
Die Aufnahmepflicht bzw. ein Kontrahierungszwang eines Krankenhausträgers besteht nicht uneingeschränkt. Für den Fall, dass bereits vor Vertragsschluss ein Recht zur fristlosen Kündigung bestünde, muss ein Vertrag nicht geschlossen werden. Ein wichtiger Grund kann darin bestehen, dass sich ein Patient weigert, an Maßnahmen zur Testung auf SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung an COVID-19 mitzuwirken.

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.11.2020 - 4 T 1/20 - > https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dort ... 01104.html
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Das Urteil des Landgerichts Dortmund wurde auch in der Zeitschrift "Rechtsdepesche", Jan/Feb 2021, vorgestellt. Titel des Beitrages "Verweigerung einer Krankenhauspatientin auf Testung auf SARS-CoV2"