Hilfskräfte in stationären Einrichtungen - Aufgaben?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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acki.kochi
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Hilfskräfte in stationären Einrichtungen - Aufgaben?

Beitrag von acki.kochi » 28.01.2006, 15:57

Ich bin seit einiger Zeit auf der Suche nach einer gesetzlichen Regelung, welche den Aufgabenbereich von Hilfskräften (nach HeimPersV) regelt.
Was genau DÜRFEN Hilfskräfte in stationären Einrichtungen der Altenpflege tun und was nicht?
Ich hoffe sehr auf Antwort. :D

Herbert Kunst
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Wissen und Können entscheidet letztlich

Beitrag von Herbert Kunst » 28.01.2006, 19:10

Hallo,
ich habe an anderer Stelle des Forums kürzlich auf eine ähnliche Frage geantwortet und mache zunächst einmal darauf aufmerksam. Bin jetzt unter Zeitdruck und erwarte zunächst eine Rückmelung, ob eine Erhellung zur Fragestellung eingetreten ist.
Gruß
Herbert Kunst


... da es weder in der Alten- noch in der Krankenpflege einen Tätigkeitsschutz gibt, ist die Übertragung der Verrichtungen außerhalb der eigentlich Pflege mehr oder weniger umstritten.

Aber:
Was man theoretisch gelernt und praktisch geübt habe, darf man u.U. auch machen, vorausgesetzt, es gibt eine diesbezügliche Anordnung (Delegation).

In diesem Homepage gibt es umfangreiche Informationen zur
Mitwirkung des Pflegepersonals bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie
Fundstelle: http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... erapie.htm

Ich empfehle zunächst das Studium der einschlägigen Beiträge. Dann bitte ggf. wieder melden und konkrete Probleme beschreiben. Wir können dann gerne weiter diskutieren.
....

Gast

Beitrag von Gast » 29.01.2006, 08:52

Vielen Dank für die Antwort. Leider habe ich bei der Durchsicht der artikel keine Aussagen zu den erlaubten Tätigkeiten für Hilfskräfte (nach heimPersV) gefunden. Dürfen diese nach Delegation und Nachweis des könnens alles tun ?

Herbert Kunst
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Beitrag von Herbert Kunst » 29.01.2006, 09:05

Hallo,

es gibt in der HeimPersV nicht die gewünschte Klarstellung. Wenn es sie gäbe, brauchten wir ja nicht darüber diskutieren.
Es ist so, dass die Verrichtungen in der Pflege weitgehend von Wissen und Können abhängig sind (= materielle Kompetenz).
Wenn also eine nur angelernte und nicht umfassend ausgebildete Pflegekraft tätig werden soll, wird sie viele Aufgaben nicht übernehmen dürfen, weil nicht befähigt. Damit wird der weite Bereich der behandlungspflegerischen Verrichtungen weitgehend ausscheiden (auch, wenn es in der Praxis zum Teil anders aussieht - wo kein Kläger, da kein Richter).
Vielleicht können wir einmal darüber sprechen, welche Tätigkeiten denn konkret gemeint sind und um welche Hilfskräfte es sich denn handelt. Manche Fragen können einfach nicht exakt beantwortet werden, wenn nicht die Ausgangslage geklärt ist.

MfG
Herbert Kunst

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