Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
WernerSchell
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"Wir lassen niemanden allein" - Assistierter Suizid: St. Augustinus Gruppe stellt Positionspapier vor

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"Wir lassen niemanden allein"
Assistierter Suizid: St. Augustinus Gruppe stellt Positionspapier vor


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(21.11.2022) Als das Bundesverfassungsgericht am Aschermittwoch 2020 den Strafgesetzbuch-Paragraphen 217 für verfassungswidrig erklärte, war dies ein Paukenschlag: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe auch das Recht ein, hierzu die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Das beschränkt sich nicht auf bestimmte Motive wie schwere Krankheiten, sondern sei in jeder Phase menschlicher Existenz zuzulassen. Die Verfassungsrichter fordern den Gesetzgeber gleichzeitig auf, die Suizidhilfe rechtlich neu zu regeln. Darum ringt die Politik seitdem. Gesundheits- und Sozialunternehmen wie die St. Augustinus Gruppe am Niederrhein mit ihren zahlreichen Einrichtungen für kranke, alte und Menschen mit Behinderung sehen sich mit Blick auf die Sterbebegleitung vor vielfältige Herausforderungen gestellt. Daher hat das Ethikkomitee (> https://www.st-augustinus-kliniken.de/d ... hikkomitee ) der Gruppe ein wegweisendes Positionspapier mit dem Titel "Sterbewünsche zwischen Autonomie und Lebensschutz" erarbeitet. Die Maxime lautet: Wir lassen Sterbende nicht allein. Wir lassen Sterbewillige nicht allein. Wir lassen niemanden allein.

"Seit zweieinhalb Jahren befinden wir uns in einer juristischen Grauzone", erklärt Dr. Franz-Josef Esser, Leiter der Stabsstelle Ethikkomitee und palliativmedizinische Versorgung der St. Augustinus Gruppe, bei der Vorstellung des Positionspapiers, das er als wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs bezeichnet. "Wir haben Sorge, dass das Gesetz missbraucht wird. Mit unserem Positionspapier wollen wir vermeiden, dass es zu einer Normalisierung von assistiertem Suizid in unserer Gesellschaft kommt." Das knapp 20-köpfige Ethikkomitee des Gesundheitsdienstleisters arbeitete ein Jahr lang an seiner Haltung zum assistierten Suizid – auch, um den Mitarbeitenden in ihren Einrichtungen eine Hilfestellung zum Umgang mit jenen Menschen zu geben, die sich ihnen mit einem Sterbe- oder Suizidwunsch anvertrauen. "Manche wollen nicht weiterleben, meinen aber damit, dass sie so wie im Moment nicht weiterleben wollen", berichtet Esser. "Für uns gilt es, die Motive für den Sterbewunsch herauszufinden, körperliches und seelisches Leid zu behandeln und therapeutisch und seelsorgerisch zur Seite zu stehen. Wir möchten Alternativen zu einem Suizid aufzeigen sowie neue Hoffnungsperspektiven eröffnen: Möchte jemand nur anderen nicht zur Last fallen, ist er einsam, oder depressiv?"

Hier setzt die St. Augustinus Gruppe klar auf Prävention und jede nur mögliche Hilfe, aber nicht auf aktive Unterstützung bei der Selbsttötung: „Wir werden uns weder an der Organisation noch an der Durchführung eines assistierten Suizids beteiligen“, stellt Palliativmediziner Esser klar. "Auch Informationsveranstaltungen von Sterbehilfe-Organisationen wird es in unseren Einrichtungen nicht geben. Mitarbeitende können aber beispielsweise – nach umfassenden Fallbesprechungen im Team und mit den Vorgesetzten – Informationen zu Beratungsstellen an ernsthaft Sterbewillige weitergeben." Während assistierter Suizid in Krankenhäusern und psychiatrischen Kliniken nicht stattfinden soll, ist die Lage in Einrichtungen für Senioren und Menschen mit Behinderung diffiziler: Sie haben Wohnraum gemietet, und dieser ist per Gesetz unverletzlich. Im Klartext: Hier wäre ein durch Externe durchgeführter assistierter Suizid nicht auszuschließen. Daher betont Esser: "Auch diese Menschen wollen wir nicht alleine lassen, sondern ihnen, wenn sie es wünschen, im Sinne einer liebevollen Sterbebegleitung beistehen. Den Mitarbeitenden ist dabei freigestellt, ob sie dabei sein möchten oder nicht."

