
Pflegekräfte sind aufgrund ihrer dienstvertraglichen Verpflichtungen gehalten, immer mit der erforderlichen Sorgfalt zu arbeiten. Dazu gehört auch, rechtswidriges Handeln auszuschließen. In § 8 BAT war daher auch folgerichtig geregelt, dass Verrichtungen, die strafrechtlich relevant sind, verweigert werden müssen. Dies ist selbstverständlich und bedurfte dieser tarifvertraglichen Beschreibung eigentlich nicht.
In meinem Forum gibt es zahlreiche Beiträge zum Thema; siehe z.B.
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viewtopic.php?t=4300&highlight=sorgfaltspflicht
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viewtopic.php?t=2895&highlight=delegation
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Pflegekräfte sollten nach meiner Einschätzung immer prüfen, ob ihr Handeln gerechtfertigt ist. Die bloße Weisung / Anordnung macht solche Prüfungen nicht entbehrlich. Ich mache in Lehrveranstaltungen immer wieder auf diese Gebote aufmerksam. Pflegekräfte sind nicht die Hilfsknechte der Ärzteschaft und müssen ihr Handeln aufgrund eigener Erwägungen auf Korrektheit abschätzen lernen. Dies ist mit Rücksichtig auf die Übernahme- und Durchführungsverantwortung dringend geboten.
Statistische Erhebungen sind mir in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Ich fürchte aber, dass Pflegekräfte ihre eigenen Pflichten in Bezug auf Korrektheitsprüfung nicht ausreichend wahrnehmen.