Patientenwille ist zu achten - auch vom Heimträger !

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Lutz Barth
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Religionsgemeinschaften - Sonderstatus

Beitrag von Lutz Barth » 17.01.2011, 17:20

Nun – als erster Hinweis mag der nachfolgenden Passus dienen:

Zu den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften in diesem Sinne gehört insbesondere (vgl. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend festzulegen (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 ff.>; 70, 138 <164 ff.>). Allerdings kann es auch in diesem Bereich vorkommen, daß Regelungen mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinübergreifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die staatlichen Regelungen in jedem Fall dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vorgehen müsse. Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 53, 366 <400>; 70, 138 <167>). Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens von Kirche und Staat sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 53, 366 <401 f.>; 70, 138 <167>; 72, 278 <289>; stRspr). Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE, a. a. O.).

Quelle: BVerfG v. 18.09.98 >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... iff=Kirche

Ich werde aber nochmals gesondert auf das Problem zurückkommen; vielleicht erschließt sich mein Anliegen mittelbar auch aus dem Eintrag bei Wikipedia zum Kirchlichen Selbstbestimmungsrecht.

>>> http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchliche ... mungsrecht

Es scheint mir jedenfalls überlegenswert zu sein, ob mit Blick auf die zentralen Fragen am Anfang oder Ende des Lebens dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht eine Bedeutung beizumessen ist, die eben auch mit Blick auf die Patientenautonomie einschlägig ist, zumal unter der Annahme, dass die Heiligkeit des Lebens und damit die Unverfügbarkeit des Lebens ein Zentraldogma darstellt, über das eigentlich nicht verhandelt werden kann (insofern mag schon zweifelhaft sein, ob die Einstellung etwa der katholischen Kirche zur passiven Sterbehilfe resp. indirekten Sterbehilfe konsequent ist). Ggf. ließe sich hier eine Güterabwägung dahingehend denken, dass dann bei der nachträglichen, ggf. auf der Grundlage eines angenommenen (mutmaßlichen) Willens des Patienten, eine Verlegung des Patienten in Betracht zu ziehen ist, während demgegenüber bereits bei der Eingangsanamnese die Frage geboten erscheint, ob der Patient eine Patientenverfügung hat.

In diesem Zusammenhang stehend würde ich es vielleicht mit der Krankenhausbehandlung der Zeugen Jehovas vergleichen wollen, wo es auch spezielle Krankenhäuser gibt, die keine Berührungsängste mit der Glaubenseinstellung der Zeugen Jehovas haben und insofern deren Grundsätze jedenfalls mit Blick auf die aus dem Glauben heraus gebotenen Behandlungsmodalitäten akzeptieren.

Freilich kann dies auch darin münden, dass dann ein Teil der kirchlichen Einrichtungen gehalten wären, bestimmte Bewohner nicht aufzunehmen; im Übrigen auch dieser Fall ist nicht ganz unbekannt, wie uns der Rückzug der Kath. Kirche aus der Beratung zum Schwangerschaftsabbruch lehrt.

Derzeit lasse ich mich von einer Arbeitshypothese leiten, die selbstverständlich einer plausiblen und wissenschaftlich tragbaren Argumentation bedarf; erste Überlegungen zum Problem der Gewissensentscheidung der beruflich Pflegenden und Ärzte – ggf. auch in Form von Zentraldogmen der Kath. Kirche, die „zwingend“ zu bewahren sind, lassen es zumindest erwägenswert erscheinen, hierüber intensiver nachzudenken; dies nicht zuletzt auch deswegen, weil das BVerfG immer mal wieder Entscheidungen auch des BAG „kassiert“ hat, bei der die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nicht erkannt wurde. Denken wir nur an den Fall eines Arztes, der in einer Zeitung namentlich unter einem Aufruf für § 218 StGB erwähnt wurde. Er wurde gekündigt und auch wenn die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit die Kündigung für rechtsunwirksam verworfen hat, sah dies das BVerfG anders. Hier geht es zwar um den Grundrechtsschutz innerhalb eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses, wenngleich die Kerngedanken auch im Rechtsverhältnis zu Dritten fruchtbar gemacht werden können.

