Ein an Demenz erkrankter Mann hatte seine Ehefrau bevollmächtigt und bereits 2017 festgehalten, dass sie zur Betreuerin bestellt werden soll, falls trotz der Vollmacht eine rechtliche Betreuung nötig wird. Das Betreuungsgericht hielt die Ehefrau jedoch für ungeeignet und bestimmte einen beruflichen Betreuer. Der Mann wehrte sich gegen diese Regelung mittels Rechtsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 18. März 2026 - Az. XII ZB 409/25 - > https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... onFile&v=1
) entschieden, dass der ausdrückliche Wunsch eines Betroffenen bezüglich der Auswahl seines Betreuers (hier: die eigene Ehefrau) extrem stark ist und bei Eignung nicht ohne Weiteres übergangen werden darf. Es reicht völlig aus, wenn der Betroffene seinen Willen oder Wunsch äußert, eine bestimmte Person als Betreuer zu bekommen. Dieser Wunsch kann auch formlos oder vor dem Verfahren (z. B. in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung) kundgetan werden. Ein zur Betreuung bereit stehender und geeigneter Angehöriger (wie die Ehefrau) darf nicht einfach zugunsten eines beruflichen Betreuers übergangen werden. Hat das Gericht Zweifel an der Eignung des vorgeschlagenen Angehörigen, muss es dem Betroffenen beziehungsweise dem Vorgeschlagenen rechtliches Gehör gewähren und die Eignung nach § 1816 BGB sorgfältig prüfen, statt voreilig einen Fremdbetreuer einzusetzen.