BGH: Zur Kündigung eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen
BGH, Urt. v. 09.06.11 (Az. III ZR 203/10)
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BGH: Zur Vertragskündigung amb. pflegerischer Leistungen
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BGH: Zur Vertragskündigung amb. pflegerischer Leistungen
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Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden
Bundesgerichtshof: Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden
Wer als Pflegebedürftiger das Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, kann den Vertrag fristlos kündigen.
Für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung darf der Pflegedienst keinen Cent mehr in Rechnung stellen.
Mehr
http://www.vz-nrw.de/UNIQ13228076281393 ... 2151A.html
Wer als Pflegebedürftiger das Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, kann den Vertrag fristlos kündigen.
Für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung darf der Pflegedienst keinen Cent mehr in Rechnung stellen.
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http://www.vz-nrw.de/UNIQ13228076281393 ... 2151A.html
Wenn Kranke ihrem Pfleger ausgeliefert sind
Streitfall des Tages
Wenn Kranke ihrem Pfleger ausgeliefert sind
10.01.2012, 15:38 UhrBisher konnten Kranke und alte Menschen ihren Pflegedienst nicht nach Gutdünken wechseln. Ein Urteil bringt Betroffenen jetzt mehr Flexibilität. Was Pflegebedürftige und deren Angehörige jetzt wissen müssen.
von Ulrich Lohrer
Der Fall
Eine Pflegebedürftige hatte im Juli 2007 mit einem ambulanten Pflegedienst einen Vertrag abgeschlossen. Die Kündigungsklausel sah innerhalb der ersten 14 Tage zwar entsprechend dem Gesetz eine jederzeitige Kündigung ohne Angaben von Gründen vor, danach sah der Vertrag jedoch eine ordentliche Kündigungsfrist für die Pflegeberechtigte von 14 Tagen vor.
Die Pflegebedürftigte verlor jedoch das Vertrauen in den Pfleger und entschied sich – ohne die vertragliche Frist einzuhalten – für einen anderen Pflegedienst. Dagegen klagte des bisherige Pflegedienst durch mehrere Instanzen – und verlor die Klage vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juni 2011; Az. III ZR 203/10).
.... (weiter lesen unter)
http://www.handelsblatt.com/finanzen/re ... 49940.html
Wenn Kranke ihrem Pfleger ausgeliefert sind
10.01.2012, 15:38 UhrBisher konnten Kranke und alte Menschen ihren Pflegedienst nicht nach Gutdünken wechseln. Ein Urteil bringt Betroffenen jetzt mehr Flexibilität. Was Pflegebedürftige und deren Angehörige jetzt wissen müssen.
von Ulrich Lohrer
Der Fall
Eine Pflegebedürftige hatte im Juli 2007 mit einem ambulanten Pflegedienst einen Vertrag abgeschlossen. Die Kündigungsklausel sah innerhalb der ersten 14 Tage zwar entsprechend dem Gesetz eine jederzeitige Kündigung ohne Angaben von Gründen vor, danach sah der Vertrag jedoch eine ordentliche Kündigungsfrist für die Pflegeberechtigte von 14 Tagen vor.
Die Pflegebedürftigte verlor jedoch das Vertrauen in den Pfleger und entschied sich – ohne die vertragliche Frist einzuhalten – für einen anderen Pflegedienst. Dagegen klagte des bisherige Pflegedienst durch mehrere Instanzen – und verlor die Klage vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juni 2011; Az. III ZR 203/10).
.... (weiter lesen unter)
http://www.handelsblatt.com/finanzen/re ... 49940.html