Sie sehen, verehrte Frau Modig: ich bin noch nicht mit meinen Überlegungen am Ende, sondern vielmehr erst am Anfang, so dass ich mich einstweilen eher verhalten positioniere und somit „nur“ zum Nachdenken anregen möchte, zumal ein Gewissenskonflikt wohl nicht geleugnet werden kann.

In diesem Sinne wird also auch § 1901a Abs. 4 BGB zur Prüfung gestellt werden (müssen?):

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung
oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses
gemacht werden.


Auf den oben geschilderte Fall im Thread bezogen ist somit die Rechtslage wohl eindeutig; zu fragen ist aber speziell unter staatskirchenrechtlicher Perspektive, ob hieraus zugleich auch folgt, dass dann im Zweifel die kirchlichen Einrichtungen alle möglichen Formen der Sterbehilfe mit zu tragen haben? Dies könnte zum Beispiel dann virulent werden, wenn im Zuge der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts in kirchlichen Einrichtungen beim Suizd assistiert wird.

Offene Fragen, die dann sicherlich nach einer Lösung verlangen.

Die bewusst und freie willentliche Entscheidung des Patienten zur „Selbstentleibung“ würde m.E. gleichsam den nervus rerum zumindest der Kath. Kirche treffen und da bin ich mir eben nicht sicher, ob hieraus folgend das BVerfG ggf. einen Weg beschreiten wird, der gleichsam zu einem schonenden Ausgleich der widerstreitenden (Grund)Rechte führt.

Im Übrigen gebe ich auch zu bedenken, dass mit dem Selbstbestimmungsrecht durchaus eine hohe Last der Eigenverantwortung verbunden ist; sofern uns dies bewusst ist, könnte daraus vielleicht auch abgeleitet werden, dass wir im Zweifel gegenüber solchen Einrichtungen Toleranz üben sollten, für die unsere Entscheidung gleichsam zu unerträglich empfundenen Gewissenskonflikten führt?

Ich persönlich fühle mich durchweg einem liberalen Verfassungsverständnis verpflichtet, aber hier hat sich für mich gerade mit meiner liberalen Werthaltung ein Problem aufgetan, dass ich nicht so einfach ignorieren möchte, denn prinzipiell gilt: das Selbstbestimmungsrecht führt nicht zur Fremdbestimmung, so dass es Lösungen geben muss, die genau diesem Prinzip in einem vertretbaren – will heißen: dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden – Maße Rechnung tragen können.

Derzeit kann ich aber den Gedanken nicht weiter wissenschaftlich vertiefen, da ich mit Hochdruck an einer Publikation sitze, die hoffentlich noch vor dem nächsten Deutschen Ärztetag erscheinen kann. Insofern darf ich um Geduld bitten, wenngleich das von mir aufgeworfene „Problem“ auch sehr interessant ist.

Gruß Lutz Barth
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Keine Nebenabreden im Heimvertrag

Beitrag von ProPflege » 22.01.2011, 08:22

CAREkonkret, Die Wochenzeitung für Entscheider in der Pflege, hat in ihrer Ausgabe vom 21.01.2011 des Thema auf der Titelseite mit einem Beitrag von Werner Schell, ausgegriffen und ausführlich berichtet:
"Patientenverfügung: Heim will Rechtslage durch eigene Klauseln verändern - Keine Nebenabreden im Heimvertrag"
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
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Nachgefragt

Beitrag von Lutz Barth » 22.01.2011, 08:44

Da ich nicht die Wochenzeitschrift CAREkonkret abonniert habe, würde ich nachfragen wollen, wie ausführlich die Zeitung berichtet hat und ob ggf. zumindest in einer Randnotiz darauf hingewiesen wurde, dass hier de lege ferenda ein rechtspolitischer Diskussionsbedarf eingefordert wird?

