https://twitter.com/SchellWerner
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Ab Freitag gilt neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW

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Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 662/2021
Datum: 18. August 2021



Ab Freitag gilt neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW

Rhein-Kreis Neuss. Am Freitag, 20. August 2021, tritt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Damit entfällt auch im Rhein-Kreis Neuss die Einordnung in Inzidenzstufen. Die neue Landesverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen soll ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden.

Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Die neue Verordnung ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“). Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke begrüßt, dass es mit der neuen Verordnung des Landes nun über kommunale Grenzen hinweg einheitliche und gut verständliche Regelungen gibt. Das sorge für eine hohe Akzeptanz. Die Regeln zeigten aber auch, dass es weiter von höchster Wichtigkeit ist, sich impfen zu lassen. So appelliert Petrauschke an die Bürgerinnen und Bürger, weiter vorsichtig zu bleiben, nach gesundem Menschenverstand zu handeln, möglichst Abstand zu halten und, wo dies nicht möglich ist, Maske zu tragen.

Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: Neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.

Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen im Land, in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiter als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Reinhold Jung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Impressum:

Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
Pressesprecher
Benjamin Josephs (V.i.S.d.P.)
Oberstr. 91
41460 Neuss
Tel.: 02131/928-1300

Rhein-Kreis Neuss
ZS5.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Oberstraße 91
41460 Neuss
Tel: 02131 928-1300
Fax: 02131 928-1330
Email: Presse@rhein-kreis-neuss.de
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Post-COVID und Long-COVID - DGP stellt neue interdisziplinäre S1-Leitlinie zu Coronafolgen vor

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Post-COVID und Long-COVID - DGP stellt neue interdisziplinäre S1-Leitlinie zu Coronafolgen vor

Berlin – Was läuft bei einer SARS-CoV-2-Infektion im Körper ab, warum erkranken Infizierte unterschiedlich schwer und weshalb erholen sich manche Menschen deutlich rascher von der Infektion als andere? Auch nach rund eineinhalb Jahren der Corona-Pandemie sind diese Fragen noch nicht im Detail beantwortet. Festzustehen scheint jedoch, dass bis zu 15 Prozent der akut Erkrankten noch über die vierte, teilweise auch über die zwölfte Woche nach Krankheitsbeginn hinaus unter einem oder mehreren COVID-bedingten Symptomen leiden. Wie mit diesen als Long-COVID oder Post-COVID bezeichneten Syndromen umzugehen ist und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, regelt nun eine neue S1-Leitlinie, die unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V. (DGP) entstanden ist. Expertinnen und Experten stellten die Leitlinie am heutigen Mittwoch auf einer Pressekonferenz vor.

„Die Leitlinie versteht sich als klinisch-praktischer Leitfaden für die Diagnose und Therapie einer Post-COVID- oder Long-COVID-Erkrankung“, sagt Professor Dr. med. Michael Pfeifer, Pastpräsident der DGP. Die Empfehlungen richten sich sowohl an Hausärztinnen und -ärzte, die bei neu auftretenden Beschwerden oft als erste Anlaufstelle fungieren und über die weiteren Behandlungspfade entscheiden, als auch an Ärztinnen und Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen, die mit den vielfältigen Coronafolgen konfrontiert seien. „Bereits die Diagnose ist oft eine Herausforderung“, betont Pfeifer, „denn Long-COVID ist nicht an einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 gebunden.“ Auch sehr milde Verläufe könnten zu Spätsymptomen führen, die dann nicht zwangsläufig mit COVID-19 in Verbindung gebracht würden. Eine weitere Hürde sei die große Vielfalt der Krankheitssymptome, die zudem oft recht unspezifisch seien. „Wir haben es oft mit Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen oder einer extremen Abgeschlagenheit zu tun“, so Pfeifer. Hier sei die Abgrenzung psychischer und somatischer Symptome schwierig.

Aufgrund der häufig noch begrenzten Datenlage kann die Leitlinie noch keine auf formaler Evidenz beruhenden Empfehlungen geben. Vielmehr basiert sie auf dem informellen Konsens der beteiligten Experten. „Viele Fragen zu Diagnose und Therapie von Long-COVID sind noch offen“, so Pfeifer – diese seien auch als Fragen in die Leitlinie mit aufgenommen worden.

