Pflegezeitberechnung - Pflegestufenzuordnung nach Stoppuhr

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Herbert Kunst
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Pflegezeitberechnung - Pflegestufenzuordnung nach Stoppuhr

Beitrag von Herbert Kunst » 11.03.2010, 17:40

Pflegestufenzuordnung nach Stoppuhr - BSG verlangt sekundengenaue Pflegezeitberechnung

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hatte 10. März 2010 u.a. über eine Revision aus dem Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung zu entscheiden. Aktenzeichen des Verfahrens: B 3 P 10/08 R - .In der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zu diesem Verfahren wurde ausgeführt:

Im Revisionsverfahren allein noch streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach der Pflegestufe II im Zeitraum 1.3.2006 bis 30.11.2008 - insbesondere, wie der Zeitaufwand für die Hilfe beim Gehen zu berechnen ist.
Die 1923 geborene Klägerin ist vollstationär in einem Seniorenzentrum untergebracht. Die Beklagte gewährte ihr zunächst Leistungen bei vollstationärer Pflege nach der Pflegestufe I. Seit 1.12.2008 erhält die Klägerin Pflegeleistungen nach Pflegestufe II. Einen früheren Höherstufungsantrag vom 1.3.2006 lehnte die Beklagte nach Einholung eines MDK-Gutachtens mit der Begründung ab, der durchschnittliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität betrage lediglich 66 Minuten.

Das von der Klägerin angerufene SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches zu dem Ergebnis kam, es bestehe Hilfebedarf im Bereich Hauswirtschaft von mindestens 60 Minuten und grundpflegerischer Hilfebedarf im Umfang von 109 Minuten täglich (Körperpflege 55 Minuten, Ernährung 24 Minuten, Mobilität 30 Minuten). Für die Bemessung des Hilfebedarfs beim Gehen wurden dabei 25 bis 27 Wegstrecken für die Hin- und Rückwege zu den Mahlzeiten, zur Toilette und zur Dusche sowie dem abendliches Zubettgehen zugrunde gelegt. Bei einer nach den Begutachtungsrichtlinien (BRi) anzunehmenden durchschnittlichen Wegstrecke von 8 Metern benötige die Klägerin hierfür pro Weg 1/2 Minute. Insgesamt sei daher für die Hilfe beim Gehen ein durchschnittlicher täglicher Zeitbedarf von 13 Minuten (26 x 1/2 Minute) anzusetzen.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei schwerpflegebedürftig, da sie einen Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich habe. Über die gutachterlichen Feststellungen hinaus seien zusätzlich zu den errechneten 109 Minuten weitere 14 Minuten Hilfebedarf (insgesamt also 123 Minuten Grundpflege) anzusetzen. Eine Minute davon entfalle auf das Aufstehen und Zubettgehen und 13 Minuten auf die Hilfe beim Gehen. Nach den BRi sei der Wert der Verrichtungen jeweils mit mindestens einer Minute zu berücksichtigen; daher müsse jede einzelne Wegstrecke mit einem Hilfebedarf von einer Minute bemessen werden.

Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Verrichtung im Sinne der BRi sei nicht jeder einzelne Weg, sondern das Gehen an sich. Die in den BRi enthaltene Regelung, wonach für jede Verrichtung volle Minutenwerte anzugeben sind, beziehe sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Einzelverrichtungen, sondern auf die Tagesdurchschnittsbemessung. Erst bei letzterer seien keine Sekundenwerte mehr anzugeben, sondern gerundete volle Minuten. Daher sei kein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mindestens 120 Minuten feststellbar.

Mit der von LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. § 14 Abs 4 SGB XI sei für die Frage, welche Verrichtungen berücksichtungsfähig seien, nicht in jedem Fall als abschließende Regelung zu betrachten. Der Gesetzgeber habe offensichtlich den Toilettengang nicht berücksichtigt - bei teleologischer Auslegung sei eine Lückenfüllung des Gesetzes geboten. Doch auch wenn man die Wege zur Toilette nicht als eigene Verrichtung verstehe, sondern der Verrichtung “Gehen” zuordne, müsse jeder Gang zur Toilette und zurück mit jeweils einer Minute zu berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass der Richtliniengeber die einfache Wegstrecke der Länge nach definiert habe, zeige, dass er eben diesen einfachen Weg auch als maßgeblich ansehe für die Feststellung des für die Bewältigung dieses Weges erforderliche zeitliche Hilfestellung.