Die 16 Seiten des Positionspapiers sind geprägt vom christlichen Geist des Unternehmens und seinen Trägergrundsätzen. "Wir sind ja seit jeher mit schwierigen Situationen am Lebensende konfrontiert", führt Esser aus, "aber jetzt haben wir die Diskussion noch einmal breit in die Mitarbeiterschaft getragen, sehr intensiv erörtert und viele Rückmeldungen erhalten." Die Politik, so der 63-Jährige, erwarte solche Auseinandersetzungen. Daher könne das jetzt vorliegende Ergebnis der St. Augustinus Gruppe, das auf Prävention, Verständnis, Hilfe und Respekt fußt, auch anderen Unternehmen als Blaupause dienen: "Wir respektieren Menschen, die trotz aller Bemühungen bei ihrer Haltung bleiben und den assistierten Suizid wünschen. Aber wir werden die Handlung selbst nicht unterstützen."

Ende November wird sich der Rechtsausschuss des Bundestages erneut mit den Gesetzentwürfen beschäftigen. Mit dem überarbeiteten Gesetzt rechnen Fachleute nicht vor Frühjahr 2023. Bis dahin bleibt die Rechtslage vage – eindeutige Positionen und Handlungsanweisungen wie das nun vorgestellte Papier bilden daher wichtige Leitplanken für Menschen in Gesundheits- und Sozialunternehmen: Patienten, Klienten, Bewohner und Mitarbeiter.


Zum Positionspapier > https://www.st-augustinus-kliniken.de/d ... den-allein
Langfassung > https://www.st-augustinus-kliniken.de/f ... Suizid.pdf


Quelle: https://www.st-augustinus-kliniken.de/n ... or#q=Ethik
WernerSchell
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Zulassung von Medikamenten zum ärztlich assistierten Suizid und klare Regeln dafür

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Dr. med. Norbert Schürmann, Palliativmediziner, fordert in einem Interview mit der Rheinischen Post vom 13.12.2022 die Zulassung von Medikamenten zum ärztlich assistierten Suizid und klare Regeln dafür. Das Interview ist mit dem Titel "Wir wollen auch Leid beenden" unter folgender Interesse abrufbar > https://rp-online.de/kultur/sterbehilfe ... d-80708687 - Den Forderungen des Mediziners kann zugestimmt werden.
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Neue Netzwerke für bestmögliche Hospiz- und Palliativversorgung

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Verband der Privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und Deutscher Hospiz- und PalliativVerband


Neue Netzwerke für bestmögliche Hospiz- und Palliativversorgung

(BERLIN, 27.02.2023) Um schwerstkranke und sterbende Menschen überall in Deutschland bestmöglich zu versorgen, sollen in neuen Netzwerken der Hospiz- und Palliativversorgung in allen 400 Landkreisen und kreisfreien Städten die vielfältigen regionalen Angebote gemäß des neuen § 39d SGB V optimal aufeinander abgestimmt werden. Im Mittelpunkt steht, die Versorgung vor Ort mit allen Akteuren so zu koordinieren, dass sie dem jeweiligen schwerkranken Menschen gerecht wird. Diese enge Zusammenarbeit aller Akteure wird künftig durch Netzwerkkoordinator:innen in den Kommunen organisiert. Um den Aufbau von entsprechenden Netzwerken zu unterstützen, wurde im Januar 2023 ein Kooperationsprojekt gestartet, an dem der Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV), die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und die Bundesärztekammer (BÄK) beteiligt sind.

Sie wollen den Aufbau der in vielen Regionen noch fehlenden Netzwerke voranbringen, deren Zusammenarbeit und Weiterbildung fördern sowie die Information der Patientinnen und Patienten über ihre Versorgungsmöglichkeiten verbessern. Die dazu notwendigen überregionalen Strukturen wollen die Partner nun gemeinsam unterstützen, um so zum bundesweiten Gelingen der Hospiz- und Palliativnetzwerke beizutragen.

