Videoüberwachung im Seniorenheim mit Einschränkungen zulässig
Einigung vor dem Verwaltungsgericht Minden
VG Minden - Vergleich vom 31.10.2006 - Az.: 6 K 552/06 -
Mit einem Vergleich endete heute der Rechtsstreit zwischen der Betreiberin eines Seniorenheims in Harsewinkel (Kreis Gütersloh) und dem Kreis Gütersloh als Heimaufsichtsbehörde. Die Heimaufsicht hatte beanstandet, dass die Einrichtung mit insgesamt zehn Videokameras ausgestattet worden war, mit denen ein Aufenthaltsraum, die Eingänge sowie Treppen und Flure des Heims überwacht wurden. Dadurch wollte der Heimbetreiber den Schutz der Bewohner etwa im Falle von Stürzen und vor unbemerkten Eindringlingen verbessern. Die Aufnahmen wurden in den Aufsichtsraum des Personals übertragen und dort für die Dauer von drei Wochen gespeichert. Das hielt die Heimaufsicht aus datenschutzrechtlichen Gründen für nicht zulässig.
In der mündlichen Verhandlung widersprach das Gericht der Auffassung der Heimaufsichtsbehörde, hier seien die Bestimmungen für die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume einschlägig. Unabhängig hiervon sei die Videoüberwachung allerdings insoweit bedenklich, als sie sich auch auf den Aufenthaltsraum erstrecke. Insofern sei ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Heimbewohner zu befürchten. Datenschutzrechtliche Zweifel bestünden auch an der Speicherung der Aufnahmen über einen Zeitraum von drei Wochen hinweg.
Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf Folgendes: Eine Überwachung des Aufenthaltsraums findet zukünftig nicht mehr statt. In den weniger sensiblen Bereichen wie Eingängen, Fluren und Treppenhäusern kann die Überwachung zum Schutz der Bewohner jedoch fortgesetzt werden. Die Aufnahmen dürfen allerdings nicht länger als 72 Stunden gespeichert bleiben.
Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.10.2006
http://www.vg-minden.nrw.de/presse/pres ... 061031.htm
Videoüberwachung im Seniorenheim
Moderator: WernerSchell
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Pflegeheime: Kameras und Mikrophone in den Zimmern ...?
Siehe auch die aktuelle Diskussion unter
Pflegeheime: Kameras und Mikrophone in den Zimmern ...?
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Pflegeheime: Kameras und Mikrophone in den Zimmern ...?
Aus Forum:
Pflegeheime: Kameras und Mikrophone in den Zimmern ...?
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ein guter Hinweis. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das BAG in seiner Entscheidung vom 26.8.2008 ausdrücklich auf eine Abwägung abgestellt hat. Z.B. heißt es dort:
... Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. ...
Es ging im vorliegenden Streitfall offensichtlich um die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Briefdiebstählen in einem Verteilerzentrum. Die Videoüberwachung sollte daher vorübergehend, also nicht auf Dauer, installiert werden. Es war offensichtlich das einzige geeignete Mittel, weitere Schäden abzuwenden.
Ich denke, dass war eine besondere Situation, die sich so in einer Pflegeeinrichtung nicht stellen wird. Daher kann m.E. aus der BAG-Entscheidung nichts abgeleitet werden in der Form, dass eventuell doch in Heimen eine Videoüberwachung gerechtfertigt werden könnte. - Nein, das muss m.E. außer Betracht bleiben!
MfG
Cicero
Pflegeheime: Kameras und Mikrophone in den Zimmern ...?
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Hallo,Lutz Barth hat geschrieben: ... Urteil des BAG vom 26.8.2008 - 1 ABR 16/07 - ... Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ...
ein guter Hinweis. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das BAG in seiner Entscheidung vom 26.8.2008 ausdrücklich auf eine Abwägung abgestellt hat. Z.B. heißt es dort:
... Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. ...
Es ging im vorliegenden Streitfall offensichtlich um die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Briefdiebstählen in einem Verteilerzentrum. Die Videoüberwachung sollte daher vorübergehend, also nicht auf Dauer, installiert werden. Es war offensichtlich das einzige geeignete Mittel, weitere Schäden abzuwenden.
Ich denke, dass war eine besondere Situation, die sich so in einer Pflegeeinrichtung nicht stellen wird. Daher kann m.E. aus der BAG-Entscheidung nichts abgeleitet werden in der Form, dass eventuell doch in Heimen eine Videoüberwachung gerechtfertigt werden könnte. - Nein, das muss m.E. außer Betracht bleiben!
MfG
Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!
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