Aus gegebenem Anlass wird wie folgt informiert:
Bedarfsmedikation - präzise Angaben erforderlich!
Bei der Verabreichung von Medikamenten handelt es sich grundsätzlich um eine ärztliche Tätigkeit; allerdings um eine solche, die relativ unproblematisch auf das hierfür qualifizierte nichtärztliche Personal zur Erledigung übertragen werden kann. Die ärztliche Entscheidung, ein bestimmtes Medikament an den Patienten abzugeben, muss aber alle notwendigen Informationen umfassen und darf keine Fragen offen lassen. Dies für alle Beteiligten sicher und beweiskräftig zu gewährleisten, ist nur in Schriftform möglich.
Die Pflicht, präzise Angaben zu machen, gilt auch bei einer Bedarfsmedikation. Es darf insoweit nicht dem nichtärztlichen Personal überlassen werden, anhand einer eigenen Diagnoseentscheidung festzulegen, ob der Patient das Medikament bekommt oder nicht (ggf. in welcher Dosierung usw.). Dies wäre rechtlich gesehen unzulässige Ausübung der Heilkunde. Es ist somit Aufgabe der Ärzte, ausreichende Instruktionen abzuliefern, die eine klare Handlungsanweisung darstellen. Bedarfsmedikationen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, dürfen nicht ausgeführt werden. Denn unvollständige Medikationsentscheidungen würden rechtswidriges Handeln auslösen und solches Handeln muss von den Arbeitnehmern verweigert werden.
Ärztliche Entscheidungen über den Patienten erfordern, wenn sie den Geboten der guten und sicheren Patientenversorgung entsprechen sollen, in der Regel eine persönliche Untersuchung bzw. Kontaktaufnahme beim Patienten. Routinemäßige Diagnosen und Entscheidungen per Telefon sind daher eher eine Unsitte, die abgestellt gehört. Solche Verhaltensweisen werden auch dadurch nicht richtiger, wenn man gebetsmühlenartig auf personelle Engpässe verweist.
Wenn allerdings ausnahmsweise eine telefonische Anordnung nicht zu vermeiden und auch möglich ist, muss dies natürlich von allen Beteiligten dokumentiert werden. Dazu gehört auf jeden Fall, und dies ist das Mindeste, dass die Anordnung bei nächster Gelegenheit vom zuständigen Arzt per Handzeichen in der Dokumentation quittiert wird. Bei nicht dokumentierten Vorgängen dieser Art können sich letztlich immer Fragen ergeben, ob das Handeln durch das nichtärztliche Personal überhaupt zulässig war. Insoweit ist die Dokumentation mit ärztlichem Handzeichen letztlich auch ein Beweismittel dafür, dass zulässigerweise eine ärztliche Maßnahme kraft Delegation ausgeführt wurde.
Werner Schell
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Bedarfsmedikation - präzise Angaben erforderlich!
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