Die Private Krankenversicherung (PKV) leistet dafür in den nächsten 5 Jahren einen Finanzbeitrag von 2 Millionen Euro. Zur Umsetzung des Kooperationsprojekts hat der PKV-Verband einen Fördervertrag mit dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband geschlossen.

„Die Förderung der Hospizarbeit und Palliativversorgung ist der Privaten Krankenversicherung ein besonderes Anliegen“, betont PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther. „Deshalb haben wir über das bestehende Engagement der PKV für die ambulanten Hospizdienste hinaus mit diesem Vertrag freiwillig die Förderung erweitert, um den Aufbau und die Koordination von Hospiz- und Palliativnetzwerken zu unterstützen.“

„Die vielfältigen palliativen Angebote sind in ihrer Ausrichtung immer multiprofessionell und sektorenübergreifend zu verstehen. Dazu bedarf es des weiteren Ausbaus von Netzwerken zur Umsetzung einer bedarfsorientierten und flächendeckenden Hospiz- und Palliativversorgung. Die Förderung der Privaten Krankenversicherung nimmt dieses dringliche Anliegen auf und leistet damit einen eindrücklichen Beitrag, palliative Netzwerke in unterschiedlichen Regionen zu etablieren und weiter auszubauen“ so der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes und Palliativbeauftragte der Bundesärztekammer, San.-Rat Dr. med. Josef Mischo.

Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), begrüßt die Förderung der PKV ausdrücklich und erhofft sich dadurch insbesondere für die neu zu gründenden Hospiz- und Palliativnetzwerke eine effektive Unterstützung beim Aufbau: „Dazu gehören die Beratung zur Vertragsgestaltung, das Erstellen von Vorlagen und die Verbreitung von Erfahrungen bestehender Netzwerke sowie die Vernetzung und Verbesserung der Sichtbarkeit. Konkret planen wir eine entsprechende Erweiterung des Wegweisers für Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland.“ Der DGP ist es darüber hinaus ein Anliegen, die Entwicklung und Wirksamkeit dieser Netzwerke zu evaluieren, um im Bedarfsfall Empfehlungen für eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen entwickeln zu können. (https://www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de)

„Die Förderung des Projekts durch den Verband der PKV trägt zu einem weiteren Ausbau der Hospizarbeit und Palliativversorgung bei und damit zur weiteren Verbesserung der Hilfen für die Betroffenen. Der Deutsche Hospiz und PalliativVerband hat daher gern die Trägerschaft für das Projekt übernommen, das nun in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin und der Bundesärztekammer gestartet wird“, so Benno Bolze, Geschäftsführer des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands (DHPV).


Pressekontakt:

Stefan Reker, Pressesprecher PKV-Verband
Telefon: 030 20 45 89 - 44
Mail: stefan.reker@pkv.de

Samir Rabbata; Pressesprecher Bundesärztekammer
Telefon: 030 400 456 – 703
Mail: samir.rabbata@baek.de

Heiner Melching, Geschäftsführer DGP
Tel: 030 30 10 100 0
E-Mail: dgp@palliativmedizin.de

Benno Bolze, Geschäftsführer DHPV
Telefon: 030 82 00 758 0
Mail: info@dhpv.de

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht seit ihrer Gründung am 2. Juli 1994 als wissenschaftliche Fachgesellschaft für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung. Ihre mehr als 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Professionen engagieren sich für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Die Palliativmedizin/ Palliativversorgung konzentriert sich auf die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen.
www.palliativmedizin.de

Quelle: Pressemitteilung vom 27.02.2023
KONTAKT: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin I E-Mail: dgp@palliativmedizin.de I Tel: 030 / 30 10 1000
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Neue Leitlinie zur palliativmedi¬zinischen Versorgung neurologischer Erkrankungen

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Deutsches Ärzteblatt vom 04.05.2023

Neue Leitlinie zur palliativmedi¬zinischen Versorgung neurologischer Erkrankungen

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) hat eine neue S2k-Leitlinie zur Palliativversorgung bei neurologischen Leiden (> https://dnvp9c1uo2095.cloudfront.net/cm ... 520911.pdf ) vorgestellt.

