Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Beitrag von Presse » 27.11.2013, 11:20

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert – Informationen der BGW für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte

Hamburg – Im November 2013 ist eine neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft getreten. Sie betont die Beratung und die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsärzte.

Von Eignungsuntersuchung getrennt

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient in erster Linie dazu, dass die Beschäftigten von einem Arbeitsmediziner individuell über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer physischen wie psychischen Gesundheit aufgeklärt und beraten werden. Klargestellt wird in der aktuellen Fassung der ArbMedVV, dass es hier nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der einzelnen Beschäftigten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll deshalb möglichst nicht mehr zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Wenn diese Trennung nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung offenzulegen.

Datenschutz gestärkt

Gestärkt wird durch die neue Fassung der ArbMedVV auch der persönliche Datenschutz der Beschäftigten: Hält der Arzt aus personenbezogenen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so darf er dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der betreffende Beschäftigte damit einverstanden ist. Unabhängig davon soll der Betriebsarzt aber die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge in anonymisierter Form für die Gefährdungsbeurteilung auswerten, damit gesundheitliche Fehlbelastungen im Betrieb möglichst früh erkannt werden und ihnen gezielt vorgebeugt werden kann.

Anlässe aktualisiert

Wie zuvor muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten (Angebotsvorsorge). Die Liste der entsprechenden Anlässe im Anhang zur ArbMedVV ist im Zuge der Neufassung aktualisiert worden. Ferner wurden die Begrifflichkeiten im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes angepasst: Deshalb heißt es statt Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen nun Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Hinsichtlich der dritten Vorsorgeart stellt die ArbMedVV in ihrer aktuellen Fassung klar: Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn der oder die Beschäftigte sie von sich aus wünscht.

Körperliche und Laboruntersuchung nicht duldungspflichtig

Vorsorgetermine beinhalten wie gehabt ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext. Wenn es für die Aufklärung und Beratung erforderlich ist, können auch körperliche oder Laboruntersuchungen stattfinden – sofern der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht wird in der neuen Fassung der ArbMedVV ausdrücklich hingewiesen.

Impfmöglichkeiten erweitert

Während Impfangebote im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge früher auf Pflichtuntersuchungen beschränkt waren, sind sie seit Änderung der ArbMedVV bei allen drei Vorsorgearten möglich. Auch hier gilt das persönliche Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann zu Impfungen gezwungen werden.

Aufgaben des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, für welche Beschäftigten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen zu organisieren sind. Er muss den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen und ihm die erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung stellen. (Wie der Betriebsarzt insgesamt in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubeziehen ist, regeln weiterhin das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2.) Weiter hat der Arbeitgeber die vorgesehenen Pflichtvorsorgen zu veranlassen und Angebotsvorsorgen anzubieten sowie Wunschvorsorgen von Beschäftigten zu ermöglichen. Im Betrieb ist zudem eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen.

Tipp der BGW

Die BGW rät Arbeitgebern, die aktuellen Regelungen mit dem Betriebsarzt zu besprechen und ihre Beschäftigten über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die innerbetriebliche Organisation der entsprechenden Termine sowie den geltenden Datenschutz zu informieren.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.11.2013
Pressekontakt: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Torsten Beckel und Sandra Bieler, Kommunikation Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
Tel.: (040) 202 07-27 14, Fax: (040) 202 07-27 96
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert

Beitrag von Presse » 10.03.2014, 07:33

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert – Informationen der BGW für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte

(Quelle: BGW) Im November 2013 ist eine neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft getreten. Sie betont die Beratung und die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsärzte.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient in erster Linie dazu, dass die Beschäftigten von einem Arbeitsmediziner individuell über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer physischen wie psychischen Gesundheit aufgeklärt und beraten werden. Klargestellt wird in der aktuellen Fassung der ArbMedVV, dass es hier nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der einzelnen Beschäftigten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll deshalb möglichst nicht mehr zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Wenn diese Trennung nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung offenzulegen.
Gestärkt wird durch die neue Fassung der ArbMedVV auch der persönliche Datenschutz der Beschäftigten: Hält der Arzt aus personenbezogenen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so darf er dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der betreffende Beschäftigte damit einverstanden ist. Unabhängig davon soll der Betriebsarzt aber die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge in anonymisierter Form für die Gefährdungsbeurteilung auswerten, damit gesundheitliche Fehlbelastungen im Betrieb möglichst früh erkannt werden und ihnen gezielt vorgebeugt werden kann.
Wie zuvor muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten (Angebotsvorsorge). Die Liste der entsprechenden Anlässe im Anhang zur ArbMedVV ist im Zuge der Neufassung aktualisiert worden. Ferner wurden die Begrifflichkeiten im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes angepasst: Deshalb heißt es statt Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen nun Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Hinsichtlich der dritten Vorsorgeart stellt die ArbMedVV in ihrer aktuellen Fassung klar: Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn der oder die Beschäftigte sie von sich aus wünscht.
Vorsorgetermine beinhalten wie gehabt ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext. Wenn es für die Aufklärung und Beratung erforderlich ist, können auch körperliche oder Laboruntersuchungen stattfinden – sofern der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht wird in der neuen Fassung der ArbMedVV ausdrücklich hingewiesen.
Während Impfangebote im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge früher auf Pflichtuntersuchungen beschränkt waren, sind sie seit Änderung der ArbMedVV bei allen drei Vorsorgearten möglich. Auch hier gilt das persönliche Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann zu Impfungen gezwungen werden.
Der Arbeitgeber hat auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, für welche Beschäftigten Pflicht- und Angebotsvorsorgen zu organisieren sind. Er muss den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen und ihm die erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung stellen. (Wie der Betriebsarzt insgesamt in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubeziehen ist, regeln weiterhin das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2.) Weiter hat der Arbeitgeber die vorgesehenen Pflichtvorsorgen zu veranlassen und Angebotsvorsorgen anzubieten sowie Wunschvorsorgen von Beschäftigten zu ermöglichen. Im Betrieb ist zudem eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen.
Die BGW rät Arbeitgebern, die aktuellen Regelungen mit dem Betriebsarzt zu besprechen und ihre Beschäftigten über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die innerbetriebliche Organisation der entsprechenden Termine sowie den geltenden Datenschutz zu informieren.

Quelle: Mitteilung vom 10.03.2014
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Gefährdungsbeurteilung und Prävention

Beitrag von Service » 20.04.2014, 06:57

Gefährdungsbeurteilung und Prävention
(Quelle: DGUV) Rückenbeschwerden verursachen Schmerzen - und Kosten: Muskel-Skelett-Erkrankungen sind der Grund für fast ein Viertel aller Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland. Sie sind auch die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen. Was können Unternehmen tun, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu erhalten? Wie erkenne ich überhaupt Belastungen für Rücken und Gelenke? Und was kann man dagegen tun? Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten den Unternehmen Unterstützung mit ihrer im Rahmen der Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken" neu aufgelegten Information "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?".
Ein Bauarbeiter, der schwere Eisenträger schleppt, ein Installateur, der im Hocken arbeitet, eine Kindergärtnerin, die auf kleinen Stühlen sitzt. In vielen Branchen gibt es Tätigkeiten, die Rücken und Gelenke beanspruchen. Ob sie tatsächlich zum Problem werden, hängt von vielen Faktoren ab - zum Beispiel von der Dauer und Häufigkeit der ausgeübten Tätigkeit.
Erst eine Gefährdungsbeurteilung gibt Aufschluss darüber, wie hoch das Gefährdungspotenzial einzelner Tätigkeiten ist. Die Broschüre stellt dazu ein dreistufiges Verfahren vor und dazu eine Checkliste für Belastungen des Muskel-Skelettsystems. Darüber hinaus informiert sie über die gesundheitlichen Auswirkungen von Fehlbelastungen und zeigt mit dem TOP-System Möglichkeiten der Prävention auf. TOP steht für technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Ergänzt werden die Informationen durch eine Liste von Ansprechpartnern.
Unternehmen können die Information "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?" über ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beziehen. Alle Interessierten können die Information aus der DGUV-Publikationsdatenbank herunterladen . > http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_d ... D=23530%20

