Durchsetzen des Patientenwillens am Ende des Lebens:
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Durchsetzen des Patientenwillens am Ende des Lebens
Moderator: WernerSchell
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Patientenverfügung & die Rechtsverbindlichkeit
In einer Mailingliste wurde über die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung diskutiert. Dabei wurde auch die Meinung vertreten, eine solche Patientenverfügung habe nur rechtliche Bedeutung, wenn es gleichzeitig einen Betreuer oder Bevollmächtigten gebe.
Dazu wurde von hier u.a. folgendes Statement abgegeben:
....
Ich erlaube mir nochmals die Feststellung, dass Patientenverfügungen umfassende Wirkung haben und von allen Personen (als Adressaten) zu achten sind, die möglicherweise mit Eingriffen in die Patientenautonomie (Art. 2 GG) befasst sind. Es bleibt, wie ich schon wiederholt ausführte, richtig, dass hinsichtlich der Durchführung dem Betreuer oder Bevollmächtigten eine besondere Bedeutung zukommt. Man muss m.E. immer unterscheiden zwischen der Rechtsgültigkeit einer Patientenentscheidung und deren Durchsetzung.
Dass sich eine Patientenverfügung vornehmlich an diejenigen Personen richtet, die ihm später im Zusammenhang von Diagnostik, Therapie und Pflege dienlich sein sollen (durch Tun oder Unterlassen) kann nicht bestritten werden. Durch eine klare Patienten-Willensbekundung wird aber letztlich jedermann gebunden. Zuwiderhandlungen wären nicht nur ein Verfassungsverstoß (körperliche Unversehrthein), sondern u.U. auch eine strafbare Handlung. Solche Klarstellungen sind mir u.a. auch mit Blick auf das Pflegepersonal wichtig. Denken Sie nur an die Heimversorgung, wo - entgegen der Krankenhausversorgung - weitgehend von einem "arztfreien Bereich" auszugehen ist.
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
Dazu wurde von hier u.a. folgendes Statement abgegeben:
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Ich erlaube mir nochmals die Feststellung, dass Patientenverfügungen umfassende Wirkung haben und von allen Personen (als Adressaten) zu achten sind, die möglicherweise mit Eingriffen in die Patientenautonomie (Art. 2 GG) befasst sind. Es bleibt, wie ich schon wiederholt ausführte, richtig, dass hinsichtlich der Durchführung dem Betreuer oder Bevollmächtigten eine besondere Bedeutung zukommt. Man muss m.E. immer unterscheiden zwischen der Rechtsgültigkeit einer Patientenentscheidung und deren Durchsetzung.
Dass sich eine Patientenverfügung vornehmlich an diejenigen Personen richtet, die ihm später im Zusammenhang von Diagnostik, Therapie und Pflege dienlich sein sollen (durch Tun oder Unterlassen) kann nicht bestritten werden. Durch eine klare Patienten-Willensbekundung wird aber letztlich jedermann gebunden. Zuwiderhandlungen wären nicht nur ein Verfassungsverstoß (körperliche Unversehrthein), sondern u.U. auch eine strafbare Handlung. Solche Klarstellungen sind mir u.a. auch mit Blick auf das Pflegepersonal wichtig. Denken Sie nur an die Heimversorgung, wo - entgegen der Krankenhausversorgung - weitgehend von einem "arztfreien Bereich" auszugehen ist.
Werner Schell - http://www.wernerschell.de