Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder ...

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder ...

Beitrag von WernerSchell » 10.06.2015, 07:09

Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder
im öffentlichen Dienst


Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht
gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e
Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung
des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf
Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort
zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur
vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten
schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten
eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in § 29
Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen
im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Die Beklagte stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April 2010 an vier Arbeitstagen
wegen einer Erkrankung ihres Sohnes, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet
hatte, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei. Im Mai 2010 beantragte
die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter, die ebenfalls das zwölfte Lebensjahr
nicht vollendet hatte, einen weiteren Tag bezahlte Freistellung. Die Beklagte
stellte die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte die Fortzahlung des
Entgelts jedoch ab und verminderte die Vergütung der Klägerin entsprechend.

Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die Vergütung eines Freistellungstags
im Mai 2010 beansprucht hat, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte
habe den tariflichen Freistellungsanspruch der Klägerin wegen schwerer Erkrankung
eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch
auf bezahlte Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren auf
höchstens vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei schwerer Erkrankung eines anderen
Kindes unter zwölf Jahren ist ausschließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte
Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr
maßgebend. Deshalb steht der Klägerin noch die Vergütung für einen Freistellungstag
im Mai 2010 iHv. 165,21 Euro brutto zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2014 - 9 AZR 878/12 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2012
- 9 Sa 487/11 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.08.2014 Nr. 40/14
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