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Personenstandsrecht - weiterer Geschlechtseintrag geboten

Verfasst: 09.11.2017, 07:09
von WernerSchell
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 1 BvR 2019/16
>>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01916.html


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Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.

Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Person beantragte beim zuständigen Standesamt die Berichtigung ihres Geburtseintrags dahingehend, dass die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder - wenn dies nicht möglich ist - das Geschlecht nicht eingetragen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG). Der daraufhin beim zuständigen Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Dabei ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen geschützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.

b) In dieses Recht wird nach geltendem Personenstandsrecht eingegriffen. Das Personenstandsrecht verlangt einen Geschlechtseintrag, ermöglicht jedoch der beschwerdeführenden Person, die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, keinen Eintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche. Auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante „fehlende Angabe“ würde nicht abgebildet, dass die beschwerdeführende Person sich nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.

Hierdurch ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“. Der Personenstand umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität gefährdet darum bereits für sich genommen die selbstbestimmte Entwicklung.

c) Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.

Dass im geltenden Personenstandsrecht keine Möglichkeit besteht, ein drittes Geschlecht positiv eintragen zu lassen, lässt sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags wird niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Allerdings müssen in einem Regelungssystem, das Geschlechtsangaben vorsieht, die derzeit bestehenden Möglichkeiten für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, sich als weiblich, männlich oder ohne Geschlechtseintrag registrieren zu lassen, erhalten bleiben. Auch bürokratischer und finanzieller Aufwand oder Ordnungsinteressen des Staates vermögen die Verwehrung einer weiteren einheitlichen positiven Eintragungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Ein gewisser Mehraufwand wäre hinzunehmen. Ein Anspruch auf personenstandsrechtlicher Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht. Durch die Ermöglichung des positiven Eintrags eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung entstehen auch keine Zuordnungsprobleme, die sich nach geltendem Recht nicht ohnehin schon stellen. Denn im Falle der Ermöglichung eines weiteren positiven Geschlechtseintrags sind die gleichen Fragen zu klären, die sich bei der nach derzeitiger Rechtslage möglichen Nichteintragung des Geschlechts stellen.

2. Darüber hinaus verstößt § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dabei schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch Menschen vor Diskriminierungen, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen. Denn Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG benachteiligt aber Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, wegen ihres Geschlechts, weil diese im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht ihrem Geschlecht gemäß registriert werden können.

3. Die Verfassungsverstöße führen zur Feststellung der Unvereinbarkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG mit dem Grundgesetz, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2017
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7-095.html

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Ärzte Zeitung vom 09.11.2017:
Persönlichkeitsrechte
Bundesverfassungsgericht verlangt drittes Geschlecht

Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 im Personenstandsrecht ein drittes Geschlecht schaffen, so das BVG. Begründung:
Eine Geschlechtszuordnung sei von "herausragende Bedeutung" für den Menschen.
mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=94 ... efpuryykqr

Dritte Geschlechtsoption - Betroffene jubeln

Verfasst: 13.11.2017, 07:14
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 10.11.2017:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Dritte Geschlechtsoption - Betroffene jubeln
Organisationen für Intersexuelle jubeln: Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass der Gesetzgeber eine dritte Geschlechtsoption schaffen muss.
Über die gesellschaftliche Diskriminierung Betroffener wurde bislang kaum gesprochen.
mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=94 ... efpuryykqr

Attestpflicht für drittes Geschlecht

Verfasst: 27.11.2018, 07:39
von WernerSchell
Attestpflicht für drittes Geschlecht
Inneres und Heimat/Anhörung

