Vormundschafts- und Betreuungsrecht - Stärkung der Selbstbestimmung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
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WernerSchell
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Vormundschafts- und Betreuungsrecht - Stärkung der Selbstbestimmung

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Zum Thema "Vormundschafts- und Betreuungsrecht" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23712 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt!

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WernerSchell
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Mehr Selbstbestimmung im Vormundschafts- und Betreuungsrecht

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Bundestag stimmt für mehr Selbstbestimmung im Vormundschaftsrecht


Die Abgeordneten des Bundestages haben am Freitag, 5. März 2021, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (19/24445 > https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/244/1924445.pdf ) angenommen. Die Vorlage wurde in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der der FDP bei Stimmenthaltung der AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Ein zu dem Tagesordnungspunkt vorgelegter Antrag der FDP mit dem Titel „Selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärken“ (19/24638 > https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/246/1924638.pdf ) wurde vom Plenum mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und Grüne gegen die Stimmen der Liberalen bei Stimmenthaltung der Linksfraktion zurückgewiesen. Den Entscheidungen lag eine Beschlussempfehlung (19/27287 > https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/272/1927287.pdf ) des Rechtsausschusses zugrunde, in der umfangreiche Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen wurden. Ein von den Grünen zum Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (19/27293 > https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/272/1927293.pdf ), der eine Betreuung gegen den Willen der betroffenen Personen vermeiden will, wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD gegen das Votum der Grünen und der Linksfraktion bei Enthaltung der FDP abgelehnt.

Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Ziel des Reformvorhabens ist es der Bundesregierung zufolge, das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend zu modernisieren und neu zu strukturieren. Das vorgelegte Gesetzespaket sehe einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor. Unter anderem ist vorgesehen, im Vormundschaftsrecht den Mündel mit seinen Rechten als Subjekt in Zentrum zu stellen und die Personensorge zu stärken. Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden. Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zudem zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Nur ehrenamtliche Vormünder sollen vorrangig zu bestellen sein.

Im Betreuungsrecht sind die Änderungen laut Regierung darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken. Es soll zudem klarer geregelt werden, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.

Antrag der FDP

Ähnlich wie bei der Organspende müssten die Instrumente der Vorsorgeverfügungen verstärkt im Rahmen von Aufklärungskampagnen beworben werden, schreiben die Liberalen in ihrem Antrag. Vorsorgeverfügungen seien schließlich ein wirksames Instrument der Vorsorge und ermöglichten ein hohes Maß an Selbstbestimmung, heißt es.

Darüber hinaus solle im Bürgerlichen Gesetzbuch ermöglicht werden, „sich – niederschwellig, aber bewusst – für ein Ehegatten-Notvertretungsrecht zu entscheiden“, schreiben die Abgeordneten. Viele Eheleute scheuten bisher den Weg der Abfassung einer umfassenden Vorsorgevollmacht. (sas/ste/03.03.2021)

Quelle: Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 05.03.2021
>>> https://www.bundestag.de/dokumente/text ... cht-807788
WernerSchell
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Vormundschafts- und Betreuungsrecht - Stärkung der Selbstbestimmung auch bei Demenz

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Deutsche Alzheimer Gesellschaft begrüßt die Neuregelung des Betreuungsrechts
Stärkung der Selbstbestimmung auch bei Demenz



Berlin, 5. März 2021. Heute wurde im Deutschen Bundestag das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) beschlossen. Es sieht eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts derjenigen vor, denen ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) begrüßt, dass damit die Unterstützung des selbstbestimmten Handelns der Betreuten gesetzlich verankert wird.

Menschen mit Demenz haben Wünsche, individuelle Bedürfnisse und Präferenzen, welche respektiert und in den Lebensalltag integriert werden sollten, solange dadurch kein Schaden entsteht. Im Verlauf der Erkrankung nimmt zwar die geistige Leistungsfähigkeit ab, doch oft sind es Kleinigkeiten im Alltag, die einen großen Unterschied im persönlichen Wohlbefinden ausmachen können. Durch die Reform wird die Wertschätzung der individuellen Bedürfnisse auch in den letzten Lebensphasen zum Ausdruck gebracht.

