Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - 2. und 3. Weg

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Entscheidung der EKD-Synode zum kirchlichen Arbeitsrecht

Beitrag von Presse » 16.11.2013, 18:46

Diakonie Deutschland begrüßt Entscheidung der EKD-Synode zum kirchlichen Arbeitsrecht

(Quelle: Diakonie) Die Diakonie begrüßt, dass die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das kirchliche Arbeitsrecht neu geregelt hat. "Damit wird ein fairer Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewährleistet", sagt Diakonie-Präsident Johannes Stockmeier am Mittwoch in Düsseldorf.
"Die Diakonie hat ihre Hausaufgaben bereits gemacht. Mit dem neuen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz sind die Vorarbeiten der Diakonie bestätigt worden", betont Jörg Kruttschnitt, für das Arbeitsrecht zuständiger Vorstand der Diakonie Deutschland. "Kirchengemäße Tarife dem Dritten Weg gleichzustellen, war ein großer Schritt." Die Diakonie hat bereits im Oktober auf ihrer Delegiertenkonferenz eine entsprechende Neuordnung ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission und der Rahmenbestimmung der Mitgliedschaft verabschiedet. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz muss noch von den 20 Landeskirchen in eigenes Recht umgesetzt werden.
Mit dem neuen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz reagiert die EKD auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom letzten November. Dieses hatte gefordert, dass die Gewerkschaften bei der Arbeitsrechtssetzung von Kirche und Diakonie stärker beteiligt werden und die Verhandlungsergebnisse verbindlich sein müssen. Bei diakonischen Trägern sind bundesweit rund 450.000 Voll- und Teilzeitkräfte beschäftigt.

Quelle: Mitteilung vom 16.10.2013
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de

PflegeCologne
phpBB God
Beiträge: 734
Registriert: 23.09.2007, 09:47

Kirchliches Arbeitsrecht weiterhin unbefriedigend ....

Beitrag von PflegeCologne » 22.11.2013, 09:20

Was ich bisher über das neue kirchliche Arbeitsrecht lesen konnte, deutet nicht auf eine Art "Waffengleichheit" zwischen Arbeitgeberseite und ArbeitneherInnen hin.
Die Beschäftigten bleiben eindeutig das schwächere Glied und dürfen damit weiterhin mehr als unzufrieden sein.
Ich denke, dass die jetzt bekannt gewordenen neuen Ansätze nicht wirklich zur Befriedung beitragen können.
Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Service
phpBB God
Beiträge: 1828
Registriert: 14.09.2006, 07:10

Kirchliches Arbeitsrecht - Diakonie begrüßt Entscheidung

Beitrag von Service » 24.11.2013, 07:28

Diakonie Deutschland begrüßt Entscheidung der EKD-Synode zum kirchlichen Arbeitsrecht

(Quelle: Diakonie Deutschland) Die Diakonie begrüßt, dass die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das kirchliche Arbeitsrecht neu geregelt hat. "Damit wird ein fairer Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewährleistet", sagt Diakonie-Präsident Johannes Stockmeier am Mittwoch in Düsseldorf. Er hoffe, dass nach diesem Votum Verdi den Weg mitgehen werde.
"Die Diakonie hat ihre Hausaufgaben bereits gemacht. Mit dem neuen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz sind die Vorarbeiten der Diakonie bestätigt worden", betont Jörg Kruttschnitt, für das Arbeitsrecht zuständiger Vorstand der Diakonie Deutschland.
"Kirchengemäße Tarife dem Dritten Weg gleichzustellen, war ein großer Schritt." Die Diakonie hat bereits im Oktober auf ihrer Delegiertenkonferenz eine entsprechende Neuordnung ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission und der Rahmenbestimmung der Mitgliedschaft verabschiedet. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz muss noch von den 20 Landeskirchen in eigenes Recht umgesetzt werden.
Mit dem neuen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz reagiert die EKD auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom letzten November. Dieses hatte gefordert, dass die Gewerkschaften bei der Arbeitsrechtssetzung von Kirche und Diakonie stärker beteiligt werden und die Verhandlungsergebnisse verbindlich sein müssen.

Quelle: Mitteilung vom 23.11.2013
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern

Beitrag von WernerSchell » 17.04.2018, 11:18

Bild

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 46/18 Luxemburg, den 17. April 2018
Urteil in der Rechtssache C-414/16 Vera Egenberger / Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.


Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können.
Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.