Für eine kurze Rückantwort bin ich verbunden.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
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Heimvertragsklausel wird zur Bedingung gemacht

Beitrag von WernerSchell » 22.01.2011, 09:29

Lutz Barth hat geschrieben: Da ich nicht die Wochenzeitschrift CAREkonkret abonniert habe, würde ich nachfragen wollen, wie ausführlich die Zeitung berichtet hat und ob ggf. zumindest in einer Randnotiz darauf hingewiesen wurde, dass hier de lege ferenda ein rechtspolitischer Diskussionsbedarf eingefordert wird? - Für eine kurze Rückantwort bin ich verbunden.
Sehr geehrter Herr Barth,

der Bericht in CAREkonkret stellt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Pressemitteilung vom 14.01.2011 ab. Auf Diskussionsbedarf wurde dabei nicht verwiesen. Den sehe ich eigentlich auch nicht. Nach meiner Einschätzung ist die Klausel klar rechtswidrig.
Der fragliche Heimbetreiber ist nach aktuellen Informationen auch nicht bereit, über die vorgestellte Klausel zu diskutieren. Er hat wohl erklärt, dass bei Neuaufnahmen auf die Zeichnung der Klausel bestanden wird. Sonst gebe es keine Aufnahme.
Für Vertragsausweitungen im Sinne der vorgestellten Klausel gibt es aber m.E. keine Berechtigung. Insoweit habe ich weitere Veranlassungen angeraten. Da ich aber die konkrete Einrichtung nicht namentlich kenne, ist mir selbst eine Einflussnahme (noch) nicht möglich. Es bleibt im Moment abzuwarten, wie sich die Angelegenheit entwickelt.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
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Lutz Barth
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@ Herrn Schell

Beitrag von Lutz Barth » 22.01.2011, 09:37

Verehrter Herr Schell.

Ich danke Ihnen für Ihre prompte Antwort.

De lege lata kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vertragsklausel keinen Bestand haben wird. Insofern scheint der Träger gut beraten zu sein, seine Position nochmals zu überdenken und im Zweifel fundierten Rechtsrat einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
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Patientenverfügung eine Pflicht?

Beitrag von Brigitte Bührlen » 24.01.2011, 20:04

"In diesem Sinne wird also auch § 1901a Abs. 4 BGB zur Prüfung gestellt werden (müssen?):
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden........
"

Dieser Passus erscheint mir sehr wichtig, da es Menschen gibt, die sich
n i c h t festlegen wollen und das im Wissen um die Konsequenzen!

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Patientautonomie lässt Freiraum - so oder so !

Beitrag von WernerSchell » 25.01.2011, 08:31

Brigitte Bührlen hat geschrieben:"In diesem Sinne wird also auch § 1901a Abs. 4 BGB zur Prüfung gestellt werden (müssen?):
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden........
"
Dieser Passus erscheint mir sehr wichtig, da es Menschen gibt, die sich
n i c h t festlegen wollen und das im Wissen um die Konsequenzen!
Guten Morgen Frau Bührlen,
Ihren Hinweis kann ich nur unterstreichen. Die von hier mit Presseerklärung vom 14.01.2011 herausgestellten Grundsätze schließen natürlich auch das Recht ein, ausdrücklich keine Patientenverfügung erstellen zu wollen. Darauf mache ich in Veranstaltungen immer wieder aufmerksam und hatte diesbezüglich auch Diskussionen mit Heimvertretern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern offensichtlich eine Patientenverfügung aufdrängen wollten. Das muss natürlich ausgeschlossen werden. Mit Rücksicht auf die Patientenautonomie muss jeder frei bleiben zu entscheiden, ob er sich per Verfügung erklärt oder nicht.
Viele Grüße
Werner Schell
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Patientenautonomie verträgt keinen Druck

Beitrag von Rita Reinartz » 08.03.2011, 12:43

Ich bin auch der Meinung, dass die Patientenautonomie in jeder Hinsicht gewahrt bleiben muss. Irgendwelchen Druck, egal aus welchen Gründen, darf es insoweit nicht geben.
R.R.
Menschenwürdegarantie bedarf bei der Umsetzung entsprechender Rahmenbedingungen. Insoweit gibt es aber Optimierungsbedarf!

