DESO-Band für desorientierte Heimbewohner - Keine Genehmigungspflicht

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WernerSchell
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DESO-Band für desorientierte Heimbewohner - Keine Genehmigungspflicht

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Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 21.09.2021, 6 XVII 234/18

Leitsatz:
Ein sog. DESO-Band für desorientierte Heimbewohner, dass lediglich einen Alarm auslöst, wenn der Heimbewohner die Einrichtung verlässt, bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.

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Tenor
1. Der Antrag vom 04.08.2021 wird zurückgewiesen.
2. Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.

Gründe
Die Betreuerin des Betroffenen hat beantragt, eine freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen zu genehmigen.
Der an Demenz erkrankte Betroffene trägt ein sog. DESO-Band, welches einen Alarm auslöst, wenn der Betroffene die Einrichtung verlässt.
Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf jedoch nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, durch die der Betroffene, der zumindest den natürlichen Willen hätte, den Aufenthaltsort zu verlassen, an der Ausübung dieses freien Willens dadurch gehindert würde. Freiheitsentziehende Maßnahmen i.S. von § 1906 Abs. 4 umfassen Freiheitsbeschränkungen, die den Betroffenen in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränken oder die auf die Freiheit der Willensbetätigung einschränkend Einfluss nehmen.
Die Anbringung eines Sicherheitschips, der - ohne am Verlassen der Einrichtung zu hindern - lediglich einen Alarm auslöst, bedarf hingegen in der Regel nicht der Genehmigung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 11 Wx 59/05; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 5 X 25/07; AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 82 XVII 28/19 - juris -), da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
Das DESO-Band dient lediglich dazu, das Personal davon zu unterrichten, dass der Betroffene gerade die Einrichtung verlässt, um entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche i.d.R. durch eine Begleitung des Betroffenen bei seinen Spaziergängen und Zurückbegleiten zur Einrichtung bestehen.
Insofern dient das Deso-Armband nicht dazu, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung selbst zu hindern, sondern lediglich dazu, in einem weiteren Schritt es dem Personal zu ermöglichen, die notwendige Beaufsichtigung des demenzerkrankten Betroffenen sicherzustellen.
Es ist somit einer ständigen Beaufsichtigung des Betroffenen durch Einsatz von Personal, z.B. durch den ständigen Einsatz von Personal an der Ausgangstür, welches das Verlassen der Einrichtung durch die Bewohner bemerken, um dann ggf. für eine Begleitung oder auch eine Rückkehr des Betroffenen sorgen würde, gleichzustellen.
Solche Beaufsichtigungen bzw. Kontrollen an der Tür stellen jedoch ebenfalls keine freiheitsentziehenden Maßnahmen dar, welche einer Genehmigung bedürfen.
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