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„Die Komplexität neurologischer Erkrankungen erfordert in der letzten Lebensphase oft eine spezialisierte palliativmedizinische Mitbetreuung durch ambulante oder stationäre Einrichtungen“, betonten die Leitlinien¬koordinatoren, Christoph Ploner, Berlin, und Roman Rolke, Aachen.
… (weiter lesen unter) > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... krankungen
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Schwerkranke und Sterbende wohnortnah versorgen: Palliativangebote in jedem Krankenhaus ermöglichen!

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Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin fordert im Rahmen der Krankenhausreform:
Schwerkranke und Sterbende wohnortnah versorgen:
Palliativangebote in jedem Krankenhaus ermöglichen!


DGP schlägt drei Leistungsgruppen mit unterschiedlicher Intensität vor I Palliativbeauftragte, externe Teams, interne Palliativdienste und Palliativstationen klug kombinieren I Ziel: Versorgungsgerechtigkeit

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23.05.2023 I „Der Bedarf an Palliativversorgung wird in Zukunft noch erheblich steigen, während bereits jetzt eine palliativmedizinische Unterversorgung in deutschen Krankenhäusern deutlich spürbar ist.“ mahnt Prof. Dr. Claudia Bausewein, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, anlässlich deren heutiger Veröffentlichung einer Stellungnahme zur Krankenhausreform: „Deshalb ist es dringend erforderlich, die Versorgung von schwerkranken und sterbenden Patientinnen und Patienten in allen Krankenhausbereichen zu verbessern bzw. auszubauen.“ Bisher bieten nur 17 Prozent aller Kliniken eine Palliativstation für erwachsene Palliativpatient:innen und lediglich 4 Prozent einen multiprofessionellen Palliativdienst zur Unterstützung von schwerkranken und sterbenden Menschen auf weiteren Stationen an.

Und dies, obwohl palliativmedizinische Versorgung grundsätzlich zu einer Kostenreduktion im Gesundheitswesen beiträgt, wie DGP-Vizepräsident Dr. Bernd Oliver Maier erläutert: „Übertherapien und Fehlversorgung könnten vermieden werden, wenn zB in der Intensivmedizin oder der Onkologie bei Bedarf palliativmedizinische Expertise hinzugezogen werden kann. Das entlastet auch die Teams merklich.“ Die Fachgesellschaft sieht die anstehende Krankenhausreform als Chance, in Krankenhäusern auf drei beschriebenen Leveln das fachliche Angebot von Palliativbeauftragten, Palliativdiensten und Palliativstationen klug zu kombinieren, um eine wohnortnahe spezialisierte Palliativversorgung in allen Einrichtungen zu gewährleisten.

„Nur so können wir die dringend notwendige zeitgerechte Integration der spezialisierten Palliativversorgung erreichen.“ unterstreicht Claudia Bausewein, Direktorin der Klinik und Poliklinik für Palliativmedizin am LMU Klinikum München. „Ab Diagnose einer nicht-heilbaren und lebenslimitierenden Erkrankung kann über einen ersten Kontakt zu einem Palliativteam nachgedacht werden. Sinnvoll ist dies oft schon ein bis zwei Jahre oder zumindest Monate vor dem Lebensende und nicht erst in der Sterbephase.“ Dazu heißt es in der Stellungnahme: „Entscheidend für die Palliativbetreuung sind neben Prognose und Diagnose die Bedürfnisse der Patient:innen und ihrer Angehörigen. Menschen brauchen die Gewissheit, dass sie in ihrer letzten Lebensphase nicht allein sind, sondern in jeder Hinsicht gut behandelt, versorgt und begleitet werden.“

Versorgungsgerechtigkeit am Lebensende bedeutet deshalb, dass palliative Kompetenz sowohl für Patient:innen mit fortgeschrittenen onkologischen als auch mit internistischen, neurologischen und weiteren Erkrankungen vorgehalten werden muss, und dies in Krankenhäusern sämtlicher Level von der Grund- bis zur Maximalversorgung. Ziel dabei ist, dass Patient:innen nicht nur Symptomlinderung und mit ihren Familien Unterstützung und Lebensqualität erfahren, sondern dank eines sinnvoll verschränkten stationären und ambulanten Angebots auch gut begleitet im eigenen Zuhause sterben dürfen, sollte dies ihr Wunsch sein.
DGP STELLUNGNAHME KRANKENHAUSREFORM

