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Überlastungsanzeige - Sorgfaltspflicht - Gefährliche Pflege?

Verfasst: 20.12.2005, 08:27
von WernerSchell
Überlastungsanzeige - Sorgfaltspflicht - Gefährliche Pflege?

Zum Thema erreichen uns immer wieder Anfragen. Exemplarisch für die erbetenen Informationen ist der nachfolgende Text von Juli 2000:

Auf unserer Intensivstation in einem Haus der Maximalversorgung gibt es die Möglichkeit, Überlastungsanzeigen zu schreiben.
Meine Fragen zum Thema Überlastungsanzeigen:
1. Gibt es eine Rechtliche Grundlage für Überlastungsanzeigen?
2. Wann muss die Ueberlastunganzeige dem Vorgesetzen angezeigt werden?
2.a.) In schriftlicher Form, mit Unterschrift (wer muss unterschreiben)?
2.b.) reicht es aus die Ueberlastung telefonisch zu Dienstbeginn anzuzeigen?
3. Wann muessen Vorgesetzte (Kliniksleitungen) darauf reagieren, muessen sie abhilfe schaffen?
4. Duerfen Kliniksleitungen Ueberlastungsanzeigen ignorieren?
5. Inwieweit muss der Betriebsrat über die Thematik informiert werden?
6. Koennen Mitarbeitern der Station Nachteile entstehen, wenn sie Ueberlastungsanzeigen schreiben? Wenn ja, welche?

Dazu stellen wir unsere seinerzeit gegebene Antwort vor:
.... Zu den aufgeworfenen Fragen geben wir noch folgende allgemeine Hinweise:
1. Eine Rechtsvorschrift für Überlastungsanzeigen ist uns nicht bekannt.
2. Hinsichtlich der Formulierung und Gestaltung der Überlastungsanzeige gibt es ebenfalls keine konkreten Vorschriften. Wie Ihnen schon mitgeteilt wurde, stehen insoweit eher Zweckmäßigkeitserwägungen im Vordergrund. Oder anders: Eine Überlastungsanzeige sollte dann formuliert und abgeliefert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen entsprechend darstellen und sorgfältiges Arbeiten in Frage steht (vgl. Schell, W. „Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z“. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998). Es versteht sich, dass allein aus Beweisgründen eine schriftliche Überlastungsanzeige auf jeden Fall zweckmäßig ist. Sie sollte von demjenigen unterzeichnet werden, der die Überlastung beklagt. Erscheint eine Überlastungsanzeige dringlich, kann sie ggf. vorweg auch telefonisch erfolgen.
3. Da das Instrumentarium der Überlastungsanzeige nicht verbindlich geregelt ist, gibt es folgerichtig auch keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, in irgendeiner Forum zu reagieren. Allerdings sind mit der Fertigung und Ablieferung einer Überlastungsanzeige die Haftungsvoraussetzungen ggf. verändert. Der Arbeitnehmer hat sich möglicherweise weitgehend von einer Haftung entlastet (Schuld ist eher auf den Arbeitgeber bzw. die Führungskräfte verlagert; Organisationsgewalt ist gefordert!).
4. Wenn Sie so wollen, können Überlastungsanzeigen ignoriert werden. Allerdings sind die genannten haftungsrechtlichen Voraussetzungen geändert (siehe Nr. 3).
5. Wir sind in unseren bisherigen Meinungsäußerungen immer davon ausgegangen, dass es durchaus vernünftig ist, zeitgerecht die jeweilige Arbeitnehmervertretung (z.B. Personalrat) einzuschalten. Denn bei den Problemen, die Gegenstand einer Überlastungsanzeige sind, geht es oft um Angelegenheiten, die mehrere Bedienstete (z.B. Schicht bzw. Station) betreffen. Es sollte vielleicht auch bedacht werden, ob es sinnvoll ist, eine Überlastungsanzeige erst nach (vergeblicher) Einschaltung der Arbeitnehmervertretung abzuliefern.
6. Eine sachlich formulierte und objektive richtige Überlastungsanzeige sollte eigentlich aus Arbeitgebersicht begrüßt werden. Allerdings wird doch gelegentlich das Gegenteil festgestellt. Wegen der angedeuteten Haftungsverlagerung kann eine Verärgerung auf Arbeitgeberseite nicht ausgeschlossen werden. Arbeitsrechtliche Sanktionen (Rüge, Abmahnung, Kündigung usw.) wegen einer korrekten Überlastungsanzeige erscheinen uns aber als abwegig.
6. Ihre per E-Mail zum § 14 BAT gestellte Frage beantworten wir noch wie folgt: Der § 14 BAT verweist auf die beamtenrechtlichen Haftungsvorschriften mit der Folge, dass dem BAT unterworfene Bedienstete im Allgemeinen nur bei grober Fahrlässigkeit haften müssen (vgl. hierzu z.B. Schell, W. „Haftpflichtversicherungen - Schadensregulierung bei Pflichtwidrigkeiten in Behandlung und Pflege“ in Zeitschrift, „Krankendienst“, 2/2000).

