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Islamisches Kopftuch und Annahmeverzug

Verfasst: 25.09.2014, 06:28
von Presse
Islamisches Kopftuch und Annahmeverzug

Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt - zuletzt als Krankenschwester - angestellt. Arbeitsvertraglich sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug genommen. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27. März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden, es ist aber nicht geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 17. Februar 2012 - 18 Sa 867/11 -

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 48/14 vom 24.09.2014
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... ahmeverzug

Toleranz gefragt / Kommentar zum Kopftuch-Urteil

Verfasst: 25.09.2014, 06:33
von Presse
Allg. Zeitung Mainz:
Toleranz gefragt / Kommentar zum Kopftuch-Urteil

Mainz (ots) - Darf eine christliche Einrichtung einer Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten? Ja, sie darf. Aber nicht, weil das Bundesarbeitsgericht so entschieden hat. Das auch, aber wichtiger ist etwas anderes. Eine christliche Einrichtung, sei sie katholisch oder evangelisch, ist Werten verpflichtet. Werten, an denen die Kirchen selbst mitunter scheitern. Aber nur, weil sie sich auf Menschen gründen. Und nicht, weil ihre grundlegenden Werte diffus oder falsch wären. Einer dieser Werte ist Toleranz. Toleranz, die die evangelische Kirche im verhandelten Fall durchaus an den Tag gelegt hat. Aber eben nur bis zu einem bestimmten Punkt. Ein Kopftuch ist ein religiöses Symbol des Islam. Im 21. Jahrhundert - da hatte Christian Wulff recht - gehört auch der Islam zu Deutschland. Aber:
Das Christentum ist das seit eh und je und nach wie vor prägende geistige Fundament Deutschlands. Das Toleranzgebot darf nicht zur Einbahnstraße werden, bei der die eine Seite bis zur fahrlässigen Selbstaufgabe ihrer grundlegenden Werte alles duldet und zulässt. Wer sich in einem christlich konstituierten Arbeitsumfeld bewegt, weiß, worauf er sich einlässt. Allen, die damit nicht einverstanden sind, ermöglicht der Arbeitsmarkt ausreichend Alternativen, einem Beruf nachzugehen. Das Erfurter Urteil ist also zu begrüßen. Es zeigt, dass in diesem Staat - im Gegensatz zu vielen anderen - der Versuch immer möglich ist, maximale Positionen durchzufechten. Es zeigt aber auch, dass es dabei Grenzen gibt. Grenzen, die der Toleranz Gewährende nicht aufgeben darf. Weil er sich sonst selbst aufgibt. Wer das nicht zu akzeptieren bereit ist, ist auf bedenkliche Weise intolerant.

Quelle: Pressemitteilung vom 24.09.2014 Allgemeine Zeitung Mainz
Pressekontakt: Allgemeine Zeitung Mainz
Wolfgang Bürkle
Newsmanager
Telefon: 06131/485828
online@vrm.de

Analyse zum Kopftuch-Verbot

Verfasst: 25.09.2014, 06:55
von Gaby Modig
Die in Düsseldorf erscheinende Rheinische Post berichtet am 25.09.2014:

Analyse zum Kopftuch-Verbot
Im Krankenhaus wird ein Glaubensstreit ausgetragen

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass kirchliche Einrichtungen Kopftücher bei Mitarbeitern verbieten dürfen. Allerdings stellt sich nun die Frage, ob auch Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft dazugehören.
Von Lothar Schröder
… (weiter) … http://www.rp-online.de/nrw/panorama/im ... -1.4551798

Kopftuch-Verbot in Klinik ist rechtens
Düsseldorf/Berlin. Im Streit mit einer zum Islam übergetretenen Krankenschwester, die ihr Haar verbergen wollte, gibt das Bundesarbeitsgericht einem Evangelischen Krankenhaus in Bochum grundsätzlich recht.
Von Detlev Hüwel, Verena Patel und Eva Quadbeck
… (weiter) … http://www.rp-online.de/politik/kopftuc ... -1.4551899

Von welchem Islam sprechen wir eigentlich ?

Verfasst: 25.01.2015, 08:21
von WernerSchell
Aus Forum:
http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... p=623#p623

Gehört der Islam zu Deutschland? - "Die Gedanken sind frei!"

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat am 12.01.2015 erklärt: "Der frühere Bundespräsident Wulff hat gesagt, der Islam gehört zu Deutschland. Das ist so. Dieser Meinung bin ich auch." - Wohl mit Rücksicht auf diese übereinstimmende Einschätzung durfte Christian Wulff zu einer Staats-Trauerfreier nach Saudi-Arabien, streng sunnitisch ausgerichtet, reisen (Quelle: Rheinische Post, 24.01.2015). "Das Königreich steht aber wegen Menschenrechtsverletzungen in der Kritik. Die Rechte der Frauen und Minderheiten sind besonders stark beschränkt, es herrscht eine strikte Auslegung der Scharia" (Quelle: Rheinische Post, 26.01.2015).
Wolfgang Bosbach, MdB, CDU-Innenpolitiker, hat die Islam-Äußerung der Bundeskanzlerin kritisiert. Er teile die Auffassung, "dass der Islam zu Deutschland gehört, in dieser Pauschalität nicht", sagte Bosbach. Und weiter: "Natürlich gehören auch die Muslime zu uns, sie sind Teil unserer pluralen Gesellschaft". Zugleich aber müsse man sich fragen, welchen Islam Merkel eigentlich meine. "Gilt das auch für seine islamistischen und salafistischen Strömungen?" (Quelle: Reuters, Berlin 13.01.2015 - http://de.reuters.com/article/domesticN ... 9920150113 ).
Sachsens Ministerpräsident Stanislwas Tillich hat der Aussage der Bundesknazlerin Angelag Merkel ebenfalls widersprochen. Muslime seien in Deutschland willkommen und könnten ihre Religion ausüben. "Das bedeutet aber nicht, dass der Islam zu Sachsen gehört" (Quelle: Reinische Post, 26.01.2015).
Der ehemalige Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst äußerte sich bereits vor einiger Zeit entschieden zum jetzt wieder aktuellen Thema, ob der Islam zu Deutschland gehöre. Der Islam, so Tebartz-van Elst, habe sein Verhältnis zu den universellen Menschenrechten und zum Rechtsstaat nicht geklärt. Ohne Klärung dieser Fragen komme eine Gleichbehandlung des Islams mit dem Christentum und Judentum nicht in Frage
(Quelle: Reinhold Michels in Rheinischer Post / NGZ am 24.01.2015).


"Die Gedanken sind frei" >>>
https://www.youtube.com/watch?v=j54HIGk ... e=youtu.be