Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Be­treuers gestärkt

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WernerSchell
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Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Be­treuers gestärkt

Beitrag von WernerSchell »

Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Be­treuers gestärkt

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23 - LG Ravensburg AG Ravensburg - die Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Be­treuers gestärkt. Wünscht ein erwachsener Mensch aus freien Stücken einen bestimmten Betreuer und lehnt einen anderen ab, ist dies demnach auch dann zu respektieren, wenn die Fortführung der bestehenden Be­treu­ung objektiv vorteilhaft wäre.

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Die Leitsätze:
a) Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
b) Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).


Der Beschluss des BGH ist unter folgender Adresse nachlesbar > https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... &nr=136592

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Das Deutsches Ärzteblatt berichtete am 27.02.2024:

Bundesgerichtshof stärkt Rechte zu betreuender Menschen

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Be­treuers gestärkt. Wünscht ein erwachsener Mensch aus freien Stücken einen bestimmten Betreuer und lehnt einen anderen ab, ist dies demnach auch dann zu respektieren, wenn die Fortführung der bestehenden Be­treu­ung objektiv vorteilhaft wäre.
„In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreu­ungs­bedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen“, heißt es in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (Az. XII ZB 217/23).
,,, (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
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