Zu: "Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung" eines Arztpatienten wegen unzureichender Aufklärung und fehlender wirksamer Einwilligung
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.
b) Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung entfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.3.2003 - VI ZR 131/02 -
Urteilsschrift:
http://www.recht-in.de/urteile/urteilze ... _id=103613
Aufklärungsmängel und Haftung
Moderator: WernerSchell