Haftung der Klinik für Sturz eines narkotisierten Patienten im Aufwachraum

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
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WernerSchell
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Haftung der Klinik für Sturz eines narkotisierten Patienten im Aufwachraum

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Haftung der Klinik für Sturz eines narkotisierten Patienten im Aufwachraum

Stürzt ein narkotisierter Patient im Aufwachraum einer Klinik und verletzt sich, so haftet die Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da dieser Sturz ein voll beherrschbares Risiko darstellt. Weil der Patient eine teilweise Querschnittslähmung erlitt, muss die Klnik ihm voraussichtlich mehrere Hunderttausend Euro zahlen, die genaue Schadenshöhe muss gesondert ermittelt werden.

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Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2021 - 4 O 152/19
> https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dort ... 10304.html


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Siehe auch Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 15.03.2022 - 6 U 7/19 -
Sturz einer Heimbewohnerin
Eine Pflegekraft ließ die demente Frau im Flur zu lange aus den Augen

onlineurteile.de - Die gesetzliche Krankenkasse der bei einem Treppensturz verletzten Heimbewohnerin H verklagte den Träger des Seniorenheims auf Schadenersatz für die Behandlungskosten. Das Oberlandesgericht Rostock gab der Krankenkasse Recht: Der Heimträger müsse für die Unfallfolgen haften, weil der Sturz der Seniorin auf eine Pflichtverletzung der Pflegehelferin X zurückzuführen sei (6 U 7/19). Das Fehlverhalten sei dem Träger zuzurechnen.
Frau X habe die demente Patientin auf einem Wohnflur des Heims begleitet. Mit einem Gehwagen sollte sie mobilisiert werden. Es sei kein Zufall, dass dies mit einer Pflegehelferin stattfand, die sich nur auf die Seniorin konzentrieren sollte. Denn diese neigte zu motorischer Unruhe und sei auch schon öfter gestürzt. Während der Mobilisierungsübungen sei Frau X von einer Kollegin gerufen worden.
Die Kollegin habe einen Patienten zur Toilette gebracht und hatte wohl Mühe, ihn zurück in den Rollstuhl zu setzen. Das sei aber kein Notfall gewesen, der es gerechtfertigt hätte, eine sturzgefährdete, desorientierte Heimbewohnerin — wenn auch nur kurz — im Gehwagen alleine zu lassen. Angesichts des Gesundheitszustands von Frau H könne es nicht überraschen, dass sie sich in einem unbeobachteten Moment entfernt habe. Zudem sei die Tür zum Treppenhaus ungesichert und könne mit einem Druckknopf von jedem Patienten einfach geöffnet werden.
Spätestens, als Frau X die Seniorin durch die Toilettentür nicht mehr gesehen und den Türöffner gehört habe, hätte sie sofort tätig werden müssen. Ihr habe klar sein müssen, dass die hilflose Patientin, die dazu neigte, sich unkontrolliert fortzubewegen, durch die Flurtür das Treppenhaus erreichen konnte. Frau X hätte bei ihrer Hilfeleistung für die Kollegin ihre Patientin H im Auge behalten oder eine weitere Pflegekraft herbeirufen müssen.

Näheres zum Urteil in "Rechtsdepesche", Nov/Dez 2022
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