Der Arzthaftungsprozess

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Der Arzthaftungsprozess

Beitrag von Gast » 03.04.2004, 11:29

Der Arzthaftungsprozess
Teil 1

Ein Beitrag von Andrea Schmidt

nachlesbar unter
http://www.laekh.de/HessAerzteblatt/200 ... aftung.pdf

Gast

Der Arzthaftungsprozess

Beitrag von Gast » 01.05.2004, 16:07

Der Arzthaftungsprozess
Teil 2

Ein Beitrag von Andrea Schmidt, Aßlar

nachlesbar unter    
http://www.laekh.de/HessAerzteblatt/200 ... 85-288.pdf

Gast

Re: Der Arzthaftungsprozess

Beitrag von Gast » 04.05.2004, 22:12

Eines der wenigen Beispiele, bei denen wegen Nicht -und Falschbehandlung Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung vor dem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung stattgefunden hat.
www.mandeloperation-arztpfusch.de
www.cornelia-b.de

Gast

Patienten scheuen das Prozeßkostenrisiko

Beitrag von Gast » 11.05.2004, 15:25

Viele Patienten scheuen das Prozeßkostenrisiko

Studie der Stiftung Gesundheit über vier Jahre / Anwälte werden meist mit Behandlungsfehlerfragen betraut

KIEL (di). Bei Konfliktfällen setzen nur wenige Patienten auf eine gerichtliche Klärung des Streits. Hauptgründe sind die geringen Erfolgsaussichten und das hohe Kostenrisiko.

"Die Querulantenquote ist entscheidend niedriger als wir vermutet hätten", sagt Professor Hans Jürgens von der Universität Kiel. Der Leiter der begleitenden wissenschaftlichen Studie zur Arbeit des bundesweiten Medizinrechts-Beratungsnetzes der Stiftung Gesundheit ließ 3441 Fälle in einem Vier-Jahres-Zeitraum auswerten. Im Beratungsnetz der Stiftung können sich Patienten in Konfliktfällen kostenlos an einen der Vertrauensanwälte der Stiftung wenden.

....
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... echt/recht

WernerSchell
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Gutachten vor Arzthaftungsprozess

Beitrag von WernerSchell » 28.12.2004, 12:04

Gutachten vor Arzthaftungsprozess

Patienten dürfen schon vor einem Arzthaftungspozess ein gerichtliches Gutachten beantragen, um ihre Erfolgsaussichten abzuklären

Der Fall:
Eine Patientin wollte klären, ob ihr Zahnarzt sie falsch behandelt hat. Nachdem nach Landgericht Koblenz es abgelehnt hatte, ein entsprechendes Gutachten vor Prozessbeginn anfertigen zu lassen, erhob die Frau Beschwerde und war damit vor dem Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschlussverfahren erfolgreich (Az.: 10 W 181/02).

Entscheidungsgründe:
Die vorherige Einholung eines Gutachtens könne „der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen“, Stelle sich in dem Gutachten heraus, dass die Behandlung fehlerhaft war, werde eine außergerichtliche Einigung wahrscheinlicher. Außerdem sei es im Interesse der Patientin, mit der Zahnsanierung nicht warten zu müssen, bis ein möglicher Rechtsstreit mit dem Antragsgegner über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossen sei.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Arzthaftungsprozess - 1. Instanz entscheidend

Beitrag von Gast » 16.01.2005, 11:11

Die Berufung bietet kaum Chancen, gegen Schadenersatzansprüche anzugehen
Verklagte Ärzte müssen in der Erstinstanz auftrumpfen

von Diana Niedernhöfer

Schon in der ersten Instanz müssen verklagte Ärzte alles auf eine Karte setzen. Denn wer sich hier nicht formal korrekt und umfassend gegen Schadenersatzansprüche von Patienten wehrt, hat in der Berufung kaum eine Chance, nachteilige Urteile zu kippen.

