Direktionsrecht - zum Dienst verpflichten im Frei???

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

Martha
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: 12.05.2006, 10:09

Direktionsrecht - zum Dienst verpflichten im Frei???

Beitrag von Martha » 12.05.2006, 10:18

Direktionsrecht - zum Dienst verpflichten im Frei???

Hallo,
ist zwar schon ein vielbehandeltes Thema hier, aber leider konnte ich dazu keine anwendbaren Rechtsgrundlagen (Urteile etc. ) finden. Kann mir damit irgendjemand aushelfen? Ich brauch hieb- und stichfeste Diskussionsgrundlagen und Argumente.
Darf die PDL Mitarbeiter zur Deckung von Ausfällen aus dem Frei holen? Das heißt bei bestehendem Dienstplan eine Änderung erzwingen?

Vielen Dank!

Herbert Kunst
phpBB God
Beiträge: 894
Registriert: 13.11.2005, 13:48

Aus dem Frei holen - nur in seltenen Fällen möglich

Beitrag von Herbert Kunst » 12.05.2006, 12:05

Hallo Martha,
der Dienstvertrag (= Arbeitsvertrag) verpflichtet nur zu den vereinbarten Diensten, und zwar in den Zeiten, die miteinander abgesprochen sind. Solche Absprachen erfolgen in aller Regel per Dienstplan, der dann für beide Parteien verbindlich ist. Der Dienstplan kann grundsätzlich aus betrieblichen Erwägungen geändert werden; allerdings kurzfristige Änderungen scheiden eher aus. Dazu füge ich einige Texte / Hinweise aus dem Forum an. Hilft das so weiter? Was wäre ggf. noch zu klären?
Gruß
Herbert Kunst


Arbeitnehmer müssen eine kurzfristige Änderung ihres Dienstplans nicht akzeptieren
viewtopic.php?t=4512&highlight=dienstplan


Für mich ist dieses Thema noch nicht strukturiert genug, deshalb habe ich mich weiter in die Matierie eingearbeitet und bin zu folgendem Stand gekommen:

Direktionsrecht:
Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, indem er im Krankenhaus den Arbeitnehmer durch eine Dienstplanung zur Arbeit (wann, wo und wieviel) einteilt.

Einspringen aus dem Frei:
Das Direktionsrecht besteht natürlich nicht, wenn der AN sich im "Frei" befindet, außer es besteht eine Notlage inform einer Katastrophe (diese besteht nicht bei Unterbesetzung, obwohl dies teilweise eine ist). Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet seine Arbeit aufzunehmen, wenn er sich in Arbeitsbereichtschaft, Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst befindet. Das ist bei einerm Frei nicht der Fall! Denn Freizeit ist Ruhezeit. Deshalb ist jegliche Androhung von Seiten des AG wenn ein AN nicht aus dem Frei einspringen will, Nötigung!!!

Änderung des laufenden Dienstplans:
Der Arbeitgeber kann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeit befindet, Überstunden anordnen (am selben Tag im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes), oder bei Ausfällen die Arbeitsaufnahme an einem Tag, der als frei geplant war, anordnen. Jedoch bedarf es dabei der Mitbestimmung des Personalrates!!! Wurde dessen Zustimmung nicht eingeholt, ist der Beschäftigte nicht verpflichtet die Überstunden zu erbringen. Ausnahmen können bei Arbeitszeitmodellen mit einem Arbeitszeitkonto bestehen mit entsprechender Dienstvereinbarung.

Allgemein:
Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich!
Eine Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Bundesregierung kann im "Spannungs- und Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstpflicht erlassen. Eine Pflegedienstleitung oder Stationsleitung kann weder den Krieg ausrufen noch die bürgerlichen Rechte außer Kraft setzen.

Fazit:
Ein Verpflichtung zum Einspringen aus dem Frei, also in der Ruhezeit, gibt es definitiv nicht, außer bei einer Katastrophe (sei es Massenunfall, Brand oder sonstiges in dieser Richtung; ein krankheitsbedingter Ausfall eines Kollegen gehört sicher nicht dazu).
Eine Anordnung von Überstunden ist mitbestimmungspflichtig (kann unter Umständen bei Dienstvereinbarungen entfallen). Dennoch wird jedem Arbeitnehmer geraten erst mal die angeordneten Stunden/Dienste zu leisten und sich dann entweder an den Personalrat wenden, oder sich einen Anwalt (z.B. bei einem Gewerkschaftsmitglied über die Gewerkschaft) nehmen, oder besser erst mal die kostenlose Rechtsberatung am Arbeitsgericht in Anspruch nehmen.

Übrigens, in der ersten Instanz am Arbeitsgericht grundsätzlich keinen Rechtsanwalt nehmen, kostet nur und bringt nichts. Der Richter klärt einen vor Ort über die Rechtslage auf.

