Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Beitrag von WernerSchell » 25.06.2010, 10:15

Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Zu den Beiträgen im Forum unter
RA Putz - Courage und patientenrechtliches Engagement
viewtopic.php?t=11710
Totschlagsverfahren wegen aktiver Sterbehilfe ...
viewtopic.php?t=11786
Der Bundesgerichtshof hat die einzig zu erwartende Entscheidung getroffen - Freispruch für RA Wolfgang Putz!

Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Karlsruhe, den 25. Juni 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=129

Vollständige Urteilsschrift abrufbar unter
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Siehe vollständigen Text des Urteils des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
++++

>> Patientenautonomie am Lebensende gestärkt <<
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2010 im Verfahren gegen RA Wolfgang Putz und sieht damit das Patienten-Selbstbestimmungsrecht gestärkt!

Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 25.06.2010 hier:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... nsende.php

Vollständige Urteilsschrift abrufbar hier (PDF)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Siehe auch die Beiträge im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?t=14370

Patientenautonomie am Lebensende gestärkt
Medien greifen die Pressemitteilung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk auf:
http://www.pflegen-online.de/nachrichte ... 20b4b6d820
http://www.openpr.de/news/442229.html
http://www.presseanzeiger.de/meldungen/ ... 360029.php
Zuletzt geändert von WernerSchell am 22.10.2010, 17:56, insgesamt 6-mal geändert.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Patientenwille ist entscheidend

Beitrag von Service » 25.06.2010, 18:19

Presseschau zum BGH-Urteil vom 25.06.2010:

Prozess um Sterbehilfe: Freispruch für Rechtsanwalt
Karlsruhe (dpa). Mit einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Nach dem am Freitag verkündeten Urteil kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend. Der BGH sprach damit einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt frei. Er hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, über den ihre seit Jahren im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Die Patientin hatte, bevor sie ins Koma fiel, den Wunsch geäußert, nicht künstlich ernährt zu werden. Das Pflegeheim in Bad Hersfeld, in dem die Frau lebte, lehnte es jedoch ab, die Ernährung zu beenden.
Das Gericht entsprach damit den Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft, die beide Freispruch gefordert hatten. Das Landgericht Fulda hatte den Anwalt wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der inzwischen verstorbenen Patientin war nach der Tat ein neuer Schlauch gelegt worden, so dass sie zunächst überlebte.
Mehr zum Thema in den PRint-Ausgaben von CAREkonkret
Quelle: Mitteilung vom 25.9.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net

Stellungnahme der EKD zum BGH-Urteil zur Sterbehilfe/ Stärkung des Patientenwillens und größere Rechtssicherheit für Ärzte und Angehörige
Hannover (ots) - Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßt, dass durch das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) das Recht des Patienten auf die Umsetzung seines Willens gestärkt wird. Zugleich trägt diese Entscheidung zu einer größeren Rechtssicherheit bei Ärzten, Pflegepersonal und Angehörigen bei.
Der Abbruch lebenserhaltender Behandlung ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Dabei ist zwar das Unterbrechen der künstlichen Ernährung (im vorliegenden Fall das Durchschneiden des Schlauches) - rein äußerlich betrachtet - ein aktives Tun. Es beendet aber eine Behandlung gegen den Patientenwillen und stellt dadurch einen Zustand her, der dem "natürlichen" Sterben eines Menschen entspricht. Der BGH hat klargestellt, dass dies keine aktive Tötungshandlung darstellt, sondern eine zulässige Hilfe zum Sterbenlassen, da der Patient letztlich nicht an der fehlenden Ernährung, sondern an seiner Krankheit stirbt, zu der in der Endphase die Unmöglichkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme gehört.
Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen. Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Zur Endlichkeit des Lebens gehört auch, dass man das Herannahen des Todes zulässt, wenn seine Zeit gekommen ist.
Demgegenüber ist und bleibt die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht ethisch nicht vertretbar, auch wenn sie auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Gesetzliche Regelungen und gesellschaftliche Konventionen, die der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zur Selbsttötung den Weg ebnen, sind ein Irrweg, den die christlichen Kirchen entschieden ablehnen. Sie werden sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass an den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen festgehalten wird und keine Lockerung erfolgt.
Quelle: Pressemitteilung vom 25. Juni 2010
Pressestelle der EKD
Silke Römhild
Pressekontakt:
Evangelische Kirche in DeutschlandReinhard MawickHerrenhäuser Strasse 12
D-30419 HannoverTelefon: 0511 - 2796 - 269E-Mail: reinhard.mawick@ekd.de

