Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen ...
Verfasst: 27.06.2012, 07:01
Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen
Zu den nachfolgenden Beiträgen siehe auch unter
LG Köln, Urt. v. 07.05.2012 - 151 Ns 169/11 -
Kurzbeschreibung:
Ein Arzt, der die Beschneidung eines vierjährigen Jungen vornimmt, macht sich wegen
Körperverletzung strafbar, wenn die Beschneidung nicht aus medizinischen, sondern aus religiösen Gründen erfolgt. Dies
gilt sogar dann, wenn die Eltern in die Beschneidung einwilligen und die Beschneidung entsprechend den Regeln
ärztlicher Heilkunst erfolgt. Solange die Frage nach der Zulässigkeit der Beschneidung Minderjähriger aus religiösen
Gründen noch nicht abschließend geklärt ist, kann sich der Arzt unter Umständen auf einen Verbotsirrtum berufen.
Kurzbeschreibung verfasst von Rechtsanwalt Frank Feser
Angewendete Vorschriften: §§ 17, 223, 224 StGB
Vorinstanz: AG Köln, Urt. v. 21.09.2011 - 528 Ds 30/11 -
http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/ ... _07.05.pdf
+++ Hinzufügung durch Moderation am 13.07.2012 +++
Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen
Aufgrund eines aktuellen Falles hatten das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln über die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen zu entscheiden.
Den Entscheidungen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im November 2010 hatte der Angeklagte als niedergelassener Allgemeinmediziner in Köln fachlich einwandfrei die Beschneidung eines vierjährigen Jungen durchgeführt, ohne dass eine medizinische Indikation vorlag. Die Eltern des Kindes, die dem islamischen Glauben angehören, hatten zuvor eine entsprechende Einwilligung erteilt.
Das Amtsgericht Köln sprach den wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten mit Urteil vom 21.09.2011 frei (Az. 528 Ds 30/11). Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Eingriff aufgrund der wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung habe sich an dem Wohl des Kindes ausgerichtet, da die Zirkumzision als traditionelle Handlungsweise der Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit diene, womit auch einer Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt werde. Ferner dürfe nicht verkannt werden, dass die Zirkumzision auch im amerikanischen und angelsächsischen Raum aus hygienischen Gründen einen wichtigen Stellenwert einnehme.
Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 07.05.2012 verworfen (Az. 151 Ns 169/11), so dass der ursprüngliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der äußere Tatbestand der einfachen Körperverletzung zwar erfüllt sei. Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung überwiege das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht würden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheidet.
Die Kammer hat den Freispruch im Ergebnis dennoch bestätigt, weil der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunde habe. Er habe angenommen, dass sein Handeln rechtmäßig gewesen sei. Dieser Irrtum sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet würden.
Quelle: Pressemitteilung vom 26.06.2012
Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Internet: http://www.ag-koeln.nrw.de
Ihre Ansprechpartner:
Richter am Landgericht
Dr. Jan F. Orth
Durchwahl: 0221 477-3304
Jan.Orth@lg-koeln.nrw.de
Richter am Amtsgericht
Jörg Baack
Durchwahl: 0221 477-2008
Joerg.baack@ag-koeln.nrw.de
http://www.lg-koeln.nrw.de/Presse/Press ... eidung.pdf
Zu den nachfolgenden Beiträgen siehe auch unter
LG Köln, Urt. v. 07.05.2012 - 151 Ns 169/11 -
Kurzbeschreibung:
Ein Arzt, der die Beschneidung eines vierjährigen Jungen vornimmt, macht sich wegen
Körperverletzung strafbar, wenn die Beschneidung nicht aus medizinischen, sondern aus religiösen Gründen erfolgt. Dies
gilt sogar dann, wenn die Eltern in die Beschneidung einwilligen und die Beschneidung entsprechend den Regeln
ärztlicher Heilkunst erfolgt. Solange die Frage nach der Zulässigkeit der Beschneidung Minderjähriger aus religiösen
Gründen noch nicht abschließend geklärt ist, kann sich der Arzt unter Umständen auf einen Verbotsirrtum berufen.
Kurzbeschreibung verfasst von Rechtsanwalt Frank Feser
Angewendete Vorschriften: §§ 17, 223, 224 StGB
Vorinstanz: AG Köln, Urt. v. 21.09.2011 - 528 Ds 30/11 -
http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/ ... _07.05.pdf
+++ Hinzufügung durch Moderation am 13.07.2012 +++
Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen
Aufgrund eines aktuellen Falles hatten das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln über die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen zu entscheiden.
Den Entscheidungen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im November 2010 hatte der Angeklagte als niedergelassener Allgemeinmediziner in Köln fachlich einwandfrei die Beschneidung eines vierjährigen Jungen durchgeführt, ohne dass eine medizinische Indikation vorlag. Die Eltern des Kindes, die dem islamischen Glauben angehören, hatten zuvor eine entsprechende Einwilligung erteilt.
Das Amtsgericht Köln sprach den wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten mit Urteil vom 21.09.2011 frei (Az. 528 Ds 30/11). Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Eingriff aufgrund der wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung habe sich an dem Wohl des Kindes ausgerichtet, da die Zirkumzision als traditionelle Handlungsweise der Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit diene, womit auch einer Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt werde. Ferner dürfe nicht verkannt werden, dass die Zirkumzision auch im amerikanischen und angelsächsischen Raum aus hygienischen Gründen einen wichtigen Stellenwert einnehme.
Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 07.05.2012 verworfen (Az. 151 Ns 169/11), so dass der ursprüngliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der äußere Tatbestand der einfachen Körperverletzung zwar erfüllt sei. Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung überwiege das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht würden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheidet.
Die Kammer hat den Freispruch im Ergebnis dennoch bestätigt, weil der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunde habe. Er habe angenommen, dass sein Handeln rechtmäßig gewesen sei. Dieser Irrtum sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet würden.
Quelle: Pressemitteilung vom 26.06.2012
Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Internet: http://www.ag-koeln.nrw.de
Ihre Ansprechpartner:
Richter am Landgericht
Dr. Jan F. Orth
Durchwahl: 0221 477-3304
Jan.Orth@lg-koeln.nrw.de
Richter am Amtsgericht
Jörg Baack
Durchwahl: 0221 477-2008
Joerg.baack@ag-koeln.nrw.de
http://www.lg-koeln.nrw.de/Presse/Press ... eidung.pdf