„Wir haben lange darauf gewartet, dass die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention an die Selbstbestimmung der Betroffenen auch in Deutschland umgesetzt werden“, sagt dazu Monika Kaus, 1. Vorsitzende der DAlzG. „Für die Betreuer ergeben sich durch die gesetzliche Verankerung, Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen ermitteln zu müssen, neue Herausforderungen. Bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz ist dies nicht immer sprachlich möglich und muss auf nicht-sprachlichen Wegen erfolgen. Es sollten jetzt schnellstmöglich Schulungsangebote entwickelt werden, die Betreuer dazu befähigen.“ Nach 6 Jahren soll das Gesetz hinsichtlich der Selbstbestimmung evaluiert werden. Dann wird sich zeigen, ob die Umsetzung der UN-Konvention an dieser Stelle gelungen ist.

Die DAlzG hat erst vor kurzem Empfehlungen dazu veröffentlicht, wie die Selbstbestimmung von Menschen mit Demenz in allen Phasen der Erkrankung gestärkt werden kann. Die „Empfehlungen zur Selbstbestimmung bei Demenz“ wurden vom Arbeitsausschuss Ethik der DAlzG erarbeitet. Dieses Gremium setzt sich aus Experten verschiedener Disziplinen zusammen und erarbeitet regelmäßig Empfehlungen zu ethischen Fragestellungen, die sich für Angehörige und Fachpersonen in der Begleitung von Menschen mit Demenz ergeben.

Die Empfehlungen stehen auf der Homepage der DAlzG zum Download zur Verfügung unter www.deutsche-alzheimer.de/angehoerige/e ... ungen.html

Hintergrund
In Deutschland leben heute etwa 1,6 Millionen Menschen mit Demenzerkrankungen. Etwa zwei Drittel davon werden in der häuslichen Umgebung von Angehörigen betreut und gepflegt. Jährlich erkranken rund 300.000 Menschen neu. Ungefähr 60 Prozent davon haben eine Demenz vom Typ Alzheimer. Die Zahl der Demenzerkrankten wird bis 2050 auf 2,4 bis 2,8 Millionen steigen, sofern kein Durchbruch in Prävention und Therapie gelingt.
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft engagiert sich für ein besseres Leben mit Demenz. Sie unterstützt und berät Menschen mit Demenz und ihre Familien. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Erkrankung und ist ein unabhängiger Ansprechpartner für Medien, Fachverbände und Forschung. In ihren Veröffentlichungen und in der Beratung bündelt sie das Erfahrungswissen der Angehörigen und das Expertenwissen aus Forschung und Praxis. Als Bundesverband von mehr als 130 Alzheimer-Gesellschaften unterstützt sie die Selbsthilfe vor Ort. Gegenüber der Politik vertritt sie die Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen.
Die DAlzG setzt sich ein für bessere Diagnose und Behandlung, mehr kompetente Beratung vor Ort, eine gute Betreuung und Pflege sowie eine demenzfreundliche Gesellschaft.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.03.2021
Kontakt
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz
Susanna Saxl
Friedrichstraße 236, 10969 Berlin
Tel.: 030 - 259 37 95 0
Fax: 030 - 259 37 95 29
E-Mail: info@deutsche-alzheimer.de
www.deutsche-alzheimer.de
> https://www.deutsche-alzheimer.de/ueber ... emenz.html
WernerSchell
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„Notvertretungsrecht“ für Ehegatten im Krankheitsfall kommt

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Deutsches Ärzteblatt vom 26.03.2021:

„Notvertretungsrecht“ für Ehegatten im Krankheitsfall kommt
Berlin – Ehegatten können sich im Krankheitsfall bald qua Gesetz in Gesundheitsfragen zeitlich befristet gegenseitig vertreten. Die dazu bislang erforderliche Vollmacht wird dann nicht mehr nötig sein. Das sieht eine Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vor, der der Bundesrat am 26.03.2021 zugestimmt hat.
Dieses „Notvertretungsrecht“ soll ab dem 1. Januar 2023 gelten. Nach ihm dürfen sich Ehegatten in Ge¬sundheitsfragen für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich einer von ihnen krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.
… (weiter lesen unter) … > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e



㤠1358 BGB - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
1. die Ehegatten getrennt leben,
2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt. Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.


Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/272/1927287.pdf
WernerSchell
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Webinare zur Betreuungsrechtsreform

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Aktuelle Webinare zur Betreuungsrechtsreform

Zugeschnitten auf Ihren Bedarf – sei es als Berufsbetreuer/in, Mitarbeiter/in in Betreungsbehörden oder Betreungvereinen, Richter/in, Rechtspfleger/in – vermitteln Ihnen unsere erfahrenen Referent/innen relevante und praxistaugliche Informationen.
Ihre Vorteile
• Alles Wissenswerte zum neuen Betreuungsrecht
• Informationen und Handreichungen im ausführlichen Skript
• Unmittelbare Klärung von individuellen Praxisfragen (Fragenbereich)
• Ortsunabhängigkeit und Ersparnis von Kosten und Zeit



Grundlagen-Webinar für Berufsbetreuer/innen – Die Betreuungsrechtsreform 2023 (3-stündig)

Referent: Jürgen Thar
Dieses Webinar informiert Sie kompakt und übersichtlich über die wichtigsten Änderungen, die Sie als Berufsbetreuer/in künftig zu beachten haben: Was ist neu, was bleibt wie bisher? Wo sind die maßgeblichen Vorschriften zu finden? Was sind die in der Praxis wichtigsten Änderungen, z.B. bei den Aufgabenbereichen und bei den Melde- und Berichtspflichten? Was ist bei Registrierung und Vergütung zu beachten?
Termine: ab 22.6.2021, jeweils 2 x 1,5 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht): 89,00 € zzgl. 19% MwSt.; Normalpreis: 99,00 € zzgl. 19% MwSt.



Intensiv-Webinar für Berufsbetreuer/innen – Die Betreuungsrechtsreform 2023 (6-stündig)

Referent: Jürgen Thar
Dieses Webinar informiert Sie als Rechtliche Betreuer/in umfassend und praxisorientiert über die für Sie als Berufsbetreuer/in relevanten Änderungen durch die Reform. In 4 Sessions z je 1, 5 Stunden werden alle Aspekte des neuen Rechts beleuchtet. Besondere Schwerpunkte werden auf die Themenkomplexe gelegt, in denen im Rahmen der Berufsbetreuung die meisten Praxisfragen auftauchen, z.B.: Registrierungsverfahren, Vergütung, Pflichten bei Führung der Betreuung (Stärkung der Selbstbestimmung, unterstützte Entscheidungsfindung etc.) und in den einzelnen Aufgabenbereichen, auf die genauer eingegangen wird.
Termine: ab 20.7.2021, jeweils 4 x 1,5 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht): 169,00 € zzgl. 19% MwSt.; Normalpreis: 189,00 € zzgl. 19% MwSt.



Webinar: Kompaktwissen aus erster Hand: Das neue Betreuungsrecht 2023

Referentinnen: Annette Schnellenbach/Sabie Normann-Scheerer/Annete Loer
Dieses Kompakt-Webinar bereitet Sie in 4 Sessions zu je 90 bzw. 60 Minuten auf die neue Rechtslage nach der Reform des Betreuungsrechts vor. Sie erhalten einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen im BGB, im FamFG, in der ZPO, im VBVG und über das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Unsere Referentinnen waren an der Gesetzgebung im Referat für das Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz maßgeblich beteiligt.
Termine: ab 20./30.9..2021, insgesamt 5 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht): 149,00 € zzgl. 19% MwSt.; Normalpreis: 169,00 € zzgl. 19% MwSt.