Kauch: Sterbehilfe-Urteil stärkt Selbstbestimmungsrecht von Patienten
BERLIN. Zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Sterbehilfe erklärt der Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für Palliativmedizin, MICHAEL KAUCH:
Das Urteil des BGH stärkt in erfreulicher Klarheit das Selbstbestimmungsrecht sterbender Patienten. Denn es sichert die Durchsetzung einer Patientenverfügung rechtlich erneut ab - auch dann, wenn sich das Behandlungsteam wie im vorliegenden Fall nicht an den
Willen der Patientin halten will.
Der Deutsche Bundestag hatte im vergangenen Jahr nach jahrelanger Diskussion in freier Abstimmung das Gesetz über Patientenverfügungen
verabschiedet. Damals hatten die Liberalen nahezu geschlossen für das Gesetz gestimmt.
Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2010
Marc Jungnickel
Pressesprecher und
Leiter der Pressestelle
der FDP-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030/227-52388
Fax: 030/227-56778
eMail: jungnickel@fdp-bundestag.de

Freispruch kein Freibrief für eigenmächtiges Handel
MB-Vorsitzender Henke zum sogenannten Sterbehilfe-Urteil des BGH

Berlin - Der Marburger Bund warnt davor, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen misszuverstehen. „Der Freispruch für den Rechtsanwalt ist kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen“, sagte der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke. Das Gericht habe lediglich die geltende Rechtslage klargestellt, nach der es einzig und allein auf den Willen des Patienten ankommt, ob ärztliche Maßnahmen beendet werden können. Gebe es keine schriftliche Patientenverfügung, seien die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln. Diese seit Jahren entwickelte Praxis sei 2009 im Patientenverfügungsgesetz konkretisiert worden.
„Aus dem Zustand des Wachkomas darf nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollen. Es gibt Berichte über positive Reaktionen etwa auf Musik oder zarte Berührung, die auf eine eigene Erlebensfähigkeit hindeuten. Wachkoma-Patienten sind keine Sterbenden, ihr Leben ist nicht sinn- oder wertlos. Sie haben ein Recht auf bestmögliche Pflege und Physiotherapie. Ehe lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden, muss auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden, welche Handlungsweise dem Willen des Patienten entspricht“, so Henke. "Die Tötung von Menschen bleibt weiterhin verboten".
Quelle: Marburger Bund - Bundesverband
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.
Pressemitteilung Nr. 68 vom 25. Juni 2010
Pressestelle
Reinhardtstraße 36 - 10117 Berlin
Tel.: 030 746846-41 - Fax: 030 746846-45
presse@marburger-bund.de
http://www.marburger-bund.de
Hans-Jörg Freese, Pressesprecher,
Tel.: 030 746846-40
mobil: 0162-2112425

Bundesgerichtshof stärkt Patientenrechte
Ministerin und Kirche loben Sterbehilfe-Urteil

zuletzt aktualisiert: 25.06.2010 - 13:16
Karlsruhe (RPO). In einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage eines Patientenwillens ist damit nicht mehr strafbar. Die Evangelische Kirche und Bundesjustizministerium lobten das Urteil. Im Gerichtssaal gab es Beifall.
.... (mehr)
http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... 73759.html