05.01.05 - Mit ihrer Reform der Zivilgerichte 2002 wollte die damalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin den Instanzenweg entschlacken, um Geld zu sparen. Schnellere Urteile mit immer weniger Personalaufwand waren das Ziel. Die Nachteile dieser Sparmaßnahme bekommt derjenige zu spüren, der mit einem Urteil der ersten Instanz nicht zufrieden ist und Berufung vor einem Landgericht oder einem Oberlandesgericht (OLG) einlegt.

Früher wurde das gesamte Verfahren neu aufgerollt, alle Argumente erneut vorgetragen, alle Dokumente gelesen, alle Zeugen und Sachverständigen nochmals vernommen. Eine neue Chance also für alle Beteiligten, die besonders in den komplizierten und umfangreichen Arztrechtfällen bitter nötig war.
Doch damit ist es vorbei. Denn mittlerweile ist es schon ungewöhnlich, wenn es überhaupt noch zu einer mündlichen Verhandlung kommt. „Die Berufung kann durch einen einzigen Richter ohne mündliche Verhandlung verworfen werden“, erklärt der auf Arztrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Karl-Otto Bergmann von der Kanzlei Dr. Eick und Partner. „Gegen diese Entscheidung ist keine Revision oder Beschwerde mehr möglich. Sie ist bindend.“ Inzwischen werden 70 bis 90 Prozent aller erstinstanzlichen Urteile durch einen Einzelrichter beurteilt. Normalerweise beurteilen drei Richter eine Berufung.

Richter an Vorgaben des ersten Urteils gebunden

„In Anbetracht der beweisrechtlichen Schwierigkeiten des Arzthaftungsprozesses ist regelmäßig eine Entscheidung durch drei Richter und nicht durch den Einzelrichter geboten“, fordert deshalb die Arbeitsgemeinschaft der Anwälte im Medizinrecht.
Eine weitere Hürde: Auch die mündliche Verhandlung ist erheblich gestutzt worden: „In der Berufung wird bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr das ganze Verfahren wiederholt. Die Richter kontrollieren jetzt das erste Urteil nur noch auf Fehler“, erklärt Dr. Bergmann. Der entscheidende Unterschied: Haben sich die Richter bei dem zweiten Verfahren noch ein eigenes Bild machen können, sind sie jetzt an die Vorgaben des ersten Urteils gebunden.

Zeugen, Dokumente, Argumente - sie haben in der zweiten Instanz daher nur noch dann eine Chance, wenn das erste Gericht einen konkreten Fehler gemacht hat. Ansonsten gilt: „Ist schon gehört und gelesen worden. Interessiert uns nicht mehr!“ So sind beispielsweise Fehler des Sachverständigen oder Missverständnisse kaum noch zu korrigieren.

Doch das Ende der Fahnenstange ist noch nicht erreicht. Zur Zeit überlegen die Landesjustizminister ernsthaft, die Berufung ganz abzuschaffen.

Quelle: Bericht der Zeitschrift „Ärztliche Praxis“ vom 5.1.2005
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ge/aktuell

Gast

Behandlungsfehler - Gutachter muss her!

Beitrag von Gast » 22.01.2005, 16:27

Nur 10 Prozent aller Depressionen richtig behandelt - vier Wochen vor Suizid hatten 50 Prozent der Selbstmörder Kontakt zum Hausarzt
Vorsicht Lebensgefahr: Hausärzte!
Hausarzt übersieht Suizid-Risiko - BGH verneint Arzthaftung