Quelle: Mitteilung vom 20.04.2014
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Es bewegt sich etwas in der Arbeitsmedizin

Beitrag von Service » 20.04.2014, 06:59

Es bewegt sich etwas in der Arbeitsmedizin
(Quelle: EFAS) Unter der arbeitsmedizinischen Vorsorge wurden bisher in der Regel die bekannten Vorsorgeuntersuchungen durch Betriebsärzte und -ärztinnen verstanden. Die ArbMedVV regelt nach wie vor, bei welcher Gefährdung oder Tätigkeit eine Vorsorgemaßnahme durch den Arbeitgeber durchgeführt werden muss. Die gesamte Vorsorge dient in erster Linie dazu, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre individuellen Gesundheitsrisiken aufzuklären. Der Arbeitgeber erfährt aus der Vorsorge nur allgemeine Erkenntnisse des Betriebsarztes über mögliche Gefährdungen in seinem Unternehmen. Individuelle (d. h. auf eine bestimmte Personbezogene) Ergebnisse erhält er nicht.
Die Einteilung der ärztlichen Vorsorgemaßnahmen in
• Pflichtvorsorge (muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden),
• Angebotsvorsorge (muss den Beschäftigten angeboten werden) und
• Wunschvorsorge (steht den Beschäftigten bei Verdacht einer Gefährdung zu)
bleibt wie bisher erhalten. Neuerdings ist nicht mehr von Vorsorgeuntersuchungen die Rede, sondern nur noch von Vorsorge. Das ist die Konsequenz, dass die Vorsorge nicht zwangsläufig eine ärztliche Untersuchung beinhaltet. Vorsorge umfasst eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls eine ärztliche Untersuchung. Die Beschäftigten können eine Vorsorgeuntersuchung immer ablehnen. Bei der Pflichtvorsorge muss mindestens die ärztliche Beratung stattfinden, damit die Vorsorge „als erfüllt“ gilt.
Was bedeutet die Änderung für kirchliche Arbeitgeber und Mitarbeitende konkret und in Kürze?
• Zum 01.02.2014 werden die Beschäftigten und die Arbeitgeber von der BAD GmbH nur noch eine Bescheinigung „über die Teilnahme an der Vorsorge“ erhalten. Erkenntnisse aus Vorsorgeuntersuchungen erhalten auf Wunsch nur die Beschäftigten. Für Arbeitgeber ist der Nachweis über die durchgeführte Vorsorge ausreichend. Aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten Arbeitgeber keinerlei individuelle Hinweise über die gesundheitliche Eignung oder Beeinträchtigung von Beschäftigten.
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen Untersuchungen verweigern. Bereits die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Beratung gilt als durchgeführte Vorsorge. Bei der Pflichtvorsorge müssen Beschäftigte mindestens an der Beratung teilnehmen.
• Arbeitgeber müssen über die gesamte arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht, Angebot und Wunsch) eine Vorsorgekartei führen. Bisher galt dies nur für Pflichtvorsorgeuntersuchungen.
Die Anlässe, wann jemand durch Betriebsarzt oder Betriebsärztin informiert und ggf. untersucht werden sollte oder muss, sind im Bereich der Kirche gleich geblieben. Deshalb kann von Seiten der kirchlichen Arbeitgeber im Großen und Ganzen wie bisher verfahren werden.
Eine umfangreiche Erläuterung zu dem Begriff Vorsorge und dem Inhalt der Verordnung finden Sie auf der Internetseite der EFAS hier: http://www.ekd.de/efas/397.html

Quelle: Mitteilung vom 20.40.2014
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Gefährdungsbeurteilung im Gespräch