Erklärter Patientenwille ist entscheidend
„Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung in Sachen Sterbehilfe. Das Durchtrennen eines Schlauchs für die künstliche Ernährung wird nicht mehr bestraft. Entscheidend für den Behandlungsabbruch sind die Wünsche des Erkrankten …“
Quelle: http://www.ftd.de/politik/deutschland/: ... 34186.html
„... Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Die Besucher im Bundesgerichtshof in Karlsruhe applaudierten nach der Urteilsverkündung. Erstmals gaben die Bundesrichter die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe auf, sondern sprachen vom Behandlungsabbruch.
Die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan sagte dazu, die Unterscheidung sei juristisch ungenau. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch. … "
Quelle: http://www.tt.com-anwalt-wurde-freigesprochen
Grundsatzurteil aus Karlsruhe - BGH stärkt Recht auf menschenwürdiges Sterben
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die juristische Handhabe für die passive Sterbehilfe erleichtert. Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Das entschied der 2. Strafsenat in Karlruhe in einem Grundsatzurteil.
Das Gericht sprach damit einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags frei...."
Quelle: http://www.tagesschau.de
Verbände bewerten humanes Sterben gegensätzlich
Die Deutsche Hospiz-Stiftung meldet Bedenken an und appelliert an die Politik, das Patientenverfügungsgesetz (worauf sich das BGH-Urteil von heute maßgeblich stützt), zu ändern. Dies wurde bereits von dem FDP-Politiker Michael Kauch entschieden zurückgewiesen.
Der Humanistische Verband Deutschland hingegen begrüßt das Urteil und sieht darin eine Fortschreibung der geltenden Rechtsprechung. Statt von missverständlicher "aktiver" Sterbehilfe sollte in Zukunft nur noch von Tögung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder Tötung aus Mitleid gesprochen werden, wenn ein Strafdelikt gemeint ist.
Hintergründe und Zitate zum Streit zwischen den beiden Positionen hier:
http://www.patientenverfuegung.de/humanes-sterben
Quelle: Mitteilung vom 25.06.2010 - http://www.patientenverfuegung.de

Bundesgerichtshof stärkt Patientenwillen am Ende des Lebens
Im Prozess um angebliche Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag den Münchner Medizinrechtler Wolfgang Putz freigesprochen. Mit ihrem Grundsatzurteil unterstrichen die Karlsruher Richter die Verbindlichkeit einer auch nur mündlichen Patientenverfügung und stärkten Angehörige und Betreuer in ihrem Einsatz für ein menschenwürdiges Sterben. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=609 ... tung&n=253

Freispruch im Sterbehilfe-Prozess
Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hob heute die Verurteilung eines Fachanwalts für Medizinrecht auf und sprach ihn frei. Zur Vorgeschichte: Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 geäußerten Wunsch bemühten sich die beiden Kinder der Patientin um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 nach Angaben des BGH zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=36156

Lob und Kritik für BGH-Urteil zur Sterbehilfe
Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe ist auf die Zustimmung von Parteien und evangelischer Kirche gestoßen. Bedenken kamen hingegen von der katholischen Kirche und der Deutschen Hospiz Stiftung. Infolge des Urteils ist passive Sterbehilfe in Deutschland künftig nicht mehr strafbar. [mehr]
http://mail.tagesschau.de/red.php?lid=80412&ln=4

Urteil zur Sterbehilfe
Die Pflicht, einen Menschen sterben zu lassen

Ein Gastbeitrag von Michael de Ridder
Wo hört Sterbehilfe auf und wo fängt Töten an? Der Bundesgerichtshof fällt heute ein Urteil, das Ärzte und Pfleger hoffentlich von einer Zumutung erlöst.
Michael de Ridder ist Chefarzt der Rettungsstelle des Klinikums Am Urban in Berlin. Von ihm stammt das Buch "Wie wollen wir sterben?" (DVA 2010).
.... (mehr)
http://www.sueddeutsche.de/leben/urteil ... n-1.965047

Massive kirchliche Bedenken gegen Karlsruher Sterbehilfe-Urteil
Richter entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung bei Komapatienten auf der Grundlage eines mündlichen Patientenwillens nicht strafbar ist
Berlin, 25.06.2010 (KAP) In der katholischen Kirche gibt es massive Bedenken gegen ein Euthanasie-freundliches Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH), das am Freitag in Deutschland für Schlagzeilen sorgte. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wiederum sieht sich durch das BGH-Urteil in ihren moralischen Positionen bestätigt. .... (mehr)
http://www.kathweb.at/content/site/nach ... 33392.html

Patientenrecht
Berliner Klinik begrüßt Urteil zur Sterbehilfe

Von Sophia Seiderer
Passive Sterbehilfe ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) erlaubt. Was das zum Beispiel für Ärzte, Patienten und Angehörige der Klinik Havelhöhe in Kladow bedeutet. .... .... (mehr) http://www.morgenpost.de/berlin/article ... hilfe.html

