LAG Baden-Württemberg:
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot (hier: stellvertretende Pflegedienstleiterin im ambulanten Pflegedienst)
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2012 (Az. 12 Sa 46/11)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 MuSchG richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht Adressatin des Beschäftigungsverbots, sie wird beschäftigt. Allerdings kann die schwangere Arbeitnehmerin - je nach Ausgestaltung - nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren.
2. Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot deshalb auch dann beachten, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz des Beschäftigungsverbots zu arbeiten.
3. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 4 MuSchG enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung der verbotswidrig geleisteten Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung.
Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des LAG >>>
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... =4&anz=923
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Moderator: WernerSchell
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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
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Beschäftigungsverbot: Lohnanspruch ab erstem Arbeitstag
Lohnanspruch ab erstem Arbeitstag auch bei Beschäftigungsverbot
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2016, 9 Sa 917/16; Quelle: DAV
Ein Lohnanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn vom ersten Arbeitstag an ein Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft besteht.
Aus den Gründen:
Im November 2015 hatten die Frau und ihr Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Frau aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Frau forderte von ihrem Arbeitgeber Lohn ab Januar 2016. Dieser lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit aufgenommen habe.
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Das Gericht sprach ihr die geforderten Beträge zu. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt setze keine Arbeitsleistung vor einem Beschäftigungsverbot voraus. Es komme allein darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots unterblieben sei. Auch werde der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge in voller Höhe erstattet erhalte.
Quelle: Mitteilung vom 14.05.2017
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2016, 9 Sa 917/16; Quelle: DAV
Ein Lohnanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn vom ersten Arbeitstag an ein Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft besteht.
Aus den Gründen:
Im November 2015 hatten die Frau und ihr Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Frau aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Frau forderte von ihrem Arbeitgeber Lohn ab Januar 2016. Dieser lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit aufgenommen habe.
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Das Gericht sprach ihr die geforderten Beträge zu. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt setze keine Arbeitsleistung vor einem Beschäftigungsverbot voraus. Es komme allein darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots unterblieben sei. Auch werde der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge in voller Höhe erstattet erhalte.
Quelle: Mitteilung vom 14.05.2017
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de