Beitrag von Presse » 25.08.2014, 06:24

Gefährdungsbeurteilung im Gespräch
(Quelle: EFAS) Bei der EFAS ist seit Mitte Juni 2014 die Broschüre "Gefährdungsbeurteilung im Gespräch – eine Handlungshilfe für den kirchlichen Bereich“ erhältlich. Sie wurde früher von der BGW herausgegeben und ist ab jetzt in der 3. Auflage im neuen Design bei der EFAS abrufbar.
Der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz geht weit über Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsverordnungen hinaus. Ein vertieftes Bewusstsein, wie und warum ungünstige Arbeitsbedingungen der Gesundheit schaden, ist entscheidend. So werden auch psychische und soziale Belastungen wie Stress und Mobbing mit einbezogen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das A und O, um festzustellen, was Sie oder andere gefährdet.
Die Broschüre "Gefährdungsbeurteilung im Gespräch" soll Ihnen eine Hilfestellung zur Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung sein. Sie enthält neben allgemeinen Informationen eine Übersicht über mögliche Gefährdungen und Belastungen in der kirchlichen Arbeit. Diese ist gedacht als Beispielsammlung und soll zum weiteren Nachdenken anregen. Darüber hinaus finden Sie in der Broschüre noch einige Tipps für eine gute Gesprächsführung.
Die Broschüre können Sie bei der EFAS bestellen oder als PDF-Datei hier herunterladen: http://www.ekd.de/efas/images/Gefaehrdu ... ternet.pdf

Quelle: Mitteilung vom 25.08.2014
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Arbeitsschutzbetreuung: Informationsbroschüre der BGW

Beitrag von WernerSchell » 19.10.2014, 06:50

Arbeitsschutzbetreuung: Informationsbroschüre der BGW

(Quelle: BGW) Jeder Unternehmer, der einen oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für seinen Betrieb gewährleisten. Details sind in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 geregelt. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe unter anderem mit fundierten Informationen beim Organisieren der Arbeitsschutzbetreuung. Sie hat jetzt ihre Broschüre „Informationen zur DGUV Vorschrift 2“ grundlegend überarbeitet und aktualisiert.
Noch nutzerfreundlicher als zuvor informiert das Heft über die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie über die verschiedenen Formen der Arbeitsschutzbetreuung. Konkrete Praxisbeispiele machen die Wahlmöglichkeiten anschaulich und werden durch konkrete Tipps für die Arbeitgeber ergänzt. Sämtliche Informationen berücksichtigen den aktuellen Stand der rechtlichen Grundlagen.
Die Broschüre lässt sich direkt von der Website der BGW herunterladen: www.bgw-online.de, Suchstichwort: TP-DGUV-Vorschrift2. Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft können sie dort auch kostenfrei als gedrucktes Heft bestellen. Weitere Informationen und Arbeitshilfen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung bietet die BGW online unter www.bgw-online.de/arbeitsschutzbetreuung.

Quelle: Mitteilung vom 19.10.2014
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Ohne geht es nicht: Gefährdungsbeurteilung