VON REINHILD SONNENSCHEIN

Die Ärzte können sich zurücklehnen. Ein Gericht dürfe in einem Schadensersatzprozess eines Patienten nicht nach eigener Einschätzung einen eindeutigen Verstoß gegen allgemein anerkannte Behandlungsregeln bejahen, sondern müsse sich dabei auf einen medizinischen Sachverständigen stützen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Für Opfer von ärztlicher Pfuscherei und therapeutischer Unfähigkeit war es schon immer schwer, zu ihrem Recht zu gelangen. Für den medizinischen oder psychotherapeutischen Laien ist die Fehlererkennung oft schwierig und die Beweisführung zumeist kaum möglich. Zudem sehen ärztliche und psychotherapeutische Gutachter sich oft und nicht immer unbegründet dem Vorwurf mangelnder Objektivität ausgesetzt. Falsche Kollegialität und kollegiale Kumpanei gilt unter Ärzten und Psychotherapeuten, deren Rolle als sachverständige Gutachter der BGH jetzt aufwertet, als weit verbreitet. Eine Krähe hackt der anderen auch bei den noch immer von ihrem hohen Sozialprestige zehrenden Ärzten kein Auge aus.

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http://www.psychotherapie.de/psychother ... 081001.htm

Gast

Arzthaftungsrecht

Beitrag von Gast » 22.01.2005, 16:29

Arzthaftungsrecht
Sendung vom 26.06.2003

Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt?
Auch für den Arzt gilt, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines anderen Menschen den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt und sowohl zu einer strafrechtlichen Verfolgung (§§ 223 ff. StGB) als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 ff. StGB) führen kann. Um eine solche auszuschließen, bedarf es zunächst der Einwilligung des Patienten. Deren Wirksamkeit erfordert eine vorherige Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen spezifischen Risiken. Schließlich besteht ein Anspruch des Patienten auf eine fehlerfreie Durchführung der Behandlung. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und erleidet der Patient infolge dessen einen Schaden, muss der Arzt dafür einstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

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http://www.mdr.de/hier-ab-vier/alles-re ... 87784.html

Gast

Krankendokumentation als Beweismittel

Beitrag von Gast » 06.02.2005, 11:32

Die Ärztekammer Nordrhein hat interessante Informationen zu den Behandlungsunterlagen bzw. deren Verbleib vorgestellte. Danach gilt u.a.:

Verbleib der Behandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren!

Ärztinnen und Ärzte müssen dafür sorgen, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Darauf hat die Ärztekammer Nordrhein aus aktuellem Anlass hingewiesen. Ohne sorgfältige Dokumentation können Ärztinnen und Ärzte erhebliche Nachteile erleiden, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. So geht es in Arzthaftungsprozessen beweismäßig zu Lasten der Ärzte, wenn Krankenunterlagen aus ungeklärten Gründen verschwunden sind, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Es liegt daher im ureigenen Interesse der Ärzte, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Werden Behandlungsunterlagen an eine andere Stelle herausgegeben, muss dokumentiert werden, wann die Unterlagen an welche Stelle für welchen Zweck weitergeleitet wurden. Kommen die Unterlagen zurück, dann ist auch dies zu vermerken. Erhalten Ärzte die Unterlagen in angemessener Zeit nicht zurück, steht der Arzt in der Pflicht, für ihre Rücksendung zu sorgen. Auch diese Bemühungen und die Erfolge sind zu dokumentieren.

Diese Grundsätze, die jeder Arzt kennen sollte, hat der Bundesgerichtshof (BGH in einem Urteil aufgestellt. Siehe hier Urteil des BGH vom 21. 11.1995 - VI ZR 341/94 -.

Quelle: http://www.aekno.de/htmljava/frameset.a ... e=navi.asp

Gast

Behandlungsfehler - Ärzte haben Probleme

Beitrag von Gast » 13.02.2005, 11:10

Forscher: „Missgeschicke sollten früh mit Kollegen diskutiert werden - dies hilft, die Qualität der Therapie zu verbessern“
Nach Behandlungsfehlern fühlen sich Ärzte im Stich gelassen
Ärzte haben nicht nur große Probleme, über Behandlungsfehler zu sprechen. Zudem fühlen sie sich von Kollegen nicht genügend unterstützt.

