Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter

Beitrag von WernerSchell » 26.08.2014, 06:54

Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter
- Schadensersatz


Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann
der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist,
Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind
die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.
Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines
Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der
Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls
bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe
und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der
Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen
wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden,
sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin
Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den
Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage
in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der
Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber als Betreiber
des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein
Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch,
wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. Jedoch kann
derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es
nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums
Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a
BGB).

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 Sa 110/12 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2014 Nr. 42/14
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