Urteile:
Betriebsrat muss mit freiwilliger Mehrarbeit einverstanden sein (LAG Düsseldorf 2001-11-05 5 TaBV 43/01))

Keine Überstundenpflicht ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag (EuGH 2001-02-08 C-350/99)
Fundstelle: http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... tart=26#26

Siehe auch die Veröffentlichung:
Ronald Kelm "Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung in der Pflege", 2. Auflage, Kohlhammer Verlag Stuttgart
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Martha
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: 12.05.2006, 10:09

Beitrag von Martha » 15.05.2006, 06:43

Danke, die Texte hatte ich auch schon gelesen. Die Inhalte sind mir so auch bekannt, ich habe irgendwie auf was noch konkreteres gehofft. Ich hatte am Donnerstag eine Diskussion mit einer PDL über das Thema, die mir einfach nicht glauben wollte, dass es nicht gestattet ist Mitarbeiter im Frei zum Dienst zu verpflichten. Ich weiß, dass ich einmal einen Artikel zu dem Thema gelesen habe, der ein aktuelles Urteil enthielt. Aber ich kann ihn nicht mehr finden. Schade. Aber erstmal danke für die Antwort. Ich suche weiter.
Gruß Martha

Herbert Kunst
phpBB God
Beiträge: 894
Registriert: 13.11.2005, 13:48

Arbeitnehmer nur innerhalb der Arbeitszeit verfügbar!

Beitrag von Herbert Kunst » 15.05.2006, 07:35

Martha hat geschrieben:... Ich weiß, dass ich einmal einen Artikel zu dem Thema gelesen habe, der ein aktuelles Urteil enthielt. Aber ich kann ihn nicht mehr finden. Schade. Aber erstmal danke für die Antwort. Ich suche weiter. ...
Hallo Martha,
ich habe inzwischen noch einmal nachgeforscht, ein wirklich einschlägiges Urteil habe ich nicht finden können. Es ist auch eigentlich zweitrangig. Entscheidend ist die Rechtslage, und die ist klar:
Arbeitnehmer sind nur im Rahmen der vereinbarten und geplanten Arbeitszeit für den Arbeitgeber verfügbar. Im Übrigen haben sie frei und das uneingeschränkt. Die Leigeigenschaft ist abgeschafft.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Martha
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: 12.05.2006, 10:09

Beitrag von Martha » 15.05.2006, 14:07

Hallo Herbert Kunst,
ich weiß das und bin auch echt froh drüber, dass das so ist. Aber hier arbeiten PDLs seit 15 oder 20 Jahren, die glauben das einfach nicht! Aber jedenfalls, danke für die Mühe!
Gruß Martha

xyz

Beitrag von xyz » 15.05.2006, 14:36

Hi Martha !

Alte PDL, dann folgen immer wieder die gleichen Probleme, was bedeutet, dass Du vor der PDL auch in der Freizeit nicht sicher bist.
Die alten PDLs meinen immer noch das es eine Berufung sei in der Pflege tätig zu sein.
Diese Meinung muss den PDLs gelassen werden.

Ich meldete mein Telefon ab, und ich kaufte mir ein neues Handy, die Nummer gab ich dem Arbeitgeber nicht bekannt.

Seit dem ist Ruhe in der Freizeit.

Die Taktik haben die PDLs auch schon kapiert, und so wird man im Dienst wegen kurzzeitig anberaumten Dienstplanänderungen angespochen.

Hier hilft nur die Auslegung der arbeitsvertraglichen Überstundenregelung weiter, wenn die alten PDLs die Texte verstehen wollten, aber sehr wahrscheinlich verstehen sie die Texte erst gar nicht.

Klar ist aber, dass der Dienst gewährleistet sein muss, und in aller Regel darf der Arbeitgeber, und damit die alten PDLs, dich mittels des Direktionsrechtes zum Dienst verpflichten.

Klar ist aber auch, dass alle Überstunden zum 31.12.2006 abgefeiert sein müssen, incl. irgend welcher Freizeitausgleichstage.
Wenn also sich ein Überstundenhaufen auftut, der bis zum 31.12.2006 nicht abgefeiert werden kann, dann kannst Du ja am Streik der Ärzte und des Pflegepersonals teilnehmen.

An einem Streik kann dich die alte PDL nicht hindern, auch nicht mittels des Direktionsrechtes.
Erkundige dich wegen der Formalitäten zur Teilnahme an einem Streik !
Diese Formalitäten sind wichtig, denn einfach losstreiken bedeutet Selbstbeurlaubung, und dass bedeutet die Kündigung.


