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Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Verfasst: 23.12.2017, 08:05
von WernerSchell
Bundesarbeitsgericht

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Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum
betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die dem Rechtsstreit
auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist als Ärztin approbiert; zwischen
ihr und der Beklagten besteht ein Vertrag, nach dem die Beklagte der Streithelferin
die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und die Streithelferin diese
Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat. Nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts rief die Streithelferin im November 2011 alle interessierten
Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung
auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Am 8. November 2011 führte die
Streithelferin in den Räumlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung
durch. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für
diesen hafte ihr die Beklagte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt
worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene
Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin
von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem
Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der
Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten
gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein
Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre,
nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des
zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin
über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch
einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017- 8 AZR 853/16 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -
Urteil vom 6. Juni 2016 - 9 Sa 11/16 -

Quelle: Pressemitteilung vom 21.12.2017
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https://juris.bundesarbeitsgericht.de/c ... mpfschäden

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Ärzte Zeitung vom 22.12.2017:
Grippeimpfung
Bundesrichter verhandeln über Schadenersatz nach Impfung

Haftet ein Unternehmen für Folgeschäden durch eine in der Mittagspause verabreichte Grippeschutzimpfung? Diese Frage soll das Bundesarbeitsgericht heute klären. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr

Freiberufler haftet bei mangelnder Impf-Aufklärung

Verfasst: 27.12.2017, 07:32
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 27.12.2017:
Betriebsmedizin
Freiberufler haftet bei mangelnder Impf-Aufklärung

Das Bundesarbeitsgericht spricht den Arbeitgeber von der Haftung frei, wenn ein Angestellter nach der Impfung durch einen freiberuflichen Betriebsarzt einen Impfschaden geltend machen will. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr