Zwangsbehandlung - Ausnahmeregelegung für Notsituationen
Zu dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, das heute den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Das grüne Licht des Bundesrates ist ein wichtiger Schritt, damit z.B. psychisch kranke Menschen nach einer Zwangseinweisung in einer Klinik behandelt werden können, wenn der natürliche Wille getrübt ist. Unter sehr engen Voraussetzungen und als letztes Mittel kann es Notsituationen geben, in denen nach einer Zwangseinweisung nur eine Zwangsbehandlung den Weg zur Gesundung eröffnet. Wenn ein Mensch z.B. eine akute Psychose erlebt und sich selbst gefährdet, dann ist medizinische Hilfe besser als eine Zwangseinweisung, in der allein verwahrt wird. Zum Schutz der Selbstbestimmung sind die rechtlichen Hürden nach der Neuregelung für eine Zwangsmedikation hoch.
Zunächst soll immer versucht werden, dass der Betreute in die geplante Maßnahme einwilligt. Die Maßnahme muss erforderlich sein, wenn dem Betreuten erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Und die Maßnahme muss immer durch einen Richter genehmigt werden – das gilt genauso wie bei der Unterbringung. Der Gesetzgeber hat eine Ausnahmeregelung für Notsituationen beschlossen, in denen es gar nicht anders geht.
Davon unberührt bleibt als Patient die Möglichkeit, durch Verfügung festzulegen, wie der Patient behandelt werden möchte, wenn er vorübergehend nicht zu einer Entscheidung fähig ist.
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist außerdem nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig und nicht ambulant. Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit, nachdem der Bundesgerichtshof 2012 seine bisherige Rechtsprechung verändert hatte.
Zum Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 20. Juni 2012 entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines – derzeit fehlenden – Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Dazu gehört insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bestimmter verfahrensrechtlicher Sicherungen. Wegen der derzeit fehlenden rechtlichen Grundlage können Menschen, denen krankheitsbedingt die Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit fehlt, häufig medizinisch nicht ausreichend versorgt werden. Dies kann unter Umständen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen. So kann beispielweise bei einem psychisch Kranken eine akute Krankheitsepisode bei einer Nichtbehandlung einen schwereren und längeren Verlauf nehmen. Dies kann für den Betroffenen mit einem extremen Leiden verbunden sein. Zugleich führt eine fehlende Behandlung unter Umständen auch zu einer deutlichen Verlängerung der Unterbringungszeit einschließlich zusätzlicher unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie z.B. Fixierungen.
Mit dem heute vom Bundesrat verabschiedeten Gesetz soll durch Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die Änderungen werden durch verfahrensrechtliche Regelungen flankiert. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll näher bezeichnet werden.
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich:
Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein;
der erhebliche gesundheitlichen Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen und
vor der Einwilligung muss erfolglos versucht worden sein, die Zustimmung des Betreuten zu der geplanten Maßnahme zu erreichen.
Die Neuregelungen bilden die bis zu den jüngsten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs bestehende Rechtslage möglichst nah ab. Eine Zwangsbehandlung darf nur im Rahmen einer stationären Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB erfolgen, eine ambulante Zwangsbehandlung bleibt weiterhin unzulässig. Wie die Unterbringung selbst bedarf auch die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme der gerichtlichen Genehmigung und unterliegt denselben strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen. Dazu zählen Regelungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Bestellung eines Verfahrenspflegers. Zusätzlich muss der Beschluss über die Genehmigung der Einwilligung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.*)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjunstizminstieriums vom 01.02.2013
http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldun ... nn=3433226
*) Das ist am 26.02.2013
+++ Zum Patientenrechtegesetz siehe die Hinweise unter
viewtopic.php?p=71828#71828 +++
Zwangsbehandlung - Ausnahmeregelegung für Notsituationen
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Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
§ 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
+++
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 266) m.W.v. 26.02.2013.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 266) m.W.v. 26.02.2013.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html
Patientenverfügung schützt vor Zwangsbehandlung ...