Mit freundlichen Grüßen

Überlastungsanzeige und Sorgfaltspflicht

Verfasst: 15.08.2006, 07:20
von Beate Klinkischt
Guten Morgen Herr Schell,
die Informationen betr. Überlastungsanzeige und Sorgfaltspflicht kommen wie gerufen. Sie haben wir damit sehr geholfen. Danke.
Mit herzlichen Grüßen nach Neuss
Ihre Beate Klinkischt

Überlastungsanzeigen - nicht einschüchtern lassen!

Verfasst: 16.08.2006, 07:08
von Claer
Überlastungsanzeigen - nicht einschüchtern lassen!

Hallo!

Es ist nicht selten so, dass Arbeitgeber ihre MitarbeiterInnen unter Druck setzen und so verhindern, dass Überlastungsanzeigen geschrieben werden. Es wird nicht selten behauptet, solche Anzeigen seien eine Störung des Betriebsfriedens und so ähnlich. - Natürlich alles Quatsch!

Es ist das gute Recht der Arbeitnehmer, auf Missstände, die an einer sorgfältigen Arbeitserledigung hindern, mitzuteilen. Ja, ich meine sogar, Arbeitnehmer müssen sich sogar in dieser Weise äußern.

MfG
Claer

Re: Überlastungsanzeigen - nicht einschüchtern lassen!

Verfasst: 17.08.2006, 11:55
von Anja Jansen
Claer hat geschrieben: .... Es ist nicht selten so, dass Arbeitgeber ihre MitarbeiterInnen unter Druck setzen und so verhindern, dass Überlastungsanzeigen geschrieben werden. ...
Hallo Forum,
genau das sind auch die Erfahrungen, die einige Kollegen von mir in jüngster Zeit gemacht haben. Einerseits wird aufgemundert dazu, sich zu Wort zu melden. Dann wird aber andererseits verärgert reagiert, wenn es konkret um eine Überlastungsanzeige geht. Sowas will man offensichtlich meist nicht haben.
Ich bin auch der Meinung: nicht einschüchtern lassen!
MfG
Anja Jansen

Verfasst: 05.09.2006, 14:03
von didado
hi ihr !

Ich würde die Überlastungsanzeigen an die Mitarbeitervertretung (MAV)schicken, allerdings nur dann, wenn auf diese Kollegen Verlass ist(ist genau zu prüfen).
Bei guten Mitarbeitervertretungen liegen schon mal Formulare für Überlastungsanzeigen aus.
Die MAV kann dann die Überlastungsanzeigen den fachspezifischen Abteilungsleitern zuleiten.

Grundsätzlich müssen Mitarbeiter gesundheitsgefährdende Gefahrenpotentiale melden.
Diese Vorsichtsmassnahme ist immer gut bei berufsgenossenschaftlichen Untersuchungen.

Ich würde niemals die Überlastungsanzeige an die Personalabteilung schicken !


wiederschreiben
didado

Überlastungsanzeige immer an den Arbeitgeber!