Beitrag von WernerSchell » 01.06.2015, 06:35

Ohne geht es nicht: Gefährdungsbeurteilung

(Quelle: BGW) Dreh- und Angelpunkt der betrieblichen Prävention ist die Gefährdungsbeurteilung. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, mit ihrer Hilfe Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdung durch Gewalt und Aggression ist dabei in besonderer Weise auch Bestandteil der Ermittlung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz.
Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen (TOP – Technik, Organisation, Person) sind dabei eng miteinander verzahnt und ergänzen sich gegenseitig:
• Darum geht es grundsätzlich: Gefährdungen erst gar nicht entstehen zu lassen, sie zu beseitigen oder sie zumindest soweit wie möglich zu entschärfen.
• Auf der technischen Seite spielen beispielsweise folgende Aspekte eine wichtige Rolle: Fluchtmöglichkeiten, Rückzugsräume, Beleuchtung, Sicherheitsglasscheiben, Vermeidung gefährlicher Gegenstände, Einsatz von Personen-Notsignal-Geräten bei gefährlichen Alleinarbeitsplätzen…
• Hinzu kommen organisatorische Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen. Unter anderem sollten dabei folgende Themen bearbeitet werden: Alarmierungssystem und Notfallplan, Rettungskette, Handlungsspielräume der Beschäftigten zur Deeskalation, Fachkonzepte zur Betreuung z.B. demenziell Erkrankter, Erstbetreuung nach Vorfällen, systematische Auswertung von Vorfällen und vieles mehr...
• Auf der Ebene der Person ergänzen verhaltensbezogene Maßnahmen das Maßnahmenbündel: Zum Beispiel geht es darum, Know-how zum deeskalierenden Verhalten sowie zu körperlichen Abwehr- und Befreiungstechniken aufzubauen, auf geeignete Kleidung und Schuhwerk zu achten und auf Schmuck zu verzichten. Ebenso kommt es auf eine gute Fachqualifikation zum Umgang mit der jeweiligen Klientel an, z.B. Validation. Wichtig ist auch, dass eine regelmäßige Unterweisung zum Verhalten bei Gewaltvorfällen stattfindet.
Tipp: Beachten Sie die Informationen und Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung.
Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen bietet darüber hinaus das GDA-Arbeitsprogramm Psyche.
Für die Unternehmensleitung wie für Führungskräfte ist wichtig, dass die systematische Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen auch ihrer eigenen rechtlichen Absicherung dienen: Sie müssen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen.
Neben dem gesetzlichen Schutzauftrag für die Beschäftigten geht es für Unternehmen auch um die eigene Planungssicherheit: Sie sind auf ihr Personal angewiesen. Wo Betriebe effektive Strukturen zur Gewaltprävention aufbauen und in eine betriebliche Präventionskultur einbetten, minimieren sie nicht nur Ausfallzeiten, sondern stärken auch ihr Personal. Sicherheit für Beschäftigte zu schaffen, hat dabei viele Bausteine: ein offener Umgang mit dem Thema Gewalt im Unternehmen, eine Enttabuisierung und Nachbearbeitung von Vorfällen, eine Sensibilisierung für kritische Situationen, klare Handlungsempfehlungen und vieles mehr.
Führungskräfte sind in besonderer Weise gefordert, sich des Themas anzunehmen: Nicht nur ist es ihr Anliegen, dass es in ihrem Bereich "rund" läuft, sondern sie sind häufig auch erste Anlaufstelle nach Gewaltvorfällen. Sie müssen ihre Rolle und die Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewusst annehmen. Angesichts der hohen Dunkelziffer sollten sie grundsätzlich aktiv nachhaken, zum Beispiel in Teambesprechungen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zum gesundheitsfördernden Führen.
Und wie können Unternehmen ihre Mitarbeitenden für potenzielle Krisensituationen vorbereiten? Innerbetriebliche Standards zum Verhalten in Krisensituationen geben Sicherheit und bestimmen somit das weitere Verhalten. Fehlen sie, fragen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Recht: Was kann ich tun? Was darf ich überhaupt tun? Was erwarten meine Vorgesetzten von mir? Mache ich mich strafbar, wenn ich mich wehre?
Ein durchdachter Notfallplan und klare, eindeutige Handlungsanweisungen sind notwendig, damit in einer Krisensituation professionell, sicher und selbstsicher gehandelt werden kann.
Falsche Abwehrtechniken bei Übergriffen, auch Überreaktionen aus Angst, bergen ein hohes Verletzungsrisiko für alle Beteiligten. Reine Selbstverteidigungstechniken, wie sie zum Beispiel in Kampfsportschulen gelehrt werden, sind für den professionellen Einsatz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege nicht geeignet: Sie berücksichtigen in keiner Weise das therapeutische Verhältnis zwischen Beschäftigten und Betreuten. Das Erlernen professioneller Eingriffstechniken ("physische Intervention") ist dort angebracht, wo häufiger mit Übergriffen zu rechnen ist.
Zusammenfassend heißt das: Unternehmen sind gefordert, ihren Beschäftigten das nötige Wissen für den Fall der Fälle zu vermitteln - insbesondere im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung, durch weiterführende Schulungen, bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ganz allgemein durch die systematische interne Kommunikation zum Thema.

Quelle: Mitteilung vom 31.05.2015
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Gefährdungsbeurteilung

Beitrag von WernerSchell » 07.02.2016, 07:26

Gefährdungsbeurteilung

(Quelle: BAuA) Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt.
Mehr zu dem Thema hier: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ge ... ilung.html

Quelle: Mitteilung vom 06.02.2016
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Studie deckt Präventionspotenziale auf

Beitrag von WernerSchell » 25.07.2016, 08:31

Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
28/16 vom 25. Juli 2016


Berufsspezifische Erkrankungsrisiken untersucht
BAuA-Studie deckt Präventionspotenziale auf


Berlin - Erkrankungen des Herz-Kreislauf- sowie des Muskel-Skelett-Systems verursachen fast jeden dritten Ausfalltag wegen Krankheit. Besonders häufig betroffen sind Beschäftigte in manuellen Berufen und im Dienstleistungsbereich. Durch gezielte Präventionsmaßnahmen in den gefährdeten Berufen lassen sich Erkrankungen vermeiden. Darum führte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das Projekt "Berufsspezifisches Risiko für das Auftreten von Arbeitsunfähigkeit durch Muskel-Skelett-Erkrankungen und Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems - Bestimmung von Berufen mit hoher Relevanz für die Prävention" durch. Auf der Grundlage einer großen Datenbasis ermittelte das Projekt, in welchen Berufen bestimmte Herz-Kreislauf- und Muskel-Skelett-Erkrankungen besonders häufig auftreten. Metallarbeiter, Pflegekräfte, Köche und Lager- und Transportarbeiter gehören zu den Berufen mit dem höchsten Präventionsbedarf.

Die BAuA-Studie basiert auf Daten der gesetzlichen Krankenkassen zur Arbeitsunfähigkeit von über 26 Millionen gesetzlich pflichtversicherter Beschäftigten aus dem Jahr 2008. Mithilfe einer Sekundärdatenanalyse wurde die Arbeitsunfähigkeit differenziert nach Alter, Geschlecht und Beruf ausgewertet. Verwendet wurden in der Auswertung aggregierte Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch acht häufige Erkrankungen des Kreislaufsystems und zehn häufige Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems sowie Mononeuropathien der oberen Extremität – zum Beispiel das Karpaltunnelsyndrom. Die Berufszugehörigkeit wurde über die Klassifikation der Berufe 1988 festgelegt. Die Wissenschaftler errechneten für jede betrachtete Erkrankung das Risiko für das Auftreten von Arbeitsunfähigkeitsfällen in den unterschiedlichen Berufen als Standardmorbiditätsratio (SMR). Dabei dienten Bürofachkräfte als Referenzgruppe.

Insgesamt zeigt sich, dass sich Arbeitsunfähigkeit in den Berufsgruppen der Produktion und des Dienstleistungsbereiches mit geringem oder mittlerem Qualifikationsniveau häufiger nachweisen lässt. Diagnoseübergreifend fallen einige Einzelberufe durch ein hohes Arbeitsunfähigkeitsrisiko auf. Dazu gehören bei den Männern beispielsweise Metallarbeiter, Kunststoffverarbeiter oder Abfallbeseitiger; bei den Frauen beispielsweise Raum- und Hausratsreinigerinnen, Helferinnen in der Pflege oder Versandfertigmacherinnen.

Es gilt, die Belastungen am Arbeitsplatz zu verringern, um Erkrankungen vorzubeugen. Darüber hinaus sollte das Gesundheitsbewusstsein der einzelnen Mitarbeiter gefördert werden. Dazu gehören zum Beispiel (betriebliche) Kurse zum Thema Bewegung, Stressreduktion oder Ernährung. Der demografischen Wandel und die Anhebung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr führen zu einer längeren Lebensarbeitszeit. Um diese gesund und sicher zu gestalten, ist eine frühzeitige Prävention im Betrieb besonders wichtig. Durch den vorliegenden Bericht lassen sich einzelne Berufe als Präventionsschwerpunkte identifizieren. Das Auswertungsschema der Studie kann auf andere Erkrankungen übertragen werden.

"Berufsspezifisches Risiko für das Auftreten von Arbeitsunfähigkeit durch Muskel-Skelett-Erkrankungen und Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems - Bestimmung von Berufen mit hoher Relevanz für die Prävention"; Falk Liebers, Claudia Brendler, Ute Latza, 1. Auflage; Dortmund; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2016; ISBN 978-3-88261-165-6, 350 Seiten. Den Bericht gibt es im PDF-Format im Internetangebot der BAuA unter http://www.baua.de/publikationen.