Dies ist das Ergebnis einer Studie, die Olaf Aasland und Reidun Førde vom Forschungsinstitut der Norwegischen Medizinischen Gesellschaft veröffentlicht haben (Qual. Saf. Health Care 14 [2005] 13-17). Der Organisation gehören über 90 Prozent der in Norwegen praktizierenden Ärzte an. Insgesamt wurden mehr als 1 600 Mediziner zu unterschiedlichen Aspekten ihrer ärztlichen Tätigkeit befragt - etwa danach, ob sie jemals einen Behandlungsfehler begangen hätten, oder wie schwer es ihnen falle, Kollegen zu kritisieren.

Insgesamt wurde ein entsprechender Fragenkatalog von 1 318 Ärzten beantwortet, darunter Allgemeinmediziner, Internisten, Laborärzte, Notärzte, Chirurgen und Psychiater. Ergebnis: Etwa sieben von zehn Ärzten waren der Meinung, noch niemals einem Patienten ernsthaft geschadet zu haben. Aber immerhin 354 Ärzte (27 Prozent) gaben zu, dass ihr medizinisches Handeln Patienten in einigen Fällen übel bekommen sei. Ein Prozent der Mediziner (14) offenbarte sogar, ihnen seien bereits des Öfteren Behandlungsfehler unterlaufen.
Chirurgen gaben sich geständiger als Ärzte anderer Fachrichtungen - allerdings, vermuten die Autoren, sei es im chirurgischen Bereich wohl auch leichter, das wirkliche Ausmaß von Fehlern zu erkennen.

Negative Auswirkungen auf das Privatleben

Während ein Teil der befragten Ärzte nach einem Behandlungsfehler professionelle Hilfe in Anspruch nahm, gaben andere an, dass ihnen nach dem Fehler das Arbeiten als Arzt sehr viel schwerer gefallen sei sei. Einer von fünf sagte, dass der jeweilige Missgriff das Privatleben stark negativ beeinflusst habe. Außerdem gab einer von vier an der Umfrage Beteiligten an, von den Kollegen nach einem Fehler im Stich gelassen worden zu sein.
Etwa die Hälfte der Ärzte fand es sehr schwierig, die Art und Weise zu kritisieren, wie Kollegen ihre Arbeit verrichten. Erstaunlich: Wer sich in der Lage sieht, seine Kollegen kritisch zu betrachten, fühlt sich bei eigenen Fehlern stärker unterstützt.

„Nach ernsten Zwischenfällen sind Diskussionen unter Kollegen ein wichtiger Faktor, um die Qualität zu verbessern“, raten Aasland und Førde. Es sei für die Mediziner an der Zeit, frühe Gespräche als das zu erkennen, was sie sind: als richtige und verantwortliche Maßnahme im Umgang mit Missgeschicken.

Quelle: Zeitschrift "Ärztliche Praxis" (Vorstellung in dieser Homepage mit Genehmigung der Redaktion)

Gast

Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

Beitrag von Gast » 05.03.2005, 12:14

Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, hat der BG eine interessante Entscheidung getroffen.

Urteil des BGH vom 7.12.2004 - VI ZR 212/03 -
Das Urteil ist nachlesbar unter
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050453

Gast

Arzt haftet nicht für unvollständige Angaben

Beitrag von Gast » 08.04.2005, 21:30

Arzt haftet nicht für unvollständige Angaben
Geringfügige Pflichtverletzung reicht nicht für Schadenersatz / Patient muß PKV umfassend informieren

MAINZ (ddp). Wenn ein Arzt das Formular für einen von der privaten Krankenversicherung angeforderten Untersuchungsbefund nicht vollständig ausfüllt, haftet er dennoch nicht für später fällige Risikozuschläge des Versicherten.