Den S1-Charakter der Leitlinie betont auch Dr. med. Monika Nothacker, stellvertretende Leiterin des Instituts für Wissenschaftliches Wissensmanagement der AWMF. Während die Erstellung einer auf formaler Evidenz basierenden S3-Leitlinie ein bis drei Jahre in Anspruch nehme, seien in der Pandemie deutlich schnellere Handlungsempfehlungen notwendig. Hier lobt sie das große Engagement der Fachgesellschaften, die bis dato 18 Leitlinien zu COVID-19 erstellt hätten, die meisten als S1-Leitlinie, jedoch auch eine S2k- und zwei S3-Leitlinien. Die Erstellung der nun vorgestellte S1-Leitlinie zu Post-COVID habe von der Anmeldung Ende März bis zur Veröffentlichung Mitte Juli nur dreieinhalb Monate benötigt. Dies sei nur durch das hohe ehrenamtliche Engagement des Koordinators zusammen mit den beteiligten Experten aus 21 Fachgesellschaften, Organisationen und Institutionen sowie durch gestraffte Abläufe im AWMF-Leitlinienregister möglich gewesen.

Wenn es um die langfristigen Coronafolgen geht, herrscht international noch immer ein recht unterschiedlicher Sprachgebrauch. Daher soll mit der Leitlinie auch eine einheitliche Definition dessen verankert werden, was unter den Begriffen Post-COVID und Long-COVID überhaupt zu verstehen ist. „Wir orientieren uns an der Nomenklatur des Britischen National Institute for Health and Clinical Excellence – NICE“, erläutert Professor Dr. med. A. Rembert Koczulla, Chefarzt am Fachzentrum für Pneumologie der Schön Klinik Berchtesgadener Land und Koordinator der Leitlinie. Als Long-COVID-Syndrom wird demnach das Fortbestehen COVID-19-typischer Symptome über einen Zeitraum von vier Wochen nach der Infektion hinaus bezeichnet. Wenn Symptome über die Woche 12 hinaus bestehen, spricht man von einem Post-COVID-Syndrom. Dabei werden nicht nur Symptome berücksichtigt, die aus der akuten Erkrankung fortbestehen, sondern auch solche, die aus der Behandlung resultieren oder die nach Ende der akuten Phase, aber dennoch als Folge der COVID-19-Erkrankung aufgetreten sind. Auch die Verschlechterung einer vorbestehenden Grunderkrankung zählt dazu.

Wie vielfältig die Symptomatik und wie komplex die Behandlung stark betroffener COVID-Patientinnen und -Patienten sein kann, machte Frank Elsholz, Oberarzt und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin an der LungenClinic Grosshansdorf deutlich. „Bei Patienten, die nach einem längeren Aufenthalt auf der Intensivstation zu uns kommen, besteht in der Regel ein vollständiger Verlust oder zumindest eine deutliche Einschränkung der Selbstständigkeit“, sagt Elsholz. Neben Schäden durch die Erkrankung selbst – am häufigsten einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion – litten die Patienten auch unter starkem Muskelabbau mit weitgehendem Funktionsverlust der Rumpfmuskulatur, der Arme und der Beine. Gehen und Stehen, Halten und Greifen sei nicht immer möglich, hinzu kämen oft neurologische Symptome wie Gedächtnisstörungen und Konzentrationsverlust. Als Folge der Beatmung könne auch die Schluck- und Sprechfähigkeit eingeschränkt sein. In der Frührehabilitation sei daher eine intensive interdisziplinäre Betreuung notwendig, bei der Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und Therapeutinnen und Therapeuten unterschiedlicher Fachrichtungen eng abgestimmt zusammenarbeiten.

