Vorsorgevollmacht regelt Personenbetreuung zunächst einmal nur abstrakt

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
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WernerSchell
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Vorsorgevollmacht regelt Personenbetreuung zunächst einmal nur abstrakt

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Vorsorgevollmacht regelt Personenbetreuung zunächst einmal nur abstrakt

Der Inhaber einer Vorsorgevollmacht ist laut Bundesgerichtshof nicht automatisch dazu verpflichtet, auch die Betreuung der betreffenden, multimorbiden Person persönlich zu übernehmen.
Von Martin Wortmann (28.12.2022)

Karlsruhe. Eine Vorsorgevollmacht umfasst zunächst nur die rechtliche Vertretung. Ist anderes nicht zusätzlich geregelt, ist die bevollmächtigte Person daher nicht verpflichtet, die Vollmachtgeberin auch persönlich zu betreuen und zu versorgen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.Er gab damit der Revision einer Frau aus Westfalen statt. Sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie, COPD sowie einer chronischen Schmerzstörung.
Im Februar 2019 hatte das Amtsgericht eine Betreuerin für die Frau bestellt. Im August 2021 erteilte sie aber ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig beantragte sie, die Betreuung insoweit aufzuheben. Wie das Amtsgericht kam dem auch das Landgericht Münster nicht nach. Die Frau habe den Wunsch gehabt, nach ihrer Klinikentlassung dort in der Nähe zu wohnen. Ihr Ehemann wohne aber mehrere Fahrstunden von der Klinik entfernt. Daher sei er nicht in der Lage, die gesundheitliche Situation seiner Frau eng genug zu verfolgen und sie entsprechend zu betreuen.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft ... 35449.html


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Die Entscheidung des BGH vom 16.11.2022 - Az.: XII ZB 212/22 - ist unter folgender Adresse abrufbar:
>>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... ame=4&.pdf
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