Neufassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien tritt in Kraft
Folgender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Neufassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien vom 17. September 2009 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 10. Februar 2010 in Kraft:
Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Redaktionielle Änderungen/ Krankenbeobachtung/ Kompressionsverbände ) siehe auch Beschluss vom 17.12.2009
http://www.g-ba.de/jump/39/886/
Quelle: Pressemitteilung vom 9.2.2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Ansprechpartnerin Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation:
Dorothee Löffler
Telefon: 030 / 275 838-174
Telefax: 030 / 275 838-105
E-Mail: dorothee.loeffler@g-ba.de
Internet: http://www.g-ba.de
Häusliche Krankenpflege-Richtlinien - Neufassung
Moderator: WernerSchell
Verordnung von Kompressionsstrümpfen
Gesundheitsministerium verhindert Einschränkungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen
Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege tritt in Kraft
Am Mittwoch tritt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege in Kraft. Neben redaktionellen Änderungen wurden die Möglichkeiten zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung erweitert. Die ursprünglich beschlossenen Änderungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen wurden vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet. Für diese wird ein neues Anhörungs- und Beschlussverfahren eingeleitet.
"Ursprünglich sollte neben dem Anlegen auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes in der Richtlinie festgelegt werden", so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). "Das haben wir ausdrücklich begrüßt. Denn trotz einschlägiger Rechtsprechung haben hier Krankenkassen oft nur das Anlegen, aber nicht das Ablegen eines Kompressionsverbandes vergütet. Die vorgesehene Änderung hätte hier für Klarheit gesorgt. Sie tritt jetzt allerdings nicht in Kraft, weil der G-BA im Nachgang des Anhörungsverfahrens die Verordnung von Kompressionsstrümpfen abhängig von weiteren Voraussetzungen machen wollte. Das hat das BMG erfreulicherweise erkannt und durch seine Beanstandung verhindert." Der G-BA wollte, aufgrund der Stellungnahme eines Verbandes, die Verordnung von Kompressionsverbänden nur noch bei sechs abschließend benannten Indikationen zulassen. Das hätte bedeutet, dass bei einer anderen Indikation, eine ärztliche Verordnung über das An- und Ausziehen von Kompressionsverbänden nicht mehr möglich gewesen wäre. Genau diese Einschränkung hat das BMG kritisiert und deshalb verfügt, dass die Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege ohne die Änderungen bei den Kompressionsstrümpfen erfolgt.
"Die Beanstandung durch das BMG war richtig um weitere Leistungsein-schränkungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Ver-bänden zu verhindern. Wir bedauern allerdings, dass die Klarstellung trotz einschlägiger Rechtsprechung vom GBA nicht adäquat umgesetzt wurde", so Bernd Tews. Die spezielle Krankenbeobachtung war bisher nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich war. Mit der Neufassung der Richtlinie ist sie u. a. verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Die Richtlinie wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Für Rückfragen:
Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.
Quelle: Pressemitteilung vom 9.2.2010
bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege tritt in Kraft
Am Mittwoch tritt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege in Kraft. Neben redaktionellen Änderungen wurden die Möglichkeiten zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung erweitert. Die ursprünglich beschlossenen Änderungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen wurden vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet. Für diese wird ein neues Anhörungs- und Beschlussverfahren eingeleitet.
"Ursprünglich sollte neben dem Anlegen auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes in der Richtlinie festgelegt werden", so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). "Das haben wir ausdrücklich begrüßt. Denn trotz einschlägiger Rechtsprechung haben hier Krankenkassen oft nur das Anlegen, aber nicht das Ablegen eines Kompressionsverbandes vergütet. Die vorgesehene Änderung hätte hier für Klarheit gesorgt. Sie tritt jetzt allerdings nicht in Kraft, weil der G-BA im Nachgang des Anhörungsverfahrens die Verordnung von Kompressionsstrümpfen abhängig von weiteren Voraussetzungen machen wollte. Das hat das BMG erfreulicherweise erkannt und durch seine Beanstandung verhindert." Der G-BA wollte, aufgrund der Stellungnahme eines Verbandes, die Verordnung von Kompressionsverbänden nur noch bei sechs abschließend benannten Indikationen zulassen. Das hätte bedeutet, dass bei einer anderen Indikation, eine ärztliche Verordnung über das An- und Ausziehen von Kompressionsverbänden nicht mehr möglich gewesen wäre. Genau diese Einschränkung hat das BMG kritisiert und deshalb verfügt, dass die Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege ohne die Änderungen bei den Kompressionsstrümpfen erfolgt.
"Die Beanstandung durch das BMG war richtig um weitere Leistungsein-schränkungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Ver-bänden zu verhindern. Wir bedauern allerdings, dass die Klarstellung trotz einschlägiger Rechtsprechung vom GBA nicht adäquat umgesetzt wurde", so Bernd Tews. Die spezielle Krankenbeobachtung war bisher nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich war. Mit der Neufassung der Richtlinie ist sie u. a. verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Die Richtlinie wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Für Rückfragen:
Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.
Quelle: Pressemitteilung vom 9.2.2010
bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Pflege zwischen Regresspflicht und Haftungsrisiko
Pflege zwischen Regresspflicht und Haftungsrisiko
Geht es noch allein? Oder mit Hilfe der Familie? Oder muss häusliche Krankenpflege beansprucht werden? Für Patienten ist die Antwort auf die Fragen mit einem tiefen Lebenseinschnitt verbunden, für Hausärzte geht es einmal mehr um Geld, das andere von ihnen verlangen könnten. Die Regeln dazu haben sich jetzt geändert.
Von Ingo Pflugmacher
Vor kurzem ist die Neufassung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in Kraft getreten - ein Anlass, um sich wieder einmal klar zu machen, worauf Ärzte bei der Verordnung alles achten müssen. . ....
(mehr) http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=591298
Geht es noch allein? Oder mit Hilfe der Familie? Oder muss häusliche Krankenpflege beansprucht werden? Für Patienten ist die Antwort auf die Fragen mit einem tiefen Lebenseinschnitt verbunden, für Hausärzte geht es einmal mehr um Geld, das andere von ihnen verlangen könnten. Die Regeln dazu haben sich jetzt geändert.
Von Ingo Pflugmacher
Vor kurzem ist die Neufassung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in Kraft getreten - ein Anlass, um sich wieder einmal klar zu machen, worauf Ärzte bei der Verordnung alles achten müssen. . ....
(mehr) http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=591298