Vorinstanzen:
SG Duisburg - S 15 P 207/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 (6) P 108/07 -


Nach vorliegenden Medienberichten hat das Bundesozialgericht entschieden, dass der Aufwand für jeden Toilettengang nicht auf volle Minuten aufgerundet werden darf. Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedarf nach dem SGB XI in dem o.a. Verfahren letztlich sekundengenau erfasst werden muss. Die Klage der 86jährigen pflegebedürftigen Frau, die auf Anerkennung einer über 120 Minuten liegenden Grundpflegezeit abstellte, wurde damit abgewiesen.

H.K.
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

thorstein
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Beitrag von thorstein » 11.03.2010, 20:29

Die Argumentation des Gerichts, soweit hier nachvollziehbar - scheint mir konsequent zu sein. Tatsächlich misst der MDK ja nicht den Pflegeaufwand, der in einer vollstationären Einrichtung anfällt, sondern schätzt den Pflegeaufwand nach dem Aufwand der sogenannten Laienpflege ein. Wenn in einem Heim längere Wegezeiten entstehen als etwa in der häuslichen Umgebung, kann man dass doch dem Pflegebedürftigen nicht zum Vorteil berechnen?
Professionelle Pflege geht im übrigen deutlich schneller als Laienpflege, glaubt man dem MDK und berücksichtigt die tatsächlich gewährten Personalstellen. Den ermittelten 116 min Pflegebedarf steht real nur Personal für ca. 45 min zur Verfügung. Aber das war wohl -wie immer - nicht Gegenstand der Verhandlung.

Presse
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Pflegestufen: Zeitaufwand genau bestimmen

Beitrag von Presse » 12.03.2010, 08:05

Urteil zu Pflegestufen: Zeitaufwand genau bestimmen
Kassel – Beim Festlegen einer Pflegestufe soll der zeitliche Hilfsaufwand weitgehend genau bestimmt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch mit einem Urteil betont. Grundsätzlich solle der Pflegeaufwand „relativ exakt bemessen“ werden, erklärte der Vorsitzende Richter. Der 12. Senat hielt es für unzulässig, den Hilfsaufwand für jeden Weg zur Toilette auf volle Minuten aufzurunden.
..... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... timmen.htm

PflegeCologne
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Senkundengenaue Pflegestufeneinordnung

Beitrag von PflegeCologne » 12.03.2010, 08:34

Hallo,
die Pflegezeitangaben im Zusammenhang mit einer Pflegestufeneinordnung haben mit der tatsächlichen Pflege und der dafür notwendigen Zeiten nichts zu tun. Die Zeiten einer gedachten Laienpflege dienen einzig und allein dazu, eine zeitliche Einstufung vorzunehmen.
Grundsätzlich spricht nichts gegen exaktes Ermitteln solcher Zeiten. Aber nun haargenau mit Sekunden zu ermitteln, ist schon starker Tobak. Viele MDK-Guten sind schon jetzt falsch, unzureichend, und müssen mit Widerspruch und Klage angegangen werden. Dies belastet alle Beteiligten, ein wenig Großzügigkeit wäre schon in diesem sozial ausgerichteten System nicht verkehrt.
Ich finde das Urteil des BSG daher nicht besonders hilfreich. Vielleicht sollte man die Ermittlungsrichtlinien daraufhin korrigieren - nach dem Motto: im Zweifel für den pflegebedürftigen Menschen!
MfG Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
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WernerSchell
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Beitrag von WernerSchell » 15.03.2010, 10:42

Das Bundessozialgericht hat uns heute, 15.03.2010, den Terminbericht Nr. 13/10 übermittelt. In diesem wird in Kurzform über den Ausgang des Verfahrens B 3 P 10/08 R berichtet:

Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Der Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI ist grundsätzlich abschließend, eine Verrichtung "Toilettengang" nicht zusätzlich aufzunehmen. Das LSG hat den Zeitaufwand für die Hilfe beim Gehen hierzu zählt ua auch die Hilfe bei Toilettengängen auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend berechnet. Bei einer nach den Begutachtungsrichtlinien (BRi) anzunehmenden durchschnittlichen Wegstrecke von acht Metern benötigt die Klägerin hierfür pro Weg eine halbe Minute; insgesamt ist daher für die Hilfe beim Gehen ein durchschnittlicher täglicher Zeitbedarf von 13 Minuten (26 x ½ Minute) anzusetzen. Verrichtung im Sinne der BRi ist nicht jeder einzelne Weg, sondern das Gehen an sich. Die in den BRi enthaltene Regelung, wonach für jede Verrichtung volle Minutenwerte anzugeben sind, bezieht sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Einzelverrichtungen, sondern auf die Tagesdurchschnittsbemessung. Erst bei letzterer sind keine Sekundenwerte mehr anzugeben, sondern gerundete volle Minuten. Diese Interpretation des LSG der für die Gerichte im Übrigen nicht verbindlichen BRi entsprechen der gesetzlichen Wertung, dass der Pflegebedarf möglichst exakt festzustellen ist; Pauschalierungen und Rundungen sollen die Ausnahme sein.

SG Duisburg - S 15 P 207/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 (6) P 108/07 -
Bundessozialgericht - B 3 P 10/08 R -

Ergänzend heißt es in der Zuschrift des Bundessozialgerichts:
Der Volltext der Entscheidung kann erst nach Zustellung an die am Verfahren Beteiligten an Dritte abgegeben werden. In der Regel dauert dies 8 bis 10 Wochen.
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johannes
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Beitrag von johannes » 15.03.2010, 13:45

Vom Grunde her benötigen wir keine Großzügigkeit, wie PflegeCologne anmerkt. Wir benötigen die exakte Einhaltung des SGB XI, § 28, Abs. 4 von allen Beteiligten, den Leistungserbringern und den Kostenträgern.

Der Leistungsempfänger ist das Maß der Beurteilung. Würden nun die Leistungserbringer sich nach dieser Maßgabe des SGB XI richten und entsprechend dem Buchstaben des Gesetzes handeln - und hier müßten das alle durchgängig machen - bliebe dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als aktiv zu werden.

Entweder er streicht Leistungen aus dem Katalog oder er schafft die erforderlichen Rahmenbedingungen, z. B. mehr Personal, mehr Finanzen. Auch ein BSG wird dann nichts anderes feststellen können, wenn alle im Gleichklang handeln würden.

Es gibt einen zivilen Ungehorsam und es gibt einen zivilen Gehorsam. Die Entscheidung muß jeder Einzelne treffen.
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Pflegestufe nach Minutentakten - mehr Geld für gute Pflege

Beitrag von Sabrina Merck » 04.04.2010, 07:47

Das Urteil des Bundessozialgerichts mag der Rechtslage entsprechen. Dennoch wird es vom "Normalbürger" kaum verstanden. Auch Pflegekräfte müssen den Kopf schütteln.
Die Lösung wäre eine Pflegereform, die mit dem jetzigen Pflegebedürftigkeitsbegriff aufräumt und eine nachvollziehbarere Grundlage für die Einstufung schafft, natürlich unter Einbezug der dementiell erkrankten Menschen.
Eine solche Reform muss natürlich auch entsprechende Leistungsverbesserungen vorsehen, darf nicht etwa kostenneutral ausfallen. So wurde es ja schon von einigen Abgeordneten siganlisiert. Wir müssen für gute Pflege mehr Geld in Hand nehmen!

MfG Sabrina
Dem Pflegesystem und den pflegebedürftigen Menschen muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden! Daher:
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Einstufung nach Sekundentakt

Beitrag von ProPflege » 12.07.2010, 07:26

Bemessung des Zeitaufwandes für die Hilfe beim Gehen .....

Die Urteilsschrift ist unter
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=131283
nachlesbar.
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