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht als wissenschaftliche Fachgesellschaft für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung. Ihre rund 6.300 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Im Zentrum steht die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen. Gemeinsames Ziel ist es, für weitgehende Linderung der Symptome und Verbesserung der Lebensqualität zu sorgen - in welchem Umfeld auch immer Betroffene dies wünschen. www.palliativmedizin.de

Quelle: Pressemitteilung vom 23.05.203
Kontakt: Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Karin Dlubis-Mertens, redaktion@palliativmedizin.de, 030 I 30 10 100 13
> https://www.dgpalliativmedizin.de/dgp-a ... ichen.html
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Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung

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Aus Forum: viewtopic.php?p=9119#p9119

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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung sowie zur Änderung weiterer Gesetze

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Heute, am 13.06.2023, haben wir unseren fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung veröffentlicht. Gemeinsam mit den Mitunterzeichner:innen haben wir den Entwurf bei der Bundespressekonferenz vorgestellt.
Hier findet Ihr/ finden Sie den Gesetzentwurf > https://www.renate-kuenast.de/images/Su ... .06.23.pdf
und den Entschließungsantrag > https://www.renate-kuenast.de/images/EA ... nehmen.pdf


Quelle: Mitteilung vom 13.06.2023 > https://www.renate-kuenast.de/weitere-t ... er-gesetze

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Die Initiative für ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung wird von Pro Pflege- Selbsthilfenetzwerk begrüßt! - Es wird bei den entsprechenden Regelungen nicht infrage gestellt, dass Töten auf Verlangen weiter strafrechtlich relevant bleibt. Im Übrigen sollte immer der Palliativ- und Hospizarbeit Vorrang eingeräumt werden.

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Aufgrund meiner Buchveröffentlichung "Sterbebegleitung und Sterbehilfe - Gesetze, Rechtsprechung, Deklarationen (Erklärungen), Richtlinien, Stellungnahmen (Statements)" (> viewtopic.php?f=3&t=604 ) und zahlreichen Zeitschriftenartikeln bin ich mit den vielfältigen Fragestellungen eines "guten Sterbens" vertraut und kann daher die dem Grundgesetz gerecht werdenden Regelungen zustimmen!

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Zum Thema "Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 17#p112485 / > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 17#p111866 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! > viewtopic.php?f=3&t=20

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Deutsches Ärzteblatt vom 13.06.2023:
Suizidbeihilfe: Liberale Gesetzentwürfe fusioniert
Berlin – Die Debatte um neue gesetzliche Regelungen zur Suizidbeihilfe hat wieder Fahrt aufgenommen. Die Gruppen um die Grünen-Politikerin Renate Künast und die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr, die sich in den vergangenen beiden Jahren für liberale Regelungen einsetzten, haben jetzt ihre Gesetzes¬pläne zusammengeführt. Damit wollen sie bei einer Entscheidung im Bundestag ihre Chancen gegenüber den Anhängern einer restriktiveren Linie um den SPD-Politiker Lars Castellucci erhöhen.
Eine namentliche Abstimmung ohne Fraktionszwang könnte noch in der ersten Juliwoche – der letzten Parlamentswoche vor der Sommerpause – erfolgen, bei der dem Parlament ab sofort nur noch zwei statt drei Vorschläge vorliegen.
Die interfraktionellen Abgeordnetengruppen um Helling-Plahr und Künast stellten heute ihren gemeinsamen Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung“ sowie einen Entschließungsantrag zur Suizidprävention vor. Die Gruppen habe eine Grundhaltung geeint, nämlich der Respekt vor dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte Helling-Plahr.
„Im Mittelpunkt unseres Entwurfes steht der Einzelne, der mit seinem Sterbewunsch nicht länger allein gelassen werden soll. Wir wollen allen Beteiligten einerseits Rechtssicherheit bieten sowie andererseits ein niedrigschwelliges Beratungsangebot zur Seite stellen“, so die FDP-Politikerin, die bereits in der vergangenen Wahlperiode gemeinsam mit Petra Sitte (Linke) und Helge Lindh (SPD) einen Entwurf für ein „Suizidhilfegesetz“ mit einer Rege¬lung außerhalb des Strafrechtes in das Parlament eingebracht hatte.
… (weiter lesen unter) > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e