Patientenverfügung schützt vor Zwangsbehandlung in Psychiatrie
Berlin, 10.2.2013 Der Bundesrat hat Anfang Februar 2013 das Gesetz zu Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie verabschiedet. Es sieht Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch vor, womit eine Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen wird. So bekommen Zwangsbehandlungen stationär aufgenommener, psychisch kranker Menschen die vom Bundesgerichtshof im Sommer 2012 geforderte gesetzliche Grundlage. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin einen wichtigen Schritt. Rechtsanwalt Volker Loeschner aus Berlin meint: „Das Gesetz bedeutet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der Grundrechte“. Er sieht die Gefahr, dass die Therapiefreiheit der Ärzte zu Lasten des Selbstbestimmungsrechts der Patienten gestärkt wird. Der Gesetzgeber hat für die Zwangsbehandlung als letztes Mittel staatlichen Handelns unter anderem folgende Bedingungen vorgesehen: Dem Patienten muss ohne die Medikation ein erheblicher Gesundheitsschaden drohen und die Einwilligung des Betreuers muss von einem Richter genehmigt werden; zudem sollen die Regelungen nur für die Patienten gelten, die in einer Klinik versorgt werden.
Dennoch bedeutet eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht, dass Patienten dem Handeln der Ärzte schutzlos ausgeliefert sind. Dem Patienten müsse die Letztentscheidung über die Medikation vorbehalten sein, und nicht dem Arzt, so Loeschner weiter. Dies gelte auch, wenn der Patient psychisch beeinträchtigt ist. Rechtsanwalt Loeschner, der als Einzelsachverständiger zum Patientenrechtegesetz im Bundestag gehört wurde, rät zu einer Patientenverfügung. Damit können psychiatrische Zwangsmedikationen ausdrücklich untersagt werden. Ein Interview mit Loeschner zum Patientenrechtegesetz findet sich auf dem Medizinrechtsblog LexMed unter http://www.lexmedblog.de . Dort informieren ausschließlich fachlich spezialisierte Rechtsanwälte über Themen rund um das Gesundheitsrecht.
Über die Kanzlei
In der Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht in Berlin vertritt Rechtsanwalt Volker Loeschner bundesweit Mandanten im Medizinrecht sowie im angrenzenden Versicherungsrecht ( http://www.zahn-medizinrecht.de ). Rechtsanwalt Loeschner ist Patientenanwalt und spezialisiert auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Medikamentenherstellern, Krankenkassen und Versicherungen. Er ist als Einzelsachverständiger in der gemeinsamen Anhörung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Patientenrechtegesetz gehört worden. Rechtsanwalt Loeschner hat die Fachanwaltslehrgänge Medizinrecht und Versicherungsrecht erfolgreich absolviert. Seit 2012 betreibt er unter http://www.lexmedblog.de einen Medizinrechtsblog.
Quelle: Pressemitteilung von Rechtsanwalt Volker Loeschner - Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht vom 11.02.2013
http://www.openpr.de/news/697364/Patien ... atrie.html
Berlin, 10.2.2013 Der Bundesrat hat Anfang Februar 2013 das Gesetz zu Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie verabschiedet. Es sieht Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch vor, womit eine Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen wird. So bekommen Zwangsbehandlungen stationär aufgenommener, psychisch kranker Menschen die vom Bundesgerichtshof im Sommer 2012 geforderte gesetzliche Grundlage. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin einen wichtigen Schritt. Rechtsanwalt Volker Loeschner aus Berlin meint: „Das Gesetz bedeutet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der Grundrechte“. Er sieht die Gefahr, dass die Therapiefreiheit der Ärzte zu Lasten des Selbstbestimmungsrechts der Patienten gestärkt wird. Der Gesetzgeber hat für die Zwangsbehandlung als letztes Mittel staatlichen Handelns unter anderem folgende Bedingungen vorgesehen: Dem Patienten muss ohne die Medikation ein erheblicher Gesundheitsschaden drohen und die Einwilligung des Betreuers muss von einem Richter genehmigt werden; zudem sollen die Regelungen nur für die Patienten gelten, die in einer Klinik versorgt werden.