Webinar: Wissen für Betreuungsvereine – Anforderungen des neuen Betreuungsrechts 2023

Referentin: Barbara Dannhäuser
Dieses 3-stündige Webinar bereitet Sie als Mitarbeiter/in eines Betreuungsvereins optimal auf die neue Rechtslage vor und gibt Antworten auf die für Sie relevanten Fragen – was ist neu, was bleibt wie bisher? Im Fokus stehen die für Sie als Mitarbeiter/in eines Vereins wichtigsten Themenkomplexe, u.a. Anforderungen an Mitarbeiter/innen, Aufgaben, Betreuungsführung, Anerkennung, Förderung und Finanzierung.
Termine: ab 16.11.2021, 2 x 1,5 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht): 84,00 € zzgl. 19 % MwSt.; Normalpreis: 99,00 € zzgl. 19 % MwSt.



Webinar: Die Reform des Betreuungsrechts – Neue Anforderungen für Betreuungsbehörden nach dem BtOG

Referent: Guy Walther
Dieses 8-stündige Webinar bereitet Sie Sie als Mitarbeiter/in einer Betreuungsbehörde optimal auf die neue Rechtslage nach der Reform des Betreuungsrechts vor und gibt Antworten auf u.a. folgende Fragen: Welche Aufgaben kommen mit dem BtOG auf die Betreuungsbehörden zu – was ist neu, was bleibt wie bisher? Wie sieht das Registrierungs- und Anerkennungsverfahren für berufliche Betreuer aus? Welche neuen Datenschutzregelungen sind zu beachten?
Termine: ab 19./20.1.2022, jeweils 2 x 4 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht): 159,00 € zzgl. 19 % MwSt.; Normalpreis: 179,00 € zzgl. 19 % MwSt.



Webinar: Neues im Bereich Rechtspflege – Betreuungsrechtsreform 2023

Referent: Dipl.-Rpfl. Roland Schlitt
In diesem 2-stündigen Webinar erfahren Sie, wie die neuen Rahmenbedingungen die Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegern und Betreuern beeinflusst und was künftig zu beachten ist. Im Fokus stehen u.a. hier insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren (z.B. Anhörungen), der Vermögenssorge und den Berichtspflichten.
Termine: ab 22.2.2021, 2 Stunden (bitte wählen Sie den gewünschten Termin über die Auswahlmaske „Veranstaltungstermin“)
Informationen und Anmeldung
Preise: Vorzugspreis für Abonnenten (BtPrax, Datenbank Bt-Recht) 62,00 €; Normalpreis 74,00 € (jeweils zzgl. MwSt.)



Anmeldung und weitere Informationen
Reguvis Fachmedien GmbH
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Dorothea Venator | Teamleitung Familie · Betreuung · Soziales
T +49 (221) 9 76 68 - 127
M +49 (171) 3093018
F +49 (221) 9 76 68 - 236
dorothea.venator@reguvis.de
www.reguvis.de
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Neue Paten für Organspende gesucht

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Das Netzwerk Organspende NRW e.V. hat gebeten, die nachfolgenden Informationen weiterzuleiten.
Quelle: Mitteilung vom 02.03.2022
Bärbel Brünger
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung NRW
Referentin für Grundsatzfragen, Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit
Königswall 44
44137 Dortmund
Tel.: 0231/ 91771-20
mobil: 0173/ 7383 758
baerbel.bruenger@vdek.com
www.vdek.com


Neue Paten für Organspende gesucht
Schulungsreihe 2022 startet mit einer Einführungsschulung


Das Netzwerk Organspende NRW e.V. sucht interessierte Menschen, die Veranstaltungen in Schulen oder Betrieben durchführen oder Info-Stände in Krankenhäusern zum Thema Organspende betreuen können. Diese „Paten für Organspende“ werden für ihr ehrenamtliches Engagement geschult und es gibt regelmäßige Treffen zum Erfahrungsaustausch.
Die Einführungsschulung findet am 12. März 2022 von 9 – 16 Uhr statt. Wegen der Pandemie findet die Veranstaltung digital – also als Videokonferenz statt.
Anmeldungen per Mail an birkner@netzwerk-organspende-nrw.de oder über die Homepage www.netzwerk-organspende-nrw.de
Ziel des Projektes „Paten für Organspende“ ist, die Bevölkerung über das Thema Organspende aufzuklären. „Wir wollen mit dazu beitragen, dass alle Menschen über das Thema informiert sind und dann eine Entscheidung zur Organspende treffen können,“ so Konstanze Birkner,
Geschäftsführerin des Netzwerkes.
Das Netzwerk Organspende NRW e.V. ist ein Zusammenschluss aller Selbsthilfeorganisationen in NRW zum Thema Organspende und Transplantation. Gefördert wird das Netzwerk durch die Ersatzkassen in NRW.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.netzwerk-organspende-nrw.de und www.lebensritter.de
WernerSchell
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So funktioniert das Notvertretungsrecht für Ehepaare

