Aufklärung im Zusammenhang mit Impfungen

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Aufklärung im Zusammenhang mit Impfungen

Beitrag von WernerSchell » 14.12.2007, 07:16

Aufklärung im Zusammenhang mit Impfungen

Auszug aus einem geführten Schriftwechsel:

Zur Aufklärung im Zusammenhang mit Impfungen hat sich u.a. die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geäußert:

Wesentliche Punkte der BGH-Entscheidung vom 15. Februar 2000 - Aktenzeichen: VI ZR 48/99 -

Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.
Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindesalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitgehend abgenommen.
Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden.
Die Impfung hat deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung zeitlich getrennten Termin stattzufinden.
Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten.
Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und Ganzen; die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich.
Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankung. Auf unnötige Dramatisierung soll verzichtet werden.
Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit.
Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend; es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden.
Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist nicht notwendig.
Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteils; der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt.
Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung ist keine erneute Aufklärung erforderlich.

(zitiert nach Nassauer, A. et al. 2000) - Fundstelle mit weiteren Informationen:
http://www.kindergesundheit-info.de/600.0.html

Auf die Feststellungen:
"Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten. ...Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend; es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden."
mache ich besonders aufmerksam.

Siehe auch die "Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen ..."
http://www.slaek.de/60infos/36impfen/e8.html
Dort heißt es u.a.:
Bei der Aufklärung des Impflings bzw. seines Sorgeberechtigten soll in Anlehnung an das BGH-Urteil zumindest auf folgende Punkte eingegangen werden:
Beschreibung der zu verhütenden Krankheit, ihre Bedeutung für das Individuum und die Allgemeinheit;
Behandlungsmöglichkeit der Krankheit;
Zweck der Schutzimpfung, Individualschutz, Schutz der Allgemeinheit vor der Krankheit bzw. Infektion;
Indikation zur Schutzimpfung, Notwendigkeit von Wiederimpfungen;
Impfstoff, Durchführung der Impfung, Verhalten nach der Impfung;
Kontraindikationen der Impfung;
Impfreaktionen (Allgemein- und Lokalreaktionen);
mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Impfung, deren Kausalität wahrscheinlich ist (Art, Häufigkeit);
Eintritt und Dauer des Schutzes;
Häufigkeit der Impfversager;
nötige Wiederholungsimpfungen;
Erreichbarkeit des Impfarztes oder der Notfallklinik.
Wie soll bei der Grippeimpfung anlässlich des Grippeimpftags aufgeklärt werden?- Informationen zur rechtlichen Lage und ein Angebot zur praktischen Umsetzung - Vgl.: http://www.saez.ch/pdf/2005/2005-37/2005-37-1086.PDF
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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