Selbstbestimmt und würdig
KOMMENTAR VON CHRISTIAN RATH
Es gibt ein Recht auf Leben. Aber es gibt auch ein Recht auf menschenwürdiges Sterben. Für viele Menschen gehört dazu, dass sie etwa im Falle eines Wachkomas nicht jahrelang vor sich hin vegetieren wollen. Sie wollen nicht von der Medizintechnik am Leben gehalten oder, besser gesagt, am Sterben gehindert werden. .... (mehr)
http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/a ... d-wuerdig/

25.06.2010: Erste Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2010 zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage eines Patientenwillens
.... (mehr)
http://www.dbk.de/252.html?&tx_ttnews[t ... ad7f168841

Im Angesicht des Todes
„68er sterben selbstbewusster“

Der Arzt Matthias Gockel lindert im Klinikalltag die Schmerzen der Schwerkranken. Weinen hält er dabei für wichtig. Die klassische Heilungsmedizin sieht er skeptisch.
VON ANJA MAIER
.... (mehr)
http://www.taz.de/1/leben/alltag/artike ... bewusster/

BGH-Urteil zur Sterbehilfe
"Dem Sterben seinen Lauf lassen"

Das Durchschneiden eines Ernährungsschlauchs bei einer komatösen Frau ist legal - wenn dies ihrem Willen entspricht, entschied der Bundesgerichtshof. VON CHRISTIAN RATH
.... (mehr)
http://www.taz.de/1/leben/alltag/artike ... uf-lassen/

WernerSchell
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Patientenautonomie am Lebensende gestärkt

Beitrag von WernerSchell » 25.06.2010, 18:40

>> Patientenautonomie am Lebensende gestärkt <<
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2010 im Verfahren gegen RA Wolfgang Putz und sieht damit das Patienten-Selbstbestimmungsrecht gestärkt!

Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 25.06.2010 hier:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... nsende.php

Vollständige Urteilsschrift abrufbar hier (PDF)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Siehe auch die Beiträge im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?t=14370

Patientenautonomie am Lebensende gestärkt
Medien greifen die Pressemitteilung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk auf:
http://www.pflegen-online.de/nachrichte ... 20b4b6d820
http://www.openpr.de/news/442229.html
http://www.presseanzeiger.de/meldungen/ ... 360029.php
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Lutz Barth
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BGH-Urteil: "Lob" und "Tadel" ...

Beitrag von Lutz Barth » 26.06.2010, 06:24

über das aktuelle Urteil des BGH zur Sterbehilfe finden wir derzeit in den Medien und ist keine Frage, die "Fraktion der Lebensschützer" als auch diejenige der Bewahrer des Selbstbestimmungsrechts sehen sich berufen, das Urteil mit "staatstragenden Argumenten" zu werten, obgleich der BGH zunächst "nur" eine kleine Pressemitteilung herausgegeben hat.

Entscheidend dürfte allerdings die Urteilsbegründung (im Volltext) sein, denn immerhin sind gewichtige Rechtsfragen zu klären gewesen, die jedenfalls in der Presserklärung sich nicht in toto widerspiegeln.

Insofern ist eine gewisse Zurückhaltung bei allen "Fraktionen" geboten: Weder ist es derzeit angebracht, von einem "schwarzen Tag für die Schwersterkrankten" zu sprechen so wie es verfrüht sein dürfte, einen allgemeinen "Lobgesang" anzustimmen, denn in der Presseerklärung des BGH werden nach diesseitiger Auffassung "nur" Selbstverständlichkeiten preisgegeben, die anders zu bewerten aufgrund der Vorgaben im Verfassungsrecht nicht möglich waren und im Übrigen im Patientenverfügungsgesetz angelegt sind.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

WernerSchell
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Sterbehilfe - BGH-Urteil: "Lob" und "Tadel&qu