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So funktioniert das Notvertretungsrecht für Ehepaare

Drei Fragen an Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW zur neuen gegenseitigen Gesundheitssorge ab 1. Januar 2023

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Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall oder einen Schlaganfall plötzlich nicht mehr in der Lage ist, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, ist die Not schnell groß. Denn bisher konnte auch der gesunde Ehepartner ohne schriftliche Vollmacht nicht handeln. Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023: In einem solchen Fall dürfen sich Eheleute und eheliche Lebenspartner:innen dann automatisch gegenseitig bei Fragen der Gesundheitssorge vertreten. Dieses „Notvertretungsrecht“ gilt jedoch nur für sechs Monate. Für welche Bereiche es vorgesehen ist und welche Einschränkungen es gibt, erläutert Verena Querling, Pflegerechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Gilt das Notvertretungsrecht für alle Bereiche?
Nein, das Notvertretungsrecht gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge. Hierzu gehört, ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Wochen. Das kann zum Beispiel die Einrichtung eines Bettgitters sein. Mit dem Vertretungsrecht verbunden ist auch die Entbindung von der Schweigepflicht. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf also zukünftig auch ohne eine schriftliche Erlaubnis mit dem gesunden Ehepartner über den Gesundheitszustand sprechen und die Krankenunterlagen einsehen.

Kann das Notvertretungsrecht auch ausgeschlossen werden?
Ja, es gibt verschiedene Situationen, in denen das Notvertretungsrecht ausgeschlossen ist. Nicht immer wollen die Eheleute, dass der oder die andere sie vertritt. Daher gilt das Notvertretungsrecht nicht, wenn die Ehepaare getrennt leben oder eine andere Person mit der Gesundheitssorge bevollmächtigt ist oder dafür ein:e Betreuer:in bestellt ist. Dem Vertretungsrecht kann auch ausdrücklich widersprochen werden. Wollen Verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen das Notvertretungsrecht ausschließen, ist zu empfehlen, einen solchen Widerspruch schriftlich festzuhalten. Denn wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass jemand nicht vom Ehepartner vertreten werden möchte, gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht.

Werden dann zukünftig die anderen Vorsorgedokumente überflüssig?
Nein, das Notvertretungsrecht umfasst ausdrücklich nur die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten. Daneben gibt es viele andere wichtige Themen wie Bankangelegenheiten oder Behördengänge. Das Notvertretungsrecht für Ehepaare berechtigt nicht automatisch auch in diesen Bereichen zur Vertretung. Das Notvertretungsrecht gilt außerdem nur begrenzt für sechs Monate. Wenn es danach keine Vollmacht gibt, wird eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet. Die Patientenverfügung bleibt daneben bedeutsam, wenn es darum geht, die eigenen Vorstellungen und Wünsche mitzuteilen. Verbraucher:innen müssen sich daher auch weiterhin mit der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, oder Betreuungsverfügung beschäftigen. Vorsorgedokumente und konkrete Hilfen finden sich auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW.

Weiterführende Infos und Links:www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
• Im März 2023 bietet die Verbraucherzentrale NRW kostenfreie Online-Seminare dazu an: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
• Anmeldung zum Thema Patientenverfügung unter > https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/79722
• Anmeldung zum Thema Vorsorgevollmacht unter > https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/79725

Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw
--

Quelle: Pressemitteilung vom 19.12.2022
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/3809-101
Fax: 0211/3809-216

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