Streiken heisst Ruhe in der Freizeit !
Also streiken !


und tschüss
xyz

Meta Kenzing

Mehrarbeit aus dem Frei heraus?

Beitrag von Meta Kenzing » 07.09.2006, 07:19

Ich habe die Eintragungen mit Interesse gelesen und werde sie in unserem Team auf der Station (Krankenhaus) vortragen. Hier bei uns wird nahezu willkürlich aus dem Frei gehört und Mehrarbeit verfügt. Anscheinend leben wir in einem rechtsfreien Raum. Keiner traut sich zu widersprechen! Eine einzige Sauerei!

Meta Kenzing

didado
Jr. Member
Beiträge: 53
Registriert: 03.09.2006, 21:17

Beitrag von didado » 07.09.2006, 15:31

hi Meta Kenzing !

Vorsicht mit der Äusserung: Willkür !

Es gilt das Direktionsrecht des Arbeitgebers !

Die PDLs müssen lernen, dass nur die zum Dienst verpflichtet werden können, die auch greifbar sind.
Klar ist ohnehin, dass man nicht zum Dienst verpflichtet werden kann, wenn vor Gericht eine Zeugenaussage oder eine Ladung ansteht, ein OP-Termin feststeht, oder sonstige UNAUFSCHIEBBARE Termine anstehen (z. B. Heirat).

Bei verschiebbaren Terminen, z. B. ärztliche Routineuntersuchungen, kann selbstverständlich eine Dienstverpflichtung anstehen.

Wer nicht in der Freizeit zum Dienst verpflichtet werden will, darf zu Hause nicht erreichbar sein.
Hier ist Abschottung angezeigt !


wiederschreiben
didado

Berni

Frei ist Freizeit!

Beitrag von Berni » 23.09.2006, 07:26

didado hat geschrieben: .... Die PDLs müssen lernen, dass nur die zum Dienst verpflichtet werden können, die auch greifbar sind. ...
Ich stimme uneingeschränkt zu. Es ist eine irrige Meinung, Arbeitgeber könnten nach Belieben auf ihre Beschäftigten zurückgreifen.
Rechtslage ist, dass die Arbeitnehmer nur während der vereinbarten bzw. geplanten Dienstzeit zur Verfügung stehen. In den Zeiten, wo keine Dienstpflichten vorgesehen ist, ist absolutes Frei angesagt, Katastrophenzustände einmal ausgenommen.

Berni

Schwester Wolfgang
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 27.09.2006, 08:58
Wohnort: Finsterwalde

Beitrag von Schwester Wolfgang » 28.09.2006, 09:37

Die Aussage:
"ich habe inzwischen noch einmal nachgeforscht, ein wirklich einschlägiges Urteil habe ich nicht finden können. Es ist auch eigentlich zweitrangig. Entscheidend ist die Rechtslage, und die ist klar" finde
ich sehr bemerkenswert!
Wie kann eine Rechtslage klar sein, wenn es keine Gesetzestexte oder einschlägigen Urteile gibt? Das muss mir erst mal jemand erklären!

Herbert Kunst
phpBB God
Beiträge: 894
Registriert: 13.11.2005, 13:48

Arbeitszeit ist durch Dienstvertrag bestimmt!

Beitrag von Herbert Kunst » 28.09.2006, 19:19

Schwester Wolfgang hat geschrieben:Die Aussage:
"ich habe inzwischen noch einmal nachgeforscht, ein wirklich einschlägiges Urteil habe ich nicht finden können. Es ist auch eigentlich zweitrangig. Entscheidend ist die Rechtslage, und die ist klar" finde
ich sehr bemerkenswert!
Wie kann eine Rechtslage klar sein, wenn es keine Gesetzestexte oder einschlägigen Urteile gibt? Das muss mir erst mal jemand erklären!
Hallo Wolfgang,
die Rechtslage ergibt sich v.a. aus dem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag). Denn der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft nur für die vereinbarte Dienstzeit zur Verfügung. Ausweitungen dieser Dienstzeit sind nur in engen Grenzen zulässig. Freizeit ist grundsätzlich keine Dienstzeit - punkt!
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Schwester Wolfgang
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 27.09.2006, 08:58
Wohnort: Finsterwalde

Beitrag von Schwester Wolfgang » 29.09.2006, 20:52

Na bitte, das ist doch mal eine Aussage, mit der ich was anfangen kann (ich habe nämlich auch so eine "Lieblings- PDL", die noch nicht mitbekommen hat, dass die Zeit der Sklavenhalterei vorbei ist). Und die will dann immer wissen: "Wo steht denn das". Diese Antwort kann ich ihr jetzt mal unter die Nase reiben. Danke!