Beitrag von WernerSchell » 26.06.2010, 07:29

Lutz Barth hat geschrieben: .... Insofern ist eine gewisse Zurückhaltung bei allen "Fraktionen" geboten: Weder ist es derzeit angebracht, von einem "schwarzen Tag für die Schwersterkrankten" zu sprechen so wie es verfrüht sein dürfte, einen allgemeinen "Lobgesang" anzustimmen, denn in der Presseerklärung des BGH werden nach diesseitiger Auffassung "nur" Selbstverständlichkeiten preisgegeben, die anders zu bewerten aufgrund der Vorgaben im Verfassungsrecht nicht möglich waren und im Übrigen im Patientenverfügungsgesetz angelegt sind.
Sehr geehrter Herr Barth,

was die verschiedenen "Fraktionen" zum Urteilsspruch des BGH meinen, ist letztlich unerheblich.

Der 2. Strafsenat hat, nachdem bereits für den zivilen Bereich in mehreren Urteilen unmissverständlich die Patienten-Selbstbestimmung gestärkt worden war, auch aus strafrechtlicher Sicht den Patientenwillen in den Mittelpunkt gerückt und klar Tun oder Unterlassen gemäß dem Willen als entscheidend eingestuft. Dies ist eine grundlegende Klarstellung, auf die lange gewartet wurde. Jedenfalls wurde das hier in Rede stehende konkrete aktive Handeln als nicht strafrechtlich relevant eingestuft. Um die Bedeutung dieser Klarstellung zu erkennen, genügt die Urteilsverkündung mit Pressemitteilung.

Allerdings wird es nicht uninteressant sein zu erfahren, was der BGH zur näheren Erläuterung in der Urteilsschrift ausführt. Er wird sicherlich einige mahnende Formulierungen geben. Das gehört sich so und kann den Grundtenor nicht infrage stellen.

Dass einige Personen und Institutionen Kritik üben und mahnende Worte formulieren, muss diejenigen, die auf der Grundlage der Verfassungsvorgaben argumentieren, nicht weiter interessieren. Es ist höchstens ein großes Ärgernis, wenn ein Vertreter der Deutschen Hospiz Stiftung weiterhin so redet, als habe man sich im "Putz-Fall" nicht am Patientenwillen orientiert, man müsse gegen "Welt-West-Methoden" ankämpfen. Dass Kirchenvertreter letztlich wieder aus der Mottenkiste die "Reichweitenthematik" herauskramen, ist schon fast eine Lachnummer.

Sie wissen, dass ich mich bereits Anfang Mai 2009 nach Bekanntgabe der Fuldaer Fehlentscheidung vom 30.04.2010 klar geoutet habe und nie ernstliche Zweifel hegte, dass der BHG das Urteil kassieren werde. Ich habe, wie der Bundesanwalt in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2010, immer einen Zusammenhang zum Ravensburger Urteil vom 3.12.1986 gesehen. Bereits damals wurde in erfreulicher Weise die Patienten-Selbstbestimmung zum Maßstab der strafrechtlichen Beurteilung erhoben und folgerichtig die Beendigung der künstlichen Ernährung aufgrund eines entsprechenen Patientenwillens durch ein Familienmitglied straflos gestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Cicero
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Re: Sterbehilfe - BGH-Urteil: "Lob" und "Tade

Beitrag von Cicero » 26.06.2010, 09:20

WernerSchell hat geschrieben: .... Der 2. Strafsenat hat, nachdem bereits für den zivilen Bereich in mehreren Urteilen unmissverständlich die Patienten-Selbstbestimmung gestärkt worden war, auch aus strafrechtlicher Sicht den Patientenwillen in den Mittelpunkt gerückt und klar Tun oder Unterlassen gemäß dem Willen als entscheidend eingestuft. Dies ist eine grundlegende Klarstellung, auf die lange gewartet wurde. Jedenfalls wurde das hier in Rede stehende konkrete aktive Handeln als nicht strafrechtlich relevant eingestuft. Um die Bedeutung dieser Klarstellung zu erkennen, genügt die Urteilsverkündung mit Pressemitteilung.
Allerdings wird es nicht uninteressant sein zu erfahren, was der BGH zur näheren Erläuterung in der Urteilsschrift ausführt. Er wird sicherlich einige mahnende Formulierungen geben. Das gehört sich so und kann den Grundtenor nicht infrage stellen.
Dass einige Personen und Institutionen Kritik üben und mahnende Worte formulieren, muss diejenigen, die auf der Grundlage der Verfassungsvorgaben argumentieren, nicht weiter interessieren. Es ist höchstens ein großes Ärgernis, wenn ein Vertreter der Deutschen Hospiz Stiftung weiterhin so redet, als habe man sich im "Putz-Fall" nicht am Patientenwillen orientiert, man müsse gegen "Welt-West-Methoden" ankämpfen. Dass Kirchenvertreter letztlich wieder aus der Mottenkiste die "Reichweitenthematik" herauskramen, ist schon fast eine Lachnummer.
.....
Guten Morgen Herr Schell / Forum (MitleserInnen),

