Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Beitrag von WernerSchell » 25.07.2013, 14:45

Das Thema: "Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen"
wird in diesem Forum bereits umfänglich behandelt. Die Beiträge sind nachlesbar unter:
viewtopic.php?t=16097
viewtopic.php?t=17145
Dort kann auch weiter diskutiert werden!

Nun liegt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 - vollständig vor. Es wurde mit den nachfolgenden Leitsätzen vorgestellt:

1. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.
2. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.
3. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.
4. Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.

+++
Urteilsschrift abrufbar unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... 2&anz=2195
+++
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hält an seiner Auffassung fest, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufgabe des Heimträgers sein muss und nicht extra in Rechnung gestellt werden darf. Die o.a. Entscheidung bezieht sich nur auf die vertraglichen Verhältnisse in Baden-Württemberg und ist damit für andere Regionen keineswegs bindend. Die Urteilsbegründung zeigt im Übrigen auf, dass das Kernproblem in der seinerzeit durchgeführten Föderalismusreform begründet liegt. Die Länder sind für das Ordnungsrecht und der Bund ist weiterhin für das Vertragsrecht zuständig. Der VGH hat daher im Wesentlichen auch ausgeführt, dass die Heimaufsicht nicht für Vertragsauslegungen zuständig ist, sondern ihre Aufgaben im Ordnungsrecht begründet liegen.
Es wird für erforderlich gehalten, die Rahmenverträge, die in der o.a. Unterstützungsangelegenheit nicht eindeutig sind, entsprechend neu zu fassen!
Werner Schell

+++ Stand: 25.07.2013 +++
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Begleitung zum Arzt

Beitrag von WernerSchell » 02.11.2013, 07:34

Zu dem unten angefügten Bericht ergibt sich:
Wegen der Begleitung von HeimbewohnerInnen zum Arzt hält Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk daran fest, dass dies, zumindest in NRW, Aufgabe des Heimträgers als Vertragspartner ist. Dies ergibt sich aus den hiesigen Regelungen des Rahmenvertrages. Die zitierte Gerichtsentscheidung stützt sich auf das Vertragsrecht in Baden-Württemberg. Daraus in anderen Ländern irgendwelche Schlüsse zu ziehen, halte ich nicht für vertretbar. Im Übrigen kann man auch noch darüber diskutierten, ob der VGH mit seiner Beurteilung richtig liegt.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wird mit dem zuständigen NRW-Ministerium in Verbindung setzen.


NRW: Nicht mehr Aufgabe des Heimes
25.10.2013
In Nordrhein-Westfalen müssen stationäre Pflegeeinrichtungen die Begleitung ihrer Bewohner zum Arzt nicht mehr sicherstellen.
Das Ministerium hatte bisher seine Behörden angewiesen, nach dem Rahmenvertrag NRW davon auszugehen, dass die Einrichtungen die Begleitung zum Arzt durch eigenes Personal sicherzustellen haben. Nach der nun mehr rechtskräftigen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ändert das Ministerium seine Rechtsauffassung. Nach dem Rahmenvertrag muss die Einrichtung nicht mehr Begleiten, sondern nur bei der Organisation der Termine behilflich sein.
Quelle: http://www.altenheim.net/Altenheim/Home ... des-Heimes
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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