Verfasst: 11.09.2006, 06:40
von Dirk
didado hat geschrieben: ..... Ich würde die Überlastungsanzeigen an die Mitarbeitervertretung (MAV)schicken, allerdings nur dann, wenn auf diese Kollegen Verlass ist(ist genau zu prüfen). .... Ich würde niemals die Überlastungsanzeige an die Personalabteilung schicken ! ...
Hallo didado,

Deinen Pessimismus kann ich nicht teilen. Ich habe zwar keine Probleme damit, wenn die Feststellungen und Mitteilungen über nicht akzeptable Arbeitsbedingungen (auch) an die Arbeitnehmervertretung übermittelt werden. Diese kann aber unmittelbar nichts veranlassen.
Zuständig ist allein der Arbeitgeber. Der muss wissen, "was Sache ist". Daher muss die Überlastungsanzeige dem Arbeitgeber zugestellt werden. Ob er darüber erfreut ist oder nicht, ist nicht maßgeblich. Ich sehe sogar eine Pflicht der Arbeitnehmer, Mitteilungen dieser Art zu fertigen (Treuepflicht). Der Arbeitgeber darf daraufhin keine nachteiligen Konsequenzen ziehen (Fürsorgepflicht).

MfG
Dirk

Überlastungsanzeige - Verantwortung völlig verschoben?

Verfasst: 30.10.2006, 07:56
von Beate Klöppel
Hallo,
ich habe da mal eine Verständnisfrage: Wenn ich eine Überlastungsanzeige geschrieben haben, bin ich dann hinsichtlich Verantwortung und Haftung völlig "aus dem Schneider" oder bleibt ein "Restrisiko"?
Ich danke Euch für Rückmeldungen!
Beate Klöppel

Überlastungsanzeige - wer handelt, der haftet!

Verfasst: 31.10.2006, 07:06
von Herbert Kunst
Beate Klöppel hat geschrieben:... Wenn ich eine Überlastungsanzeige geschrieben haben, bin ich dann hinsichtlich Verantwortung und Haftung völlig "aus dem Schneider" oder bleibt ein "Restrisiko"? ...
Hallo Beate,
die Überlastungsanzeige ist wichtig und manchmal unentbehrlich. Gibt sie doch einen Teil der Verantwortung ab an die Führungsebene. Diejenigen, die Organisationsentscheidungen zu treffen haben, sind jetzt gefordert. - Allerdings bleibt der Arbeitnehmer für das verantwortlich, was er tut. Wer handelt, der haftet!
Siehe http://www.pflegerechtportal.de
Gruß
Herbert

Mit anonymen Meldungen Missständen begegnen?

Verfasst: 19.11.2006, 08:11
von Brunhilde Keppler
Guten Morgen!

Weil ich gerade in diesem Forum an anderen Stellen Texte geschrieben habe, auch hier eine kurze Meinungsäußerung:

Herr Fussek neigt dazu, immer wieder nach anonymen Meldungen - durch Pflegekräfte - zu rufen. Ist das die Lösung der Probleme? Ich meine nein! Wenn jemand antworten will, mein diesbezüglicher Fragetext steht in diesem Forum in der Rubrik Pflegerecht und Pflegethemen:
viewtopic.php?t=5482

Viele Grüße ins Forum
Brunhilde

Überlastungsanzeige und die Missstände

Verfasst: 28.01.2007, 12:22
von Rob Hüser
Zur
Überlastungsanzeige
fand ich noch weitere Beiträge im Forum; siehe
viewtopic.php?t=225

Überlastungsanzeigen bei Arbeitsverdichtungen

Verfasst: 20.01.2008, 08:22
von conny24
Überlastungsanzeigen bei Arbeitsverdichtungen

Hallo,
ich plädiere dafür, Fehler im Pflegesysteme konsequent mit Überlastungsanzeigen anzugehen. Solche Überlastungsanzeigen sollten überall dort abgegeben werden, wo die Arbeitsverdichtungen zugenommen haben, die Aufgabenerledigung nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. Die Unterschriftenaktion "Uns reichts", ist allein nicht für eine Lösung geeignet. Der Protest der Pflegenden muss Dauercharakter annehmen, solange, bis sich etwas entscheidend verändert hat.
MfG Conny

Verfasst: 07.02.2008, 15:51
von didado
Hi !

Eine Überlastungsanzeige beim Amt für Arbeitsschutz will gut überlegt sein !