ich teile Ihre Auffassung voll und ganz. Die Entscheidung, so, wie sie jetzt vorgestellt worden ist, muss als äußerst hilfreich eingeschätzt werden. Denn sie stellt nunmehr auch in strafrechtlicher Hinsicht - endlich - klar, dass der Patientenwille vorrangige Bedeutung hat. Natürlich wird die Urteilsschrift weitergehende Erläuterungen bieten, allerdings kann dies nur unter dem jetzt bekannten Tenor - Patientenwille ist oberstes Gebot - erfolgen.
Die von einigen Seiten geäußerte Kritik halte ich für Polemik, sachlich liegt sie völlig daneben, kann nicht ernst genommen werden. Die unsachlichsten Argumente kommen wohl zur Zeit von der Deutschen Hospiz Stiftung, von einer Vereinigung, die sich als Patientenorganisation ausgibt. Was man aber von dieser Organisation hört, hat mit dem wirklichen Patienteninteresse, nämlich den auf Patientenwillen gründenden Maßnahmen - absolut nichts zu tun.

Es grüßt Cicero
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Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

PflegeCologne
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Patientenwille und Behandlungsabbruch

Beitrag von PflegeCologne » 26.06.2010, 10:14

Aus der Sicht der Pflege kann ich das Urteil des BGH nur begrüßen. Für einige kritische Anmerkungen fehlt mir nahezu jedes Verständnis.
In der praktischen Arbeit wird uns die Entscheidung helfen. Denn sie stärkt vor allem die Betreuer, Bevollmächtigte, Angehörige, sich in der gehörigen Weise gegen Trägerinteressen durchzusetzen. Auch so manchem Arzt muss jetzt klar sein, dass nicht er, sondern allein der Patient entscheidet. Wir waren in der Pflege oft hilflos den "von oben" vorgegebenen Entscheidungen ausgeliefert und meistens machtlos, uns für die wirklichen Patienteninteressen einzusetzen. Das wird sich jetzt ändern! Danke BGH - Strafsenat!

Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Rita Reinartz
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Patientenwille ist entscheidend - was denn sonst?

Beitrag von Rita Reinartz » 27.06.2010, 07:19

Meine Meinung zum BGH-Urteil:

Der zuständige Zivilsenat des BGH hat bereits wiederholt den Patientenwillen als grundlegend wichtig und entscheidend herausgestellt. Demnach kam er mehrfach zu der Auffassung, dass eine Patientenverfügung zu achten ist, und alle anderen Erwägungen, wie z.B. Gewissenskonflikte der Pflegekräfte, zurückzustehen haben.
Nur der Strafsenat hatte sich noch nicht geäußert. Dies schien geboten, weil ältere Entscheidungen zur Sterbehilfeproblematik Anlass zur Vermutung gaben, dieser Senat werde die Patientenhoheit eher eingeschränkt sehen.
Das BGH-Urteil vom 25.06.2010 hat nun gezeigt, dass auch der Strafsenat den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1 und 2 Grundgesetz) konsequent folgt und den Patientenwillen als maßgeblich ansieht. Diese Entscheidung war eigentlich alternativlos - die einzig richtige.
Deshalb bin ich auch nicht - wo wohl einige andere - überrascht. Ich bin in meiner Beurteilung der Rechtslage bestätigt und freue mich, dass nunmehr auch der BGH für weitere Klarheit in dieser Frage gesorgt hat.
Es gilt jetzt wohl noch, einige Unbelehrbare (kath. Kirche, Hospiz-Stiftung) zu überzeugen. Und vor allem wird es darum gehen müssen, nicht nur das Patientenverfügungsgesetz, sondern auch die BGH-Entscheidung vom 25.06.2010 in der Praxis umzusetzen.
Mancher Beitrag in den Medien zeigt im Übrigen, dass auch einige Jorunalisten noch nicht die Tragweite des Urteils begriffen, sprechen von Mut und mahnen zur Vorsicht .... usw.

