Unterlagen müssen bei Arztwechsel herausgegeben werden

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Unterlagen müssen bei Arztwechsel herausgegeben werden

Beitrag von Ärztliche Praxis » 18.08.2007, 12:44

Urteil des Landgerichts Flensburg
Unterlagen müssen bei Arztwechsel herausgegeben werden
Ein Arzt muss Röntgen-Unterlagen vorübergehend herausgeben, wenn der Patient diese einem anderen Arzt oder Chiropraktiker vorlegen will. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Flensburg (Az 1 S 16/07) vom Juni hervor, das damit ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg bestätigte.

17.08.07 - Das Amtsgericht hatte entschieden, dass der Arzt anderen Medizinern die Röntgenbilder eines Patienten geben muss, wenn so weitere Röntgenuntersuchungen vermieden werden. Der Patient habe Anspruch darauf, auch außerhalb eines Rechtsstreits Einsicht in Krankenunterlagen zu nehmen, wenn diese objektive physische Befunde sowie Behandlungsmaßnahmen betreffen.

dpa
Zeitung "Ärztliche Praxis"
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Patient darf Röntgenbild aus Praxis mitnehmen

Beitrag von Ärztliche Praxis » 21.01.2008, 17:40

Belastende Doppelaufnahmen vermeiden
Patient darf Röntgenbild aus Praxis mitnehmen
Ein Patient hat nicht nur Anspruch darauf, seine Röntgenbilder in der Praxis des Arztes ansehen zu dürfen. Vielmehr muss der Arzt seinem Patienten die Bilder sogar ausleihen, wenn dieser es verlangt.

21.01.08 - Dabei hat es den Arzt nicht zu interessieren, ob und wem der Kranke die Aufnahmen zeigen will. Das hat das Landgericht (LG) Flensburg entschieden (Az.: 1 S 16/07).

Bei einem Orthopäden hatte sich eine Patientin die Schulter röntgen lassen. Während dieser Arzt zu einer Operation des Gelenks riet, entschied sich die Frau jedoch für eine Behandlung bei einem Chiropraktiker. Sie bat nun den Orthopäden, ihr die Röntgenbilder auszuhändigen, damit der Chiropraktiker sie ansehen könne.

Als der Orthopäde sich weigerte, schaltete die Frau ihren Hausarzt ein. Dieser forderte den Kollegen am Telefon zur Herausgabe der Bilder auf - wechselte dann jedoch die Fronten und setzte sich nicht weiter für seine Patientin ein.

Die gesetzlich versicherte Frau klagte nun auf Herausgabe. Das LG gab ihr recht und verpflichtete den Arzt zur vorübergehenden Aushändigung der Bilder. Patienten müssten davor geschützt werden, dass bei jeder Untersuchung neue risikobehaftete Röntgenaufnahmen von ihnen angefertigt werden müssen. Das gelte nicht nur, wenn die Kranken einen anderen Arzt aufsuchten, sondern auch, wenn sie einen alternativen Weg einschlügen. Denn dazu seien sie schließlich berechtigt.

Diana Niedernhöfer

Fundstelle:
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Zeitung "Ärztliche Praxis"
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