Besser wäre eine solche Anzeige erst mal mit der Mitarbeitervertretung zu besprechen, und dann ggf. diese dort schriftlich einreichen.
Meiner Meinung nach sollten die Mitarbeitervertretungen solche Anzeigen einreichen, denn das ist deren Job !
Insbesondere dann, wenn Patienten zu Tode kamen, oder mit bleibenden Schäden die Einrichtung noch verlassen können, dann sollte dies schriftlich gemeldet werden, und zwar unter den (organisatorischen) Umständen !

Die Leitungen haben das alles nicht so gerne !
Die drücken auf das Mobbing-Pedal !
Besonders dann, wenn einzelne Pflegekräfte sich aufmachen gegen diese Arbeitsüberlstung anzugehen !
Gerne versuchen die Leitungen solche "ungeliebten Kräfte zu esolieren und zu entsorgen" !

Angesichts der überall grassierenden Arbeitsüberlastung muß aber eine eine derartige Anzeige eingehen, und zwar pausenlos !

Besser wäre eine Kur über die behandeldende Ärztin oder Arzt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwirken.
Eine Kur bei objektiv vorliegender Arbeitsüberlastung, die zudem objektiv dokumentiert wurde, würde sicherlich stattgegeben.
In der Kur können dann die "organisatorischen Umstände am Arbeitsplatz" in Ruhe und objektiv dargelegt, und "begutachtet" werden.
Wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Überlastungsanzeige beim Amt für Arbeitsschutz eingeben möchte, was sie besser tun sollte, dann soll das doch von dort aus geschehen.
Das zieht eh besser !

Aufwiederschreiben
didado

Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber richten!

Verfasst: 07.02.2008, 17:26
von conny24
didado hat geschrieben: ... Eine Überlastungsanzeige beim Amt für Arbeitsschutz will gut überlegt sein ! ...
Hallo,
offensichtlich gibt es ein Missverständnis: Die Überlastungsanzeige ist eine betriebsinterne Angelegenheit und muss dem Arbeitgeber übermittelt werden, nicht dem Amt für Arbeitsschutz.
Das Amt für Arbeitsschutz kann nur in den in § 17 Arbeitsschutzgesetz genannten Fällen angesprochen werden, aber auch hier erst, wenn betriebsintern kein Weiterkommen war.
MfG
Conny

Überlastungsanzeige - Sorgfaltspflicht - Gefährliche Pflege?

Verfasst: 20.01.2018, 16:36
von WernerSchell
Buchtipp - aus aktuellem Anlass!

Werner Schell:

100 Fragen
zum Umgang mit Mängeln
in Pflegeeinrichtungen

Wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht
- das verraten die 100 Tipps dieses Buches


Bild

Kunz Verlag, Schlütersche Buchreihe - 2011
168 Seiten
Gewicht: 226 gr.
210 mm x 148 mm
Paperback
ISBN: 9783899937671
Preis 12,95 Euro > https://buecher.schluetersche.de/de/100 ... 35430.html

Das Buch:
Was sollten Pflegekräfte tun, wenn sie merken, dass die Pflege nicht mehr optimal gewährleistet werden kann?
Pflegekräfte müssen wissen, was sie tun sollen, wenn sie nicht so arbeiten können, wie es dem Stand der
pflegewissenschaftlichen Standards entspricht. Allerdings müssen sie bei jedem Vorgehen beachten, dass sie
fast ausnahmslos gegen Strukturen ankämpfen, die sie selbst nicht beeinflussen können. Umso wichtiger ist es,
dass sie einige Regeln beachten. Welche das sind, wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht - das verraten
die 100 Tipps dieses Buches!


Der Autor:
Werner Schell ist Dipl.-Verwaltungswirt und lehrt seit Jahrzehnten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung
von Pflegekräften als Dozent für Pflegerecht. Er hat zahlreiche Fachbücher und Zeitschriftenartikel zum
Patienten- und Pflegerecht verfasst. Werner Schell ist seit vielen Jahren in der Patientenselbsthilfebewegung
aktiv und Gründer von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk, Neuss.