Ärztezeitung vom 13.06.2023:
Ärztliche Sterbehilfe
Einigung bei gemeinsamen Gesetzesvorstoß zur Suizidassistenz

Aus zwei mach einen: Die beiden Gruppen, die eine liberale Lösung bei der Neuregelung der Suizidhilfe anstreben, legen einen geeinten Entwurf vor. Ärzte sind demnach nicht zur Suizidhilfe verpflichtet. ... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... 2CE3C2E6BB
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Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

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Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

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Urteil des Bundesverwaltungstgerichts (BVerwG) vom 07.11.2023 - 3 C 8.22 -

Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger leiden an schweren Erkrankungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die beantragte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen ist. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht.

Die Versagung der Erlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Zwar greift der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG) in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden. Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) entschieden hat, nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt und bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung. Im Ausgangspunkt geschützt ist damit nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen.

Der Grundrechtseingriff ist aber gerechtfertigt. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches.

Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht für Sterbewillige die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Diese Alternativen sind für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. Sie müssen eine ärztliche Person finden, die bereit ist, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten. Sie können sich bei der Suche allerdings helfen lassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hat, haben - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen. Erschwernisse für die Sterbewilligen ergeben sich außerdem bei der oralen Anwendung der Arzneimittel, weil eine größere Menge eingenommen werden muss als bei der Lebensbeendigung mit Natrium-Pentobarbital. Das kann für Sterbewillige mit Schluckbeschwerden schwierig sein und erhöht das Risiko von Komplikationen. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Arzneimittel intravenös einzusetzen, das hinsichtlich Wirkweise und Risiken keine wesentlichen Unterschiede zu Natrium-Pentobarbital aufweist. Das erfordert aber eine fachkundige medizinische Begleitung und belastet damit Sterbewillige, die - wie die Kläger - eine solche Begleitung nicht wünschen. Diesen Belastungen der Sterbewilligen stehen wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die durch die Nichteröffnung des Zugangs zu Natrium-Pentobarbital geschützt werden. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen.

In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Dem Gesetzgeber kommt bei der Gewichtung der Gefahren des Betäubungsmittelverkehrs und der Ausgestaltung des Schutzkonzepts zur Verhinderung von Miss- und Fehlgebrauch ein Spielraum zu. Dessen Grenzen sind mit dem Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht überschritten. Die Einschränkung der Selbstbestimmung bei der Wahl des Mittels hat zwar Gewicht; es geht um die Gestaltung des eigenen Lebensendes. Die Gefahren, die durch den Erwerb von Natrium-Pentobarbital und die Aufbewahrung des Mittels durch die Sterbewilligen entstehen können, sind jedoch groß. Angesichts dieser Gefahren und der bestehenden Alternativen zum Einsatz des gewünschten Mittels ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesetz seinen Erwerb zum Zwecke der Selbsttötung nicht zulässt.

Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf die beantragte Erwerbserlaubnis auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer extremen Notlage im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15). Die Voraussetzungen einer solchen Notlage liegen bei den Klägern schon deshalb nicht vor, weil eine zumutbare Alternative zur Selbsttötung mit Natrium-Pentobarbital nach den verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch für sie besteht. Sollte für einen der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Schluckbeschwerden nur ein intravenös anwendbares Arzneimittel in Betracht kommen, ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass dieser vom Schultergürtel abwärts gelähmte Kläger das Mittel mithilfe eines Infusionsautomaten anwenden könnte, den er selbst steuert.



Fußnote:

Auszug aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG):

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. […]
will.

§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
[…]
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7. […]


BVerwG 3 C 8.22 - Urteil vom 07. November 2023
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 9 A 148/21 - Urteil vom 02. Februar 2022 -
VG Köln, VG 7 K 8560/18 - Urteil vom 24. November 2020 -

BVerwG 3 C 9.22
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 9 A 146/21 - Urteil vom 02. Februar 2022 -
VG Köln, VG 7 K 13803/17 - Urteil vom 24. November 2020 -

Quelle: Pressemitteilung vom 07.11.2023
https://www.bverwg.de/pm/2023/81
Gesperrt