Patientin stürzte aus Rollstuhl - Krankenhausträger schadensersatzpflichtig
Das Pflegepersonal eines Krankenhauses muss mit allen Mitteln verhindern, dass ein Patient während eines Transportes aus seinem Rollstuhl stürzen kann. Diese Auffassung vertrat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 20.01.2005 – 20 U 401/01 - in einer Streitsache.
Der Fall:
Eine Frau lag wegen einer Gehirnblutung im Krankenhaus und sollte in eine Rehaklinik transportiert werden. Das Krankenhauspersonal setzte die Patientin, die als sehr unruhig galt, in einen faltbaren Leichtgewichtrollstuhl. Zusätzlich banden sie die Dame mit einem Bauchtuch am Rollstuhl fest und platzierten sie vor dem Stationszimmer. Trotzdem fiel die Patientin bei einem Aufstehversuch samt Rollstuhl um und zog sich weitere Verletzungen zu. Für diese verlangte sie später erfolgreich Schmerzensgeld vom Krankenhausträger.
Entscheidungsgründe:
Nach ständiger Rechtsprechung müsse in einem Krankenhaus ein Sturz des Patienten bei Bewegungs- und Transportmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dafür obliege dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal eine so genannte Garantenstellung. Soweit es sich, wie im vorliegenden Fall, um Risiken aus dem Krankenhausbetrieb handle, die vom Personal voll beherrscht werden könnten, müsse der Träger des Krankenhauses ein fehlerfreies Verhalten nachweisen. Dies sei ihm hier aber nicht gelungen. Statt des verwendeten Leichtgewichtrollstuhls hätten die Pflegekräfte bei der unruhigen Patientin für eine standfeste und umsturzsichere Sitzgelegenheit sorgen müssen. Auch das fachgerechte Fixieren der Frau am Rollstuhl gleiche dieses Versäumnis nicht wieder aus. Genauso wenig wie das Platzieren der Patientin vor dem Stationszimmer ohne Sitzwache.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist nachlesbar unter
http://www.kammergericht.de/entscheidun ... 401-01.pdf
Patientin stürzte aus Rollstuhl - Schadensersatz!
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Sturz eines Heimbewohners - ggf. Beweislastumkehr!
Sturz eines Heimbewohners - Für die Haftung ist ein eventuelles Fehlverhalten des Trägers / Persons entscheidend
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. 1. 2007, Az.: 12 U 63/06
Wenn ein Heimbewohner im Bereich eines Pflegeheims stürzte und sich dabei verletzt hat, so liegt nicht zwangsläufig eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimträgers bzw. des Pflegepersonals vor. Die Einzelumstände sind immer entscheiden - so hat bereits mehrfach der BGH geurteilt.
Kommt es jedoch im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Personals beruht. Diese Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes - so sah es das Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 63/06.
Schrift unter http://www.kammergericht.de/
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. 1. 2007, Az.: 12 U 63/06
Wenn ein Heimbewohner im Bereich eines Pflegeheims stürzte und sich dabei verletzt hat, so liegt nicht zwangsläufig eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimträgers bzw. des Pflegepersonals vor. Die Einzelumstände sind immer entscheiden - so hat bereits mehrfach der BGH geurteilt.
Kommt es jedoch im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Personals beruht. Diese Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes - so sah es das Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 63/06.
Schrift unter http://www.kammergericht.de/
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de