Nähere Informationen:
http://www.wernerschell.de/Buchtipps/10 ... tungen.php
http://www.wernerschell.de/Buchtipps/Ma ... tungen.pdf
Siehe auch die Pressemitteilung vom 16.05.2011:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... otfall.php
Pflegenotstand und Pflegemängel – die Furcht vor dem Pflegeheim
http://www.mg-heute.de/2011/06/19/pfleg ... /#more-590
Das Whistleblower-Netzwerk informiert unter folgender Adresse:
http://www.whistleblower-net.de/blog/20 ... -buchtipp/

>>>> Buchbestellung ist auch online möglich unter:
http://www.libri.de/shop/action/product ... 37678.html
http://www.amazon.de/100-Fragen-Umgang- ... 3899937678
http://www.weltbild.de/3/16757455-1/buc ... ungen.html
http://www.buecher.de/shop/altenpflege/ ... /33328721/

Weitere Informationen:
viewtopic.php?f=5&t=15865

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Werner Schell:
40 Jahre ehrenamtlicher Einsatz für Patienten und pflegebedürftige Menschen!


Bild

Angesichts der demografischen Entwicklung gewinnen die Hilfe- und Unterstützungserfordernisse,
v.a. im Zusammenhang mit dem Lebensrisiko "Pflegebedürftigkeit", immer mehr an Bedeutung.
Es kam folgerichtig zur Gründung des Vereins "Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk". Dieses Netzwerk
ist mittlerweile mit seinen Pflegetreffs bundesweit gut bekannt (> viewtopic.php?f=7&t=11655 )
Dabei ist der Grundsatz bedeutsam: Wir - pflegebedürftige Menschen, Angehörige, Pflegekräfte
- sind die Betroffenen und wollen eine menschenwürdige Pflege jetzt - und überall !
Weitere Informationen u.a.: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/ bzw.
viewtopic.php?f=6&t=14148&p=86375#p86375
Einige Filmdokumentationen informieren:
> viewtopic.php?f=6&t=21070


Quelle: viewtopic.php?f=6&t=21495

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Bild
Quelle: viewtopic.php?f=6&t=21660

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Siehe auch:
Rhein-Kreis Neuss - Neues Online-Beschwerdeportal für Pflegemängel
> viewtopic.php?f=3&t=22342

Überlastungsanzeige / Gefährdungsanzeige = Rechtspflicht

Verfasst: 28.01.2018, 07:54
von WernerSchell
Es wird aus Beschäftigtensicht immer wieder auf die angeblich unklare Rechtssituation bei der Erstattung von Überlastungs- bzw. Gefährungsanzeigen aufmerksam gemacht. Man meint, die Erstattung solcher Anzeigen erfolge auf unsicherer rechtlicher Grundlage. Solche Auffassungen bestehen offensichtlich auch noch nach dem jüngst bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.12.2017: > viewtopic.php?f=5&t=22435&p=101954
Dazu ergibt sich: Die Erstattung von Überlastungsanzeigen ist u.a. nach dem Arbeitsschutzgesetz Rechtspflicht. Darauf habe ich in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufmerksam gemacht, u.a. auch in zahlreichen Veröffentlichungen. Siehe dazu u.a. > viewtopic.php?f=5&t=21519 Das Arbeitsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 14.12.2017 lediglich die bestehende Rechtspflicht bestätigt. > viewtopic.php?f=3&t=22474&p=101992 Einige Arbeitgeber versuchen, mit Druck (Abmahnung, Kündigung) solche Anzeigen zu verhindern und bemühen dazu sogar die Gerichte. Wenn jetzt gegen die jüngste Entscheidung mit Berufung vorgegangen wird, kann man das auch als rechtsmissbräuchlich ansehen. Auf jeden Fall will der Arbeitgeber für die Zeit des Berufungsverfahrens den Druck aufrecht erhalten. Der im Streit befindliche Sachverhalt ist aus meiner Sicht zweifelsfrei so, dass die Arbeitgeberseite zu Unrecht gegen die Pflegekraft vorgeht.
Siehe auch unter:
Überlastung richtig anzeigen Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen
>>> http://www.mav-neustadt-wunstorf.de/res ... zeigen.pdf
>>> http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... nzeige.php
>>> http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 031102.pdf