Forschung für Arbeit und Gesundheit
Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen stehen für sozialen Fortschritt und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) forscht und entwickelt im Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, fördert den Wissenstransfer in die Praxis, berät die Politik und erfüllt hoheitliche Aufgaben - im Gefahrstoffrecht, bei der Produktsicherheit und mit dem Gesundheitsdatenarchiv. Die BAuA ist eine Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Über 700 Beschäftigte arbeiten an den Standorten in Dortmund, Berlin und Dresden sowie in der Außenstelle Chemnitz.
http://www.baua.de

Pressekontakt:
Jörg Feldmann
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Gruppe 6.1, Pressearbeit Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: 0231 9071-2330
Fax: 0231 9071-2299
E-Mail: presse@baua.bund.de
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Auch im digitalen Zeitalter: Beschäftigte persönlich unterweisen

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2019, 12:11

Auch im digitalen Zeitalter: Beschäftigte persönlich unterweisen

Hamburg – Um gefährlichen Fehlern im Berufsalltag vorzubeugen, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten regelmäßig vermitteln, worauf es für das sichere und gesunde Arbeiten im jeweiligen Job ankommt. Dabei können digitale Lernprogramme und andere elektronische Medien helfen. Trotzdem bleibt der persönliche Austausch bei der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung auch im digitalen Zeitalter grundsätzlich unverzichtbar, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Medien allein reichen nicht
Digitale Medienangebote haben auch bei Arbeitsschutzthemen Hochkonjunktur. „Sie können dort einiges zur Wissensvermittlung und -prüfung beitragen und darüber hinaus motivierend wirken“, erklärt Bernd Fischer, Präventionsexperte der BGW.

„Auch bei der Unterweisung lassen sich digitale Elemente mit einsetzen“, so Fischer. Aber in der Regel behandeln Videos, Lernprogramme und andere elektronische Medien die jeweiligen Themen unabhängig von der individuellen Situation im einzelnen Betrieb. „Deshalb reichen sie als alleinige Mittel für die Unterweisung nicht aus“, erläutert der Experte.

Persönlicher Austausch unverzichtbar
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung eigens auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnittene Anweisungen und Erläuterungen umfassen. Das können digitale Angebote kaum leisten.

Die Unterweisung lebt vom persönlichen Austausch, wie Fischer betont: „Dort kann man Dinge vor Ort zeigen und gegebenenfalls gemeinsam ausprobieren, auf Besonderheiten hinweisen und Fragen der Beschäftigten klären.“ Für manche Themen ist die Pflicht zur mündlichen Unterweisung sogar in Verordnungen festgeschrieben. Das betrifft beispielsweise den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und mit Gefahrstoffen.

Nach der Unterweisung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darauf achten, dass die Anweisungen tatsächlich verstanden wurden und umgesetzt werden. Auch das lässt sich nicht online erledigen.

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Das Themenspektrum für Unterweisungen ist so breit wie das Spektrum der verschiedenen Aufgaben in der Arbeitswelt. Eine erste Unterweisung muss grundsätzlich immer dann stattfinden, wenn etwas neu ist: Das kann beispielsweise eine Tätigkeit, ein eingesetztes Gerät oder ein Arbeitsablauf sein. Zu den weiteren Anlässen gehören Unfälle oder Beinaheunfälle. Außerdem müssen Unterweisungen regelmäßig wiederholt werden.

Nach der DGUV Vorschrift 1 sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen, Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar mindestens halbjährlich. Dabei können verschiedene Methoden kombiniert und zum Teil abgewechselt werden. Ebenfalls wichtig: Die Unterweisungen müssen im Betrieb dokumentiert werden.

Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit verschiedenen Angeboten zum Thema. Informationen dazu gibt sie in ihrem Leitfaden „Unterweisen im Betrieb“. Zu finden ist dieser unter www.bgw-online.de, Suche: 04-07-004.
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für über 8,5 Millionen Versicherte in mehr als 645.000 Unternehmen zuständig. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei einer Berufskrankheit gewährleistet sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.07.2019
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

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