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Gewissensklausel im Heimvertrag rechtswidrig

Beitrag von WernerSchell » 20.07.2011, 16:53

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative - Harffer Straße 59 - 41469 Neuss
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände“


Pressemitteilung vom 20.07.2011

Patientenverfügung darf nicht durch Gewissensklausel im Heimvertrag außer Kraft gesetzt werden

Nach den seit dem 01.09.2009 neugefassten Vorschriften im Betreuungsrecht (§ 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) hat jeder einwilligungsfähige Volljährige die Möglichkeit, mittels einer schriftlich abgefassten Patientenverfügung zu bestimmen, dass im Falle einer exakt festgelegten Lebenssituation bestimmte (in der Regel lebensverlängernde) Maßnahmen, wie z.B. die Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit mittels Magensonde (PEG) oder die künstliche Beatmung, zu unterbleiben haben. Insoweit gibt es auch keine Einschränkungen dergestalt, dass solche Unterlassungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sich der Betroffene im Sterbeprozess befindet (sog. Reichweitenbegrenzung). Letztlich darf auch niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet oder die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass niemand verpflichtet werden kann, von der Errichtung einer Patientenverfügung oder bestimmten Festlegungen hinsichtlich Behandlungsabbruch abzusehen. Der Gesetzgeber hat mit den neuen Regelungen eine eindeutige Rechtslage geschaffen mit der Folge, dass sich auch bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Heimbewohnern uneingeschränkte Pflichten dahingehend ergeben, eine wirksam errichtete Patientenverfügungen zu respektieren und ihre Durchsetzung zu gewährleisten.

Mit Gewissensklauseln darf die Rechtslage nicht verändert werden.

Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die durch den Gesetzgeber geschaffene Rechtslage als mit dem Lebensschutz nicht vereinbar hinzustellen. Vor allem sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - immer wieder Rufe laut geworden, die neuen Vorschiften im BGB im Sinne einer vermeintlichen Stärkung des Lebensschutzes zu korrigieren und die Verfügungskompetenzen Volljähriger hinsichtlich der Unterlassung bzw. des Abbruches von Behandlungs- und Pflegemaßnahmen einzuschränken.

Solche Erwägungen haben einen Heimträger bewogen, dem rechtlichen Betreuer einer Bewohnerin eine Nebenabrede zum Heimvertrag abzuverlangen. Der diesbezügliche Text (verkürzt und anonymisiert):

„Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:

Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen Mitarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter daher beabsichtigen, das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden, verpflichtet er sich, den Heimvertrag zu kündigen und die beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz o.ä.) oder zu Hause durchzuführen.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat daraufhin die Frage, ob und inwieweit solche Nebenabreden zulässig sind, geprüft und folgende Beurteilung vorgenommen:

Der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es z.B. um einen Behandlungsabbruch bzw. das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht. Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten (siehe auch die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“). Es kann unter diesen Umständen keine Veranlassung gesehen werden, die gewünschte Vertragsänderung als zulässige Ergänzung des Heimvertrages anzusehen. Im Übrigen sind die Gründe, aus denen ein Heimvertrag beendet werden darf und kann, im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) abschließend geregelt. Dies ist zwingendes Recht, so dass ein zusätzlicher Beendigungstatbestand nicht durch eine Nebenabrede im Heimvertrag – als sog. „Gewissensklausel“ - geschaffen werden kann.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat - unabhängig von der eigenen Einschätzung - die Projektleitung „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“ bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit der Angelegenheit befassen können. Es hat daraufhin eine juristische Prüfung und eine Abmahnung gegenüber der Einrichtung gegeben mit der Folge, dass die hier angesprochene Pflegeeinrichtung am 14.07.2011 die nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben hat (anonymisiert und auszugsweise zitiert):

„Hiermit verpflichtet sich der/die Unterzeichnende … in Bezug auf Verträge über vollstationäre Pflege, dort in Regelungen zur Patientenverfügung, zur Beachtung des Patientenwillens und zur Umsetzung dieses Willens durch Betreuer bzw. Bevollmächtigte, die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klauseln zu unterlassen:“

1. „Der/die Bewohner(in) oder sein(e) rechtlichen Vertreter(in) wird vom Heim und seinen Mitarbeitern (…) ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der/die Bewohner(in) oder sein/ihr rechtlicher Vertreter(in) daher beabsichtigten, das Leben des/der Bewohners/in durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden, verpflichten er/sie sich, den Heimvertrag zu kündigen (…)“
oder
2. „Dies wiederum kann dazu führen, dass im Einzelfall ein verlangter Abbruch pflegerischer Behandlungen nicht vorgenommen werden kann.“

Mit dieser Erklärung hat sich die vom vzbv abgemahnte Einrichtung verpflichtet, künftig die Verwendung von Vertragsklauseln zu unterlassen, die den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Patientenwillen im Hinblick auf lebenserhaltende Maßnahmen missachten oder ein eigenes Entscheidungsrecht der Einrichtung im Hinblick auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen vorsehen.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk sieht sich in seiner Rechtseinschätzung bestärkt und begrüßt die zusätzliche Klarstellung durch den vzbv.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei.

