Vertragsärzte müssen sich gegen Haftpflichtgefahren versichern

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
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WernerSchell
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Vertragsärzte müssen sich gegen Haftpflichtgefahren versichern

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Vertragsärzte sind nach § 95e SGB V verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern (Quelle und weitere Infos > https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95e.html ).
Diese Regelung gewährleistet, dass z.B. bei einem Behandlungsfehlervorwurf dem geschädigten Patienten ein zahlungsfähiger Anspruchsgegner zur Verfügung steht.



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