
Vertragsärzte sind nach § 95e SGB V verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern (Quelle und weitere Infos > https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95e.html ).
Diese Regelung gewährleistet, dass z.B. bei einem Behandlungsfehlervorwurf dem geschädigten Patienten ein zahlungsfähiger Anspruchsgegner zur Verfügung steht.