Die Medien berichten wie folgt:
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=18967
http://www.openbroadcast.de/article/122 ... erden.html
http://www.presseanzeiger.de/infothek/g ... 504431.php
http://www.openpr.de/news/556150.html
Zuletzt geändert von WernerSchell am 21.07.2011, 10:48, insgesamt 2-mal geändert.
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Lutz Barth
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Ein Pyrrhussieg (?)

Beitrag von Lutz Barth » 20.07.2011, 18:56

Nun - ich meine, dass die Rechtsordnung durchaus die Möglichkeit bietet, gebührend auf die Gewissensentscheidung sowohl der beruflich Pflegenden als auch der Ärzteschaft, und soweit erforderlich, auch auf die konfessionsgebundenen Träger zu nehmen.

In jedem Falle sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden, so dass die miteinander konfligierenden Grundrechte sachgerecht zum Ausgleich gebracht werden können, ohne dass eines der Grundrechte (Selbstbestimmung vs. Gewissensfreiheit) auf Null reduziert wird. Hierbei ist nach einem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu suchen, der sich im übrigen als verhätlnismäßig erweist.

Zu bedenken ist, dass Art. 4 des GG (ggf. i.V.m. Art. 140 GG), ein Grundrecht verbürgt, dass unter keinem Gesetzesvorbehalt steht. Freilich - keine Freiheit wirkt grenzenlos, wenngleich die Normexergeten sich schon der Mühe unterziehen sollten, nach Kompromisslösungen zu suchen. Das Prinzip der sog. praktischen Konkordanz ebnet hierzu den Weg und ich denke, angesichts unserer wertepluralen Gesellschaftsordnung werden wir zu tolerieren haben, dass gerade aus der Sicht der beiden großen Konfessionen das "Lebensrecht" (u.a. als "Geschenk Gottes") zu einem Zentraldogma zählt, dass u.a. auch den Kern der Gewissensentscheidung ausmacht, über die der Einzelne ohne erkennbare Gewissensnot nicht hinwegsteigen kann.

Ob allerdings eine Klausel im Heimvertrag der richtige Weg ist, steht insofern zu bezweifeln an, als dass in jedem Falle ein Dialog zwischen den Vertragsbeteiligten erforderlich ist und insofern eine Individualabrede erforderlich ist, nach der dann die Parteien verfahren können.

Ich stelle mir es als außerordentlich schwierig vor, wenn Pflegende oder Ärzte gegen ihre Gewissensentscheidung handeln sollen, und zwar auch unter der Berücksichtigung, dass hiermit religiöse "Gebote" verbunden werden, die zu glauben jedem Einzelnen überlassen sind.

Insofern halte ich es zumindest für erwägenswert, wenn hier auch im Interesse der Pflegenden und Ärzte nach einer Lösung gesucht wird, die von beiden Seiten her als akzeptabel erscheint.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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Beitrag von thorstein » 20.07.2011, 23:01

Ich frage mich ernsthaft, warum wir Tendenzbetriebe von unseren Versicherungs- und Steuergeldern finanzieren sollen, die sich solche Rechte gegenüber ihren Schutzbefohlenen herausnehmen wollen. Das Gewissen der Betroffenen Pflegekräfte kann man doch einfach dadurch beruhigen, indem man sie nicht mehr in diesem Beruf arbeiten lässt bzw. mit solchen Häusern keine Verorgungsverträge mehr abschliesst. Oder zwingt sie ihre Gewissen, Heime zu betreiben?
Es kann doch nicht ernsthaft darüber diskutiert werden, ob meine Gewissensentscheidungen die Freiheit von Pflegebedürftigen einschränken. Solange sich die Wünsche in einem rechtlich abgesicherten Rahmen bewegen, steht es mir doch nicht zu, hier verändernd einzugreifen, Leistungen abzulehnen oder zu erzwingen. Aber das weiss man auch schon, bevor man diesen Beruf ergreift.

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Beitrag von Rob Hüser » 21.07.2011, 07:13

Hallo Herr Barth,
es geht bei der Diskussion nicht darum, die Gewissensfreiheit auszuhebeln. Wenn allerdings ein Träger mit seinem Personal die m.E. übergeordnete Patientenautonomie nicht achten kann oder will, gehört er vom "Markt".
Die Solidargemeinschaft, die letztlich das ganze System finanziert und den Trägern auch das Anbieten von pflegerischen Leistungen ermöglicht, darf das Beachten bestimmter Grundregeln verlangen. Wer da nicht mitspielen will, muss sich ggf. belehren lassen. M.E. sollten auch Anbieter, die in krasser Weise Sonderregelungen einführen wollen, vom Markt genommen. Zulassungen für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen können bekanntlich auch zurückgenommen werden.
Gruß Rob
Das Pflegesystem muss dringend zukunftsfest reformiert werden!

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Gewissensklausel im Heimvertrag rechtswidrig

Beitrag von Cicero » 21.07.2011, 07:49

Lutz Barth hat geschrieben: ... ich meine, dass die Rechtsordnung durchaus die Möglichkeit bietet, gebührend auf die Gewissensentscheidung sowohl der beruflich Pflegenden als auch der Ärzteschaft, und soweit erforderlich, auch auf die konfessionsgebundenen Träger zu nehmen. .... .
Anhand der Fallbeschreibung ist es für mich eindeutig, dass die Patientenautonomie Vorrang hat und geachtet werden muss. Eine dem entgegen stehende Gewissensentscheidung hat zurückzutreten. Wer als Mitarbeiter dem nicht gerecht werden kann, muss sich im Zweifel eine neue Betätigung suchen.
Ich finde die hier vorgestellte Abmahnung korrekt und begrüße es, dass sich der Heimträger dem gebeugt hat. Damit wurde ein Konflikt zwischen den Vertragspartnern vermieden.

Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

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Diskussion muss möglich sein!

Beitrag von Lutz Barth » 21.07.2011, 15:09

Selbstverständlich ist eine Diskussion nicht ausgeschlossen, zumal diese durchaus "ernsthaft" zu führen ist.
Ein Blick in die umfangreiche verfassungsrechtliche Literatur könnte hier den Blick für Lösungen bieten, in dem die Grundrechte beider Parteien schonend zum Ausgleich gebracht werden.

Die Freiheit des Einen führt eben nicht zwangskäufig in die Unfreiheit des Anderen, und zwar gerade auch in Kenntnis dessen, dass die Gewissensfreiheit prinzipiell vorbehaltlos gewährleistet ist - will heißen, besonders verfassungsfest ist!

Da wirkt ers schon zynisch, mit der "Solidargemeinschaft" oder mit dem Argument aufwarten zu wollen, dass dann im Zweifel die Pflegenden resp. die Ärzte in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten sollen, während demgegenüber die Pflegenden ständig über die "Rahmenbedingungen" jammern und hierbei nicht selten verkennen, dass auch die "Pflege" als Dienstleistung marktmäßig organisiert ist.

Nehmen wir den Fall an, dass sich die verfassten beiden großen Amtskirchen aus der "Pflege" zurückziehen sollten, hätten wir dann tatsächlich einen "Pflegenotstand", der kaum noch beherrschbar wäre.

Im Übrigen wissen auch die Pflegenden um die Bedingungen in ihrem Beruf und sofern sie sich damit nicht einverstanden erklären können, fragt sich wohl auch, warum sie diesen Beruf ergriffen haben. Aus Empathie, aufgrund anerzogener gutbürgerlicher Tugenden etc.?

Gewissensnöte können vermieden werden, wenn auch das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit ernst genommen wird und unsere Gesellschaft ein stück weit mehr Toleranz zu üben bereit ist. "Tendenzbetriebe" gehören inmitten unserer Gesellschaft und es darf daran erinnert werden, dass diejenigen, die sich einem Tendenzbetrieb besonders verpflichtet wissen, auch Versicherungs- und Steuergelder zahlen!
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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Patientenwille ist allein entscheidend

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2012, 07:38

Siehe auch unter
Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen
viewtopic.php?t=17623
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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