Um das breite Spektrum von Long-COVID-Symptomen abzubilden, wurden in die Leitlinienarbeit 14 Fachgesellschaften sowie weitere Expertengremien und Patientenverbände eingebunden. „Diese Interdisziplinarität und die rasche Erstellung sind sicherlich herauszuheben“, sagt Koordinator Koczulla. Die Leitlinie spiegele den derzeitigen Stand des Wissens wider und werde fortlaufend aktualisiert.

Material für Journalistinnen und Journalisten:
Leitlinie Post-COVID/Long-COVID: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/020-027.html
Pressemappe der Pressekonferenz: https://pneumologie.de/fileadmin/user_u ... -COVID.pdf
Mitschnitt der Pressekonferenz: https://attendee.gotowebinar.com/record ... 9532473357

Quelle: Pressemitteilung vom 18.08.2021
Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V.
Stephanie Balz
Postfach 30 11 20
70451 Stuttgart
Tel.: 0711 8931-168
Fax: 0711 8931-167
balz@medizinkommunikation.org
www.pneumologie.de
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Corona: Menschenrechts­gerichtshof lehnt Eilantrag gegen Pflichtimpfung ab

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Deutsches Ärzteblatt vom 25.08.2021:
Corona: Menschenrechts­gerichtshof lehnt Eilantrag gegen Pflichtimpfung ab
Straßburg – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einen Eilantrag von 672 Feuer­wehrleuten gegen die Coronaimpfpflicht in Frankreich abgewiesen. Die Entscheidung der Straßburger Richter fiel gestern, wie das EGMR heute mitteilte. Die Einsatzkräfte hatten eine „Aussetzung der Impf­pflicht“ beantragt, die ein am 5. August in Kraft getretenes Gesetz zur Bewältigung der Gesundheitskrise in Frankreich vorsieht.
Die Freiwilligen Feuerwehrleute und Berufsfeuerwehrleute hatten außerdem gefordert, das Verbot für impfunwillige Feuerwehrleute, ihre Tätigkeit weiter auszuüben, sowie das Einstellen der Gehalts­zahlungen an die Betroffenen auszusetzen. Dabei beriefen sie sich auf die Bestimmungen der Europäischen Men­schen­­rechtskonvention über das „Recht auf Leben“ und das „Recht auf Achtung des Privat- und Familien­lebens“.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
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Das Impfbuch für alle

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Das Impfbuch für alle
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Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

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Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Urteil des ArbG Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 -

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.
Aus den Gründen:
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Mitteilung vom 29.08.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Urteile zu FFP2-Masken­bestellungen: Bund soll Millionen zahlen

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Deutsches Ärzteblatt vom 30.08.2021:
Urteile zu FFP2-Masken­bestellungen: Bund soll Millionen zahlen
Bonn – Im Streit um die Bestellung von FFP2-Masken hat das Bonner Landgericht den Bund zur Zahlung von etwa 26 Millionen Euro verurteilt.
In den Prozessen geht es um FFP2-Masken, die zu Beginn der Coronapandemie zwar bestellt, aber vom Bund nicht bezahlt wurden. Begründet wurde das mit mangelnder Qualität. Eine Sprecherin des Gerichts sagte nun heute, es habe bereits drei sogenannte Vorbehaltsurteile gegeben. ... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e


Siehe dazu auch den Bericht in der Ärztezeitung vom 31.08.2021:
> https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... B90E75B16D
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Internistische Krankheiten als Covid-19-Risikofaktoren

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Internistische Krankheiten als Covid-19-Risikofaktoren
DGIM ruft angesichts vierter Corona-Welle dringend zum Impfen auf


Wiesbaden – Mit einem exponentiellen Wachstum der Corona-Infektionen und der schweren Erkrankungen befindet sich Deutschland am Beginn der vierten Corona-Welle, so die aktuelle Einschätzung des RKI. Gerade jüngere Altersgruppen sind diesmal stark betroffen. Internistische Erkrankungen tragen wesentlich dazu bei, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 einen schweren Verlauf nehmen kann. Dazu gehören etwa Vorerkrankungen der Lunge, chronische Nieren- und Lebererkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und der weit verbreitete Bluthochdruck. Gleichzeitig reduziert eine Impfung gegen das Coronavirus das Infektionsrisiko um das Zehnfache. Dies gilt auch für den Fall eines Impfdurchbruchs. Hier senkt sie vor allem die Gefahr für einen schweren Verlauf. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM) ruft daher dazu auf, dass sich möglichst alle Menschen, bei denen keine medizinischen Gründe dagegensprechen, jetzt gegen Covid-19 impfen lassen. Aufgrund der ausreichenden Verfügbarkeit von Impfstoffen ist dies mittlerweile in allen Bundesländern ohne Wartezeit möglich.