R.R.
Menschenwürdegarantie bedarf bei der Umsetzung entsprechender Rahmenbedingungen. Insoweit gibt es aber Optimierungsbedarf!

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Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Beitrag von Sr. Gundula » 27.06.2010, 08:27

WernerSchell hat geschrieben:Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend
>> Patientenautonomie am Lebensende gestärkt <<
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2010 im Verfahren gegen RA Wolfgang Putz und sieht damit das Patienten-Selbstbestimmungsrecht gestärkt!
Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 25.06.2010 hier:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... nsende.php ....
Sehr geehrter Herr Schell,
sehr geehrte Damen und Herren im Forum,

ich möchte mich hier zu Wort melden, weil es mir ein Bedürfnis ist herauszustellen, dass ich das Urteil des Bundesgerichtshofes, das den Patientenwillen wirklich überzeugend in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtungen rückt, für richtig erachte. Zweifel an der Richtigkeit kommen mir auch nicht deshalb, weil ich im katholischen Glauben fest verwurzelt bin. Wer den Menschen mit seiner ihm nach der Verfassung garantierten Würde in den Mittelpunkt rückt, kommt an der Patienten-Selbstbestimmung nicht vorbei. Insoweit muss eine Über-Fürsorge, eine Bevormundung, ausgeschlossen werden.
Ich teile daher auch nicht die Einschätzung der Deutschen Bischofskonferenz und halte überhaupt mahnende Worte in diesem Zusammenhang für entbehrlich. Der BGH hat alles gesagt.
Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass die Gesellschaft die Palliativversorgung und Hospizarbeit weiter ausbauen muss. Dann werden wir von selbst weniger Probleme mit rechtlichen Fragestellungen haben.

Das meint - mit guten Wünschen für einen erholsamen Sonntag:
Sr. Gundula
Christliche Kirchen sind zur menschenwürdigen Pflege verpflichtet. - Allerdings sehe ich noch erhebliche Umsetzungsmängel!

Sabrina Merck
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Würdevolles und selbstbestimmtes Sterben !

Beitrag von Sabrina Merck » 28.06.2010, 07:29

Guten Morgen,

das Urteil des BGH vom 25.06.2010 ist an den verfassungsrechtlichen Grundlagen ausgerichtet und bietet die Möglichkeit, endlich (!) die klaren Willensäußerungen von Patienten auch in "Grenzsituationen" zu respektieren.
Wer an dieser guten Entscheidung des höchstens Straf- bzw. Zivilgerichts noch etwas zu mäkeln hat, sollte Nachhilfeunterricht zum Thema Verfassungsrecht nehmen.
Ich denke, dass nunmehr viele rechtswidrige Maßnahmen nicht mehr stattfinden und damit der Menschenwürde auch beim Sterben Rechnung getragen werden kann.
Um nicht missverstanden zu werden: Palliativversorgung und Hospizversorgung verdienen weiterhin höchste Priorität!!

MfG Sabrina
Dem Pflegesystem und den pflegebedürftigen Menschen muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden! Daher:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk!
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Gerhard Schenker
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Selbstbestimmungsrecht der Verfassung anerkannt

Beitrag von Gerhard Schenker » 28.06.2010, 10:13

Ich finde die Entscheidung des BGH vom 25.06.2010 alternativlos richtig. Wer daran irgendetwas zu beanstanden hat, steht offensichtlich nicht auf dem Boden unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Es wurde Zeit, dass auch aus strafrechtlicher Sicht endlich die Patientenautonomie eine Bestätigung erfahren hat. Der BGH hat nicht etwa neues Recht geschaffen, sondern nur die grundgesetzlichen Vorgaben anerkennt / bestätigt. Und das durfte erwartet werden.