Das entschied nach einem Bericht des "Versicherungsjournals" das Landgericht Mainz. In dem verhandelten Fall hatte ein privat Krankenversicherter seinen Anbieter gewechselt. Auf Nachfrage des neuen Versicherers gab der Arzt mehrere Erkrankungen nicht an. Der Versicherer forderte deshalb nachträglich einen Risikozuschlag. Den sollte nach dem Willen des Betroffenen der Arzt bezahlen.
...
Urteil des Landgerichts Mainz, Aktenzeichen: 2 O 132/02

...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... echt/recht

Gast

Patientenklagen - gute Dokumentation hilft

Beitrag von Gast » 24.05.2005, 11:36

Patienten klagen häufiger - da hilft nur gute Dokumentation
Ärztliche Leistungen werden immer kritischer bewertet

NEU-ISENBURG (spe). Patienten nehmen ärztliche Behandlungen zunehmend kritisch unter die Lupe. Eine ordnungsgemäße Aufklärung und eine saubere Dokumentation werden daher immer wichtiger, um sich gegen Vorwürfe wegen eines Behandlungsfehlers oder gegen Schmerzensgeldansprüche zu wappnen.

Die Diskussion über zunehmende Schmerzensgeldforderungen von Patienten nach ärztlichen Behandlungsfehlern ist durch einen Bericht von "Stiftung Warentest" angestoßen worden. Tatsächlich ist die Zahl der Anträge bei den insgesamt neun Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern seit 2001 um durchschnittlich ein bis zwei Prozent pro Jahr auf zuletzt 11053 Schadensmeldungen (2003) gestiegen, berichtet die Bundesärztekammer. Gleichzeitig haben sich die geforderten Entschädigungssummen erhöht.

....
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... system_uns

Ärztliche Arbeit als Serviceleistung?
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 2a0203.asp

Von amerikanischen Verhältnissen ist Deutschland bei Schmerzensgeldzahlungen noch weit entfernt
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 2a0201.asp

Gast

Gemeinsame Praxis, gemeinsame Haftung

Beitrag von Gast » 20.06.2005, 11:13

Gemeinsame Praxis, gemeinsame Haftung

Für einen Kunstfehler, der einem in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt unterläuft, haften grundsätzlich alle Praxispartner. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil entschieden.

Dieser Grundsatz gilt nach dem Richterspruch auf jeden Fall dann, wenn alle Ärzte dieselbe Facharztbezeichnung führen. Der Behandlungsvertrag komme dann mit allen in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten zu Stande, urteilten die Richter (Az.: 5 U 11/03).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines inzwischen 22-jährigen Mannes statt. Bei der Geburt des Klägers kam es 1983 zu Komplikationen, die zu bleibenden Gesundheitsschäden führten. Die Mutter des Klägers hatte sich zur Behandlung in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis von vier Gynäkologen begeben, die auch
gemeinsam als so genannte Belegärzte im Krankenhaus tätig waren. Nachdem das Landgericht Kaiserslautern zwei Ärzte wegen fehlerhafter Behandlung zu Schadenersatz verurteilt hatte, wollte der Kläger auch die übrigen Mediziner der Praxis in Mithaftung nehmen - und hatte Erfolg.

Das OLG machte deutlich, auch wenn diese selbst die Mutter nicht behandelt hätten, bestehe jedoch zivilrechtlich eine gemeinsame Haftung. Das persönliche Verschulden sei allenfalls unter strafrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung nun dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorliegt.

Quelle: Zeitung „Ärztliche Praxis“ (Der Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ktuell?n=1

Gast

Haftpflicht fehlt - Kammer zahlt nicht

Beitrag von Gast » 23.06.2005, 09:46

Kammer zahlt nicht, wenn die Haftpflicht fehlt
Zahlungsunfähiger Arzt hatte keine Police

KÖLN (eb). Die Ärztekammer haftet nicht für Behandlungsfehler ihrer Mitglieder, wenn diese pleite und nicht berufshaftpflichtversichert sind. Das hat das Landgericht Dortmund im Fall eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte sich ein Mann aus dem Ruhrgebiet wegen akuter Beschwerden in die Behandlung eines HNO-Arztes begeben. Als die Beschwerden nach einiger Zeit nicht nachließen, wechselte der Patient den Arzt.
....
Urteil des Landgerichts Dortmund, Az.: 8 O 428/03
..
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http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... echt/recht

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