Der Anteil der Menschen in Deutschland, die bereits die für einen umfassenden Impfschutz erforderlichen zwei Corona-Impfungen erhalten haben, liegt inzwischen bei rund 60 Prozent – doch nachhaltig eingedämmt ist die Pandemie damit noch nicht. Die Zahl nachgewiesener Infektionen steigt aktuell wieder stark an. Gerade zum Ferienende, wenn die Reiserückkehrer-Welle ihren Höhepunkt erreicht, ist mit einem weiteren Anstieg der Erkrankungszahlen zu rechnen. „Für Ungeimpfte ist das Infektionsrisiko daher beträchtlich“, sagt Professor Dr. med. Georg Ertl, Generalsekretär der DGIM und Kardiologe aus Würzburg. Hinzu kommt: „Laut der US-Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) ist die aktuell dominierende Delta-Variante des Coronavirus so ansteckend wie Windpocken.“

„In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, dass die STIKO nun eine Impfempfehlung auch für 12- bis 17-Jährige ausgesprochen hat“, so Ertl. Bis eine hohe Impfquote auch in dieser Altersgruppe erreicht ist, werde es jedoch einige Zeit dauern – zu lange, als dass Ungeimpfte sich auf den indirekten Schutz durch eine Herdenimmunität verlassen könnten. „Angesichts der sich rasch ausbreitenden Delta-Variante kann man Risikopatienten wie unseren internistischen Patienten – aber auch allen bisher Ungeimpften – nur dazu raten, sich selbst zu schützen und die überall verfügbaren Impfangebote anzunehmen“, so Ertl weiter.

Impfung ist wirksam und reduziert Covid-19-Risiken
Zu Beginn der Impfungen im vergangenen Winter lagen zwar sehr gute Daten aus den Zulassungsstudien vor, naturgemäß aber nur wenige Erfahrungen mit den neuen Vakzinen außerhalb von Studien – ein Umstand, der auch manche hochpriorisierten Risikopatienten zögern ließ, sich impfen zu lassen. Mittlerweile existiert jedoch umfangreiches Datenmaterial sowohl zur Wirksamkeit als auch zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe. So hat sich mittlerweile bestätigt, dass auch Risikopatienten durch die Impfung in hohem Maße vor schweren oder gar tödlichen Covid-19-Verläufen geschützt sind.

Beobachtungen aus der Praxis zeigen außerdem, dass vollständig Geimpfte auch ein wesentlich geringeres Risiko für Langzeitfolgen einer Covid-19-Erkrankung haben – selbst dann, wenn es zu einem Impfdurchbruch mit Krankheitssymptomen kommen sollte. „Auch für die hochansteckende Delta-Variante des Virus senkt die Impfung das Risiko für eine Infektion um das Zehnfache und für einen schweren Verlauf auf das über Hundertfache“, betont Professor Dr. med. Markus M. Lerch, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des LMU-Klinikums München und Vorsitzender der DGIM. Ertl fasst zusammen: „Wir raten deshalb dringend: Impfe sich, wer kann!“

Weitere Informationen:
Das Bundesgesundheitsministerium plant eine bundesweite „Impfwoche“ vom 13. bis 19. September 2021. Weitere Informationen unter "#HierWirdGeimpft" und https://www.zusammengegencorona.de/impf ... en-lassen/

Quelle. Pressemitteilung vom 31.08.2021
DGIM Pressestelle
Dr. Andreas Mehdorn
Postfach 30 11 20
70451 Stuttgart
Tel.: 0711 8931-313
Fax: 0711 8931-167
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