Ausbildungskosten - Rückzahlungspflichten?

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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BAG

Ausbildungskosten - Rückzahlungspflichten?

Beitrag von BAG » 22.02.2004, 11:13

Erstattung von Ausbildungskosten

Der Kläger wurde ab dem 1. Juni 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 10. März 1999 erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Sie beeinträchtigt ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Erwerb der Musterberechtigung ist für den Kläger beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie ist angesichts der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar.

BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 30. Juli 2002 - 9 Sa 1301/01 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2004
http://www.bundesarbeitsgericht.de/

Gast

Erstattung von Ausbildungskosten

Beitrag von Gast » 24.09.2004, 12:12

Siehe zum Thema auch
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 6 AZR 383/03

Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

Leitsätze:

Eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Ausbildungskosten, die den Arbeitnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet, kann nur dann den Anforderungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsentscheidung und damit das Fehlschlagen der Bildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat.

Nähere Informationen unter
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... =8&anz=174

Dirk

Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten

Beitrag von Dirk » 13.04.2006, 06:58

Arbeitgeber dürfen nicht pauschal die Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verlangen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen früher als geplant verlässt. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist vollständig unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 610/05). Ein Arbeitnehmer muss daher selbst dann nicht zahlen, wenn er selbst kündigt.

PS.:
Siehe die nachfolgende Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.4.2006!

BAG

Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten

Beitrag von BAG » 13.04.2006, 07:29

Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:

"Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet."

Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm die Ausbildungskosten iHv. 5.028,93 Euro zurück.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammer Freiburg -, Urteil vom 26. Juli 2005 - 22 Sa 91/04 -

Quelle: Pressemitteilung vom 11.4.2006
Bundesarbeitsgericht - Hugo-Preuß-Platz 1 - 99084 Erfurt
Telefon: (0361) 2636-0 - Fax: (0361) 2636-2000
Datum: 11. April 2006
pressestelle@bundesarbeitsgericht.de
http://www.bundesarbeitsgericht.de/

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Aus- und Fortbildungskosten - Rückzahlungspflichten?

Beitrag von Service » 08.01.2007, 20:19

Tipps für Arbeitnehmer – Teil 69
Stewens: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmer nicht in jedem Fall Aus- und Fortbildungskosten zurückzahlen

„Arbeitnehmer müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in jedem Fall die vom Arbeitgeber getragenen Kosten von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zurückzahlen.“ Darauf wies heute Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens in München hin und fügte hinzu: “Die Verpflichtung zur Rückzahlung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.“

In einem aktuellen Urteil (BAG vom 11.04.2006 – 9 AZR 610/05) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer dazu verpflichten, die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzuzahlen. Der Arbeitnehmer muss es in der Hand haben, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Dies kann er nicht, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Rückzahlungsklausel, die dies nicht berücksichtigt, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Stewens: „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind in unserer heutigen Wissensgesellschaft zwingender Bestandteil des lebenslangen Lernens. Sie verbessern die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern und verringern das Risiko der Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber profitieren von Fachkräften, die ihr Wissen auf dem aktuellen Stand halten und haben ein Interesse daran, das erworbene Know-how möglichst langfristig an ihren Betrieb zu binden. Vereinbarungen, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer vorsehen, müssen daher die Interessen beider Seiten ausgewogen berücksichtigen. Keinesfalls kann eine Rückzahlungsabrede auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung als angemessen angesehen werden.“

Hinweis: Mit den „Tipps für Arbeitnehmer“ bietet das Bayerische Arbeitsministerium an jedem ersten Freitag im Monat einen Service für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern. Der nächste Tipp erscheint am 2. Februar 2007.

Quelle: Pressemitteilung vom 5.1.2007
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 01-007.htm

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Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ...

Beitrag von Presse » 21.06.2007, 06:57

Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten durch den Auszubildenden

Unternehmen, die besonders hohe Ausbildungskosten wegen zusätzlicher Bildungsmaßnahmen zu tragen haben, können ihre Auszubildenden zu einer anteiligen Rückzahlung verpflichten, sofern diese den Ausbildungsbetrieb vorzeitig verlassen. Allerdings sollten Sie im Vorfeld mit dem Auszubildenden eine konkrete Berufsperspektive festgelegt haben.

Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 15.2.2007 zu entscheiden (Az. 3 Sa 46/06). Ein angehender Sozialversicherungsfachangestellter hatte bereits während seiner Ausbildung ein Studium auf Kosten des Ausbildungsbetriebs aufgenommen. Darüber hinaus gewährte das Unternehmen einen monatlichen Mietzuschuss.

Um nicht später auf den Kosten sitzen zu bleiben, wurde vereinbart, dass der Auszubildende nach Abschluss des Studiums noch 60 Monate für den Ausbildungsbetrieb tätig sein sollte. Im Fall einer Kündigung durch den Auszubildenden sei eine anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten (hier: Studium) fällig.

Studium beendet – kein adäquater Arbeitsplatz in Aussicht

Das im Jahre 2001 begonnene Studium schloss der junge Mann in 2005 erfolgreich ab. Anschließend bot der Ausbildungsbetrieb dem ehemaligen Azubi, mittlerweile Akademiker, eine Arbeitsstelle als Sozialversicherungsfachangestellter an. Dazu hätte es eines Studiums allerdings nicht bedurft. Der nun überqualifizierte Mitarbeiter war darüber enttäuscht und bewarb sich erfolgreich bei der Konkurrenz, um dort eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.

Landesarbeitsgericht: Betrieb verstieß gegen Transparenzgebot

Der Ausbildungsbetrieb forderte die Ausbildungskosten in Höhe von 23.921,85 € zurück. Vor dem Arbeitsgericht hatte das Unternehmen damit Erfolg. Der ehemalige Auszubildende ging allerdings in Berufung und gewann den Prozess vor dem Landesarbeitsgericht. Die Argumentation: Der Ausbildungsbetrieb hätte dem Auszubildenden bei Unterschrift der Vereinbarung über die Rückzahlung eine berufliche Perspektive aufzeigen müssen. Wäre ihm offenbart worden, dass er „nur“ als Sozialversicherungsfachangestellter tätig werden könnte, hätte er unter Umständen auf das Studium verzichtet. Es läge somit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 (2) BGB vor. Danach wurde der Auszubildende unangemessen benachteiligt, da die „Bestimmung nicht klar und verständlich“ war.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

1. Rückzahlungsvereinbarungen bei über die Ausbildung hinausgehenden freiwilligen Bildungskosten sind zulässig. Sie können an einen Mindestverbleib im Unternehmen gekoppelt werden.

2. Die Vereinbarungen sollten dem Urteil zufolge eine klare berufliche Perspektive aufzeigen. Daran hat sich der Azubi zu orientieren, wenn er die Rückzahlungsbedingungen unterschreibt. Alternativ können Sie eine unbestimmte Perspektive thematisieren, wenn Sie sich nicht so weit im Voraus festlegen wollen:

Beispiel zur Aufnahme in eine Rückzahlungsvereinbarung:

Es besteht die Möglichkeit, dass Herr/Frau _______ (Name des Auszubildenden) trotz der Fortbildung zum __________ (Fortbildung/Studium) zumindest übergangsweise als ___________ (Ausbildungsberuf) ohne eine der neuen Qualifikation entsprechenden Vergütungsanpassung weiterbeschäftigt wird.

Konkret: In jedem Fall müssen Sie die gute oder schlechte Perspektive transparent aufzeigen und dokumentieren. Verlässt der ehemalige Auszubildende dann aus Enttäuschung Ihr Unternehmen, können Sie die Kosten für die weiterführenden Bildungsmaßnahmen erfolgreich einfordern.

Quelle: Mitteilung vom 20.6.2007
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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Beitrag von Rob Hüser » 01.12.2007, 15:42

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Arbeitgeber und Auszubildender können eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses schließen. Kündigt jedoch der Arbeitgeber vorzeitig, kommt eine Rückzahlung jedoch nur dann in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten und dadurch die Kündigung verursacht hat. Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock vom 26. Juni 2007 (Az: 3 Sa 35/07) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Weiter lesen unter
http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/ar ... pp-2007-39

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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Beitrag von Presse » 16.09.2009, 06:45

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.

Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 Sa 1188/06 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009

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