Berlin: (hib/suk) Für Menschen, die nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, soll künftig für Eintragungen im Personenstandsregister der Eintrag "divers" möglich sein. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/4660 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904660.pdf ) fand am Montagvormittag, 26. November 2018, in einer öffentlichen Anhörung breite Zustimmung unter Experten. Umstritten ist jedoch, ob der Eintrag "divers" nur dann möglich sein soll, wenn Betroffene ein ärztliches Attest vorlegen.
Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Regierung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, in der gefordert wurde, auch die geschlechtliche Identität derjenigen zu schützen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dafür reiche es nicht aus, wenn die Möglichkeit bestünde, keine Angabe zu machen - es müsse neben "weiblich" und "männlich" ein weiterer positiver Geschlechtseintrag möglich sein.
In der Anhörung sagte Professor Anatol Dutta von der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Entwurf erfülle "im Grundsatz" die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es sei aus seiner Sicht zwingend, dass für einen Geschlechtseintrag "divers" ein Nachweis erbracht werde - es sei denn, der Gesetzgeber entscheide sich dazu, den Geschlechtseintrag komplett zu streichen, was ebenfalls möglich wäre. Das Personenstandsrecht sei aktuell von einer binären Vorstellung zweier Geschlechter geprägt, dies werde sich so schnell nicht ändern. Ein Attest sei aus seiner Sicht die geringere Hürde, sagte Dutta. Die immer wieder diskutierte eidesstattliche Erklärung sei aufgrund ihrer möglichen "strafrechtlichen Konsequenzen" der größere Eingriff.
Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte bat darum, der Innenausschuss möge die vorgesehene Attestpflicht "kritisch überprüfen". Nicht jeder intergeschlechtliche Mensch habe Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen. Insbesondere für betroffene Erwachsene, die zum Teil eine lange Leidensgeschichte hinter sich hätten, könne es eine erhebliche Belastung sein, ein ärztliches Attest zu besorgen. Als ein "milderes Mittel" sei aus ihrer Sicht eine eidesstattliche Versicherung denkbar.
Die Direktorin der Urologie, Kinderurologie und Urologische Onkologie der Kliniken Essen-Mitte, Professorin Susanne Krege, sagte in ihrer Stellungnahme, sie plädiere dafür, die "ungünstige Formulierung offen" bei der Personenstandsangabe in "ohne Angabe" zu ändern. Das geforderte Attest sah Krege weniger kritisch als andere Experten: Betroffene Kinder fielen in der Regel direkt nach der Geburt oder dann auf, wenn es bei der Entwicklung ungewöhnliche Beobachtungen gebe; sie seien dann in der Regel in ärztlicher Betreuung. Bei Erwachsenen, bei denen die geschlechtliche Entwicklung nicht aufgefallen sei, sei es dagegen sehr kompliziert, Varianten der Geschlechtsentwicklung festzustellen; bei ihnen solle eine Erklärung ausreichend sein.
Anna Katharina Mangold aus Freiburg sagte, das Bundesverfassungsgericht habe im Oktober 2017 etwas festgestellt, dass Betroffenen lange klar gewesen sei: dass es nicht nur zwei, sondern "eine Vielzahl" an Geschlechtern gebe, die eben nicht nur biologisch, sondern psychosozial definiert seien. Sie halte die Pflicht zur Eintragung eines Geschlechts für "verfassungsrechtlich problematisch"; die Norm solle ihrer Ansicht nach als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet werden. Mangold äußerte sich kritisch gegenüber der Attestpflicht, sie halte eine Erklärung gegenüber dem Standesamt für ausreichend.
Professor in Konstanze Plett von der Universität Bremen forderte mehr Klarstellungen im Entwurf. So solle es ein vereinfachtes Verfahren für die Änderung des Vornamens geben. Diese müsse nicht zwangsläufig mit einer Änderung des Registergeschlechts einher gehen.
Für ein unterschiedliches Verfahren bei Kindern und Erwachsenen sprach sich auch die Professorin Annette Richter-Unruh von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Ruhr-Universität Bochum im St. Josef-Hospital aus. Bei Erwachsenen sei die geschlechtliche Entwicklung nur extrem schwer nachweisbar, wenn sie nicht nach der Geburt erkannt worden sei. In diesem Fall solle eine einfache Erklärung ausreichend sein, während bei Kindern unkompliziert ein ärztliches Attest vorgelegt werden könne.
Als einziger Sachverständiger äußerte sich der Psychiater Christian Spaemann grundsätzlich kritisch zum Gesetzentwurf. Die Zahlen der betroffenen Menschen seien nicht haltbar; nur ein Bruchteil leide tatsächlich unter Störungen der sexuellen Entwicklung. Für die Feststellung sei eine umfangreiche Diagnostik und ein psychiatrisches Gutachten unabdingbar. Er empfehle eine Überarbeitung des Entwurfs "auf realistischer Datenbasis".
Lucie Veith vom Verein Intersexuelle Menschen sagte in ihrer Stellungnahme, das Erfordernis, eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen zu müssen, könne bei betroffenen Menschen, die in der Vergangenheit in eine "Normgeschlechtlichkeit hineinbehandelt" worden seien, zu einer "Retraumatisierung" führen. Man müsse fragen, ob dies zumutbar sei.

Quelle: Mitteilung vom 26.110.2018
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