G.Sch.
Das Pflegesystem bedarf einer umfassenden Reform - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung zukunftsfest machen!

Presse
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Sterbehilfe-Urteil: Begrüßenswert ...

Beitrag von Presse » 28.06.2010, 10:41

Sterbehilfe-Urteil: Begrüßenswert, aber nicht ganz unproblematisch
(Montag, 28. Juni 2010, 11:26)
Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies zuvor verfügt hat. Das entschied der zweite Strafsenat in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil. Es sprach einen Medizinrechtler frei, der der Tochter einer im Wachkoma liegenden Frau empfohlen hatte, den Schlauch der PEG-Sonde zu durchtrennen. Dies hatte die Patientin zuvor mündlich gewünscht.

Das Urteil ist grundsätzlich zu begrüßen.
..... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/blogs/41760/S ... atisch.htm

aerzteblatt.de
Sterbehilfe-Prozess mit Freispruch
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=41736

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Patientenrechtegesetz vonnöten

Beitrag von Gerhard Schenker » 28.06.2010, 10:55

Im o.a. Text heißt es u.a.:

.... Rudolf Henke, zuzustimmen, der davor warnt, das Urteil als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen misszuverstehen ....

Die jetzt laut werdenden Warnungen sind durch nichts begründet. Der BGH-Entscheid gibt auch für sich keine Veranlassung, dass Patientenverfügungsgesetz zu ändern.
Wenn sich in der hier in Rede stehenden Streitsache alle Beteiligten korrekt verhalten hätten, wäre es zu keinem Eingriff der Angehörigen gekommen. Es war eine Art Nothilfe zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse!

Was wir im Übrigen brauchen ist ein Patientenrechtegesetz. Und darin sollten die Vorschriften über die Patientenverfügung eingebunden werden. Aber ein solches Gesetz will die Ärzteschaft nicht. Ärzte wollen die "Oberhoheit" nicht hergeben. Das ist das grundlegende Problem.

G.Sch.
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KPHNeuss
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Urteil des BGH vom 25.06.2010 hilfreich

Beitrag von KPHNeuss » 29.06.2010, 08:58

Hallo,
ich finde das Urteil des BGH nicht nur richtig, sondern auch sehr hilfreich für das Verhalten der Pflegenden in einer Reihe von sehr komplexen Betreuungssituationen. Die neuen Vorschriften zur Patientenverfügung haben Bestätigung gefunden.
MfG KPH Neuss
Für eine uneingeschränkt gute Pflege müssen wir alle eintreten - die Verfassung enthält die entscheidenden Wertegrundsätze: Die Menschenwürde ist unantastbar!

Marlene Böttinger
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Körperliche Unversehrtheit vielfach verletzt

Beitrag von Marlene Böttinger » 29.06.2010, 16:14

Wer war eigentlich alles an den Rechtsverstößen im Fuldaer Fall vorwerfbar beteiligt?

Ich habe mich bereits im vergangenen Jahr mit der Strafrechtsache näher befasst, sie interessierte mich sehr. Wie nahezu alle Schreiber hier, sehe ich das Urteil des BGH als alternativlos und richtig an. In diese Entscheidung nun allerlei Fragen hineinzuinterpretieren, gibt es keine Veranlassung. Eher sehe ich Veranlassung zu fragen, warum nicht Folgerungen gegen die seinerzeitigen Heimverantwortlichen und die Staatsanwaltschaft verlangt werden. Es ist doch eigentlich ein Skandal, dass bei der seinerzeit gegebenen und bekannten Rechtssituation seitens der Staatsanwaltschaft eine Neuanlage der Mogensonde veranlasst wurde. Das war doch - damals erkennbar - vorsätzliche Körperverletzung. Und die damals zuständigen Richter beim Landgericht Fulda sollten sich auch einmal ihre Gedanken machen. Für mehr reicht es wohl nicht, weil sich Richter immer auf die alleinige Verantwortlichkeit nur dem Gesetz gegenüber berufen können. Allerdings haben sie mit ihrer Entscheidung letztlich gegen die Verfassung verstoßen, das Recht auf körperliche Unverskehrtheit wurde missachtet.

So, das muss ich einmal los werden.

Marlene
Pflege braucht Zuwendungszeit!

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