Einwilligung des Betreuers in ärztliche Maßnahmen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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H.P.

Einwilligung des Betreuers in ärztliche Maßnahmen

Beitrag von H.P. » 29.03.2006, 07:33

Beschluss des BGH vom 1.2.2006 - XII ZB 236/05 -

a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur
dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird,
dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht,
von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte
Endentscheidung treffen müsste.

b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten
grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen
Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten
einzuwilligen.


c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.
2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht,
erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden
Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses
BGHZ 145, 297 ff.).


Volltext unter
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?060935

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