Dennoch bedeutet eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht, dass Patienten dem Handeln der Ärzte schutzlos ausgeliefert sind. Dem Patienten müsse die Letztentscheidung über die Medikation vorbehalten sein, und nicht dem Arzt, so Loeschner weiter. Dies gelte auch, wenn der Patient psychisch beeinträchtigt ist. Rechtsanwalt Loeschner, der als Einzelsachverständiger zum Patientenrechtegesetz im Bundestag gehört wurde, rät zu einer Patientenverfügung. Damit können psychiatrische Zwangsmedikationen ausdrücklich untersagt werden. Ein Interview mit Loeschner zum Patientenrechtegesetz findet sich auf dem Medizinrechtsblog LexMed unter http://www.lexmedblog.de . Dort informieren ausschließlich fachlich spezialisierte Rechtsanwälte über Themen rund um das Gesundheitsrecht.
Über die Kanzlei
In der Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht in Berlin vertritt Rechtsanwalt Volker Loeschner bundesweit Mandanten im Medizinrecht sowie im angrenzenden Versicherungsrecht ( http://www.zahn-medizinrecht.de ). Rechtsanwalt Loeschner ist Patientenanwalt und spezialisiert auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Medikamentenherstellern, Krankenkassen und Versicherungen. Er ist als Einzelsachverständiger in der gemeinsamen Anhörung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Patientenrechtegesetz gehört worden. Rechtsanwalt Loeschner hat die Fachanwaltslehrgänge Medizinrecht und Versicherungsrecht erfolgreich absolviert. Seit 2012 betreibt er unter http://www.lexmedblog.de einen Medizinrechtsblog.
Quelle: Pressemitteilung von Rechtsanwalt Volker Loeschner - Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht vom 11.02.2013
http://www.openpr.de/news/697364/Patien ... atrie.html
Zwangsmedikation von psychisch Kranken
Prof. Dr. Adrian Schmidt-Recla, Leipzig
Zwangsmedikation von psychisch Kranken
Im „Betreuungsrechtsherbst 2012“ jagten sich verschiedene Gesetzgebungsprojekte im materiellen und prozessualen Betreuungsrecht - eines davon veränderte auch § 1906 BGB. Veranlasst durch die 2008 verabschiedete Konvention der Vereinten Nati-onen über die Rechte von Personen mit Behinderungen und durch die aktuelle Recht-sprechung des BVerfG, die theoretische Gebäude hat einstürzen lassen, hat der Ge-setzgeber § 1906 BGB um einige Vorschriften erweitert, die die von einem rechtlichen Betreuer veranlasste Zwangsbehandlung von psychisch kranken Personen betreffen. Diese Einführung skizziert den Anwendungsbereich der Regel, erklärt die Voraus-setzungen, unter denen eine Zwangsbehandlung rechtlich zulässig ist und umreißt kurz die prozessualen Anforderungen, die dabei eingehalten werden müssen.
... (weiter lesen unter) .... http://www.humboldt-forum-recht.de/druc ... ikelid=285
Zwangsmedikation von psychisch Kranken
Im „Betreuungsrechtsherbst 2012“ jagten sich verschiedene Gesetzgebungsprojekte im materiellen und prozessualen Betreuungsrecht - eines davon veränderte auch § 1906 BGB. Veranlasst durch die 2008 verabschiedete Konvention der Vereinten Nati-onen über die Rechte von Personen mit Behinderungen und durch die aktuelle Recht-sprechung des BVerfG, die theoretische Gebäude hat einstürzen lassen, hat der Ge-setzgeber § 1906 BGB um einige Vorschriften erweitert, die die von einem rechtlichen Betreuer veranlasste Zwangsbehandlung von psychisch kranken Personen betreffen. Diese Einführung skizziert den Anwendungsbereich der Regel, erklärt die Voraus-setzungen, unter denen eine Zwangsbehandlung rechtlich zulässig ist und umreißt kurz die prozessualen Anforderungen, die dabei eingehalten werden müssen.
... (weiter lesen unter) .... http://www.humboldt-forum-recht.de/druc ... ikelid=285