Dirk

Dienstzeit und Dienstplan

Beitrag von Dirk » 02.10.2006, 06:53

Schwester Wolfgang hat geschrieben: ... Sklavenhalterei ... vorbei...
Hallo zusammen,
der Arbeitnehmer ist nur im Rahmen der vereinbarten Dienstzeit verpflichtet. Diese Dienstzeit wird i.d.R. im Dienstplan festgelegt. Da ein Dienstplan rechtzeitig erstellt werden soll und nicht kurzfristig änderbar ist,

viewtopic.php?t=4512&highlight=dienstplan

kann der Arbeitnehmer auch verlässlich seine Freizeit planen.
MfG
Dirk

Winfried_Moenig

Wo steht das? Die Frage ist, wo steht was.....

Beitrag von Winfried_Moenig » 24.10.2006, 12:19

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers beruht auf § 106 Gewerbeordnung, der besagt:
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Wenn die "alten PDL's" (es sind auch viele junge dabei, nicht zu vergessen die Stationsleitungen!) fragen, wo steht, dass sie ihre Mitarbeiter nicht aus dem Frei holen dürfen, sollte die Gegenfrage lauten, wo denn steht, dass der Mitarbeiter einer solchen Weisung, die ihn im Frei erreicht, Folge leisten muss bzw. dass ein Vorgesetzter das Recht hat, einen Arbeitnehmer aus dem Frei zu holen, ohne dass (kostenträchtige!) Bereitschaft respektive Rufbereitschaft angeordnet ist. Es steht nirgendwo. Gleichzeitig bleibt festzustellen, dass es jedem Arbeitgeber unbenommen bleibt, im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen solche (Ruf-)Bereitschaftsdienste anzuordnen. Aber die kosten nun einmal.

Wie bereits öfter erwähnt wurde hat der Arbeitgeber nur ein Weisungsrecht während der Arbeitszeit. Stellen Sie sich vor, Sie sitzen in der Sauna und Ihre Stationsleitung kommt rein und will Sie rausschicken. Das würden Sie sich nie bieten lassen. Warum? Weil Sie frei haben und damit keine Weisungsbefugnis gegeben ist. Es ist also vollkommen unnötig, seinen Telefonanschluss aufzukündigen oder die Kinder beim Klingeln an die Wohnungstür zu schicken. Sie brauchen keinen Grund, um in der Freizeit erteilte Weisungen abzulehnen. Sie können Ihre Stationsleitung oder PDL freundlich anlächeln und sagen, Sie hätten jetzt keine Zeit, da Sie noch auf das Sofa müssen. ;-)

Die große Ausnahme ist, wie auch bereits erwähnt, eine Katastrophe, zu der tatsächlich weder Fehlplanungen noch Personalausfälle gehören, zumal der Arbeitgeber immer noch die Möglichkeit hätte, interne Umsetzungen vorzunehmen.

Eines möchte ich allerdings auch noch erwähnen. Es gibt genügend Teams, in denen ein sehr gutes Klima herrscht und tatsächlich jeder für jeden da ist. In diesen Teams ist eine kurzfristige Dienstplanänderung genauso wenig ein Problem wie plötzliches Einspringen aus dem Frei. Aber es handelt sich jedes Mal um eine freiwillige Leistung der Betroffenen. Nur weil man das Recht dazu hat, muss man jetzt nicht jedes Mal NEIN sagen. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Personaldecke bewußt dünn hält und seine Organisation mittels "Weisungen in der Freizeit" am Leben hält, dann sollte man wissen, dass man das Recht hat, sich dem zu widersetzen.

Ich hoffe, diese Aussagen helfen ein wenig weiter :)

Rob Hüser
phpBB God
Beiträge: 611
Registriert: 13.11.2005, 16:47

Außerhalb der Arbeitszeit ist Frei angesagt - pasta!

Beitrag von Rob Hüser » 02.11.2006, 07:51

Winfried_Moenig hat geschrieben: .... Wie bereits öfter erwähnt wurde hat der Arbeitgeber nur ein Weisungsrecht während der Arbeitszeit. .... Sie brauchen keinen Grund, um in der Freizeit erteilte Weisungen abzulehnen. .... Die große Ausnahme ist, wie auch bereits erwähnt, eine Katastrophe, zu der tatsächlich weder Fehlplanungen noch Personalausfälle gehören, zumal der Arbeitgeber immer noch die Möglichkeit hätte, interne Umsetzungen vorzunehmen....
Hallo Winfried,
danke für die klarstellenden Worte. Das sehe ich genau so. Wenn sich in der Praxis allerdings andere Verfahren zur Problemlösung im Einvernehmen aller Beteiligten einspielen, ist dagegen nichts einzuwenden.
MfG
Rob Hüber

Antworten