Quelle und weitere Informationen:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0046de.pdf

+++
Urteil zum Arbeitsrecht
EuGH erzwingt neue Regeln für Kirchenjobs

Dieses Urteil könnte Folgen für Hunderttausende Stellen haben. Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Das entschied der EuGH in einem Grundsatzurteil.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland entschieden. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
In dem vorliegenden Fall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der evangelischen Diakonie beworben. Thema laut Jobbeschreibung: "Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention".
… (weiter lesen unter) … https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0046de.pdf

+++
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht bestätigt

Beitrag von WernerSchell » 17.04.2018, 11:20

Diakonie-Zitat: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht bestätigt

Berlin, 17. April 2018 Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in
Luxemburg zum kirchlichen Arbeitsrecht sagt Dr. Jörg Kruttschnitt, Rechtsvorstand des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung:

"Für die Diakonie Deutschland ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen bleibt.

Dass derartige Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt werden, entspricht auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.

Für die Arbeit der Diakonie ist eine evangelische Prägung wichtig. Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen.

Die evangelische Prägung hängt an unseren Mitarbeitenden, die ihre evangelische, christliche Haltung in die Arbeit einbringen. Deswegen ist die Personalauswahl wichtig.

Welche Auswirkungen dieses Urteil auf unsere Personalauswahl hat, müssen wir nun analysieren. Hierfür müssen wir die Urteilsgründe prüfen und die nun ausstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten. Diese wird dann verfassungsrechtlich zu analysieren sein."

Zum konkreten Fall:
Im Jahr 2013 war im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. eine Bewerberin aufgrund mangelnder fachlicher Voraussetzungen nicht für ein Vorstellungsgespräch berücksichtigt worden. Ihre fehlende Kirchenzugehörigkeit war für diese Entscheidung von zweitrangiger Bedeutung. Für die Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt, der die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllte. Zudem gehörte er einer christlichen Kirche an. Das Stellenprofil für die befristete wissenschaftliche Referententätigkeit zur Erstellung eines Berichts zur Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen verlangte dies.
Eine christliche Perspektive war für die Beurteilung der Konvention durch unser Haus unabdingbar.
Nach dem EuGH-Urteil wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden müssen, ob im konkreten Fall die Klägerin vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in ungerechtfertigter Weise diskriminiert wurde, als sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.04.2018

Dr. Thomas Schiller, Leiter Kommunikation
Pressestelle, Zentrum Kommunikation
T +49 30 65211-1780
F +49 30 65211-3780
pressestelle@diakonie.de

Diakonie Deutschland
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Caroline-Michaelis-Str. 1, 10115 Berlin www.diakonie.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Kirchen sind gefordert, Kriterien des EuGH zu erfüllen

Beitrag von WernerSchell » 17.04.2018, 16:56

Marburger Bund – Bundesverband
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.
Pressemitteilung vom 17. April 2018


Kirchen sind gefordert, Kriterien des EuGH zu erfüllen

Statement von Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes, zum EuGH-Urteil in der Rechtssache C-414/16

Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, weil es Klarheit bringt, dass die Kirchen im Streitfall gegenüber den Gerichten sehr genau darzulegen haben, warum die Religionszugehörigkeit tatsächlich eine zu rechtfertigende berufliche Anforderung sein soll.

Pauschale Zurückweisungen von Arbeitnehmern laufen künftig Gefahr, vor Gericht keinen Bestand mehr zu haben. Die Kirchen sind gefordert, den vom EuGH aufgestellten Kriterien in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Zukünftig muss sich das angerufene weltliche Gericht vergewissern, dass die in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind. Es liegt nicht mehr in der Hand der Kirchen, nach Gusto zu entscheiden. Die Aussicht von Beschäftigten, dass unbegründete Entscheidungen in Zukunft von weltlichen Gerichten widerrufen werden, ist durch das Urteil des EuGH gestiegen. Insofern kann das Urteil auch für Ärztinnen und Ärzte, die sich um eine Anstellung in kirchlichen Krankenhäusern bemühen, Relevanz entfalten.

Wir werden die noch ausstehende ausführliche Urteilsbegründung sorgfältig analysieren und sehen der weiteren juristischen Klärung mit großer Spannung entgegen.
_________________________________________

Marburger Bund Bundesverband
Referat Verbandskommunikation
Hans-Jörg Freese (Pressesprecher)
Tel.: 030/746846-41
Handy: 0162/2112425
presse@marburger-bund.de
http://www.marburger-bund.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Konfessions-Zugehörigkeit im kirchlichen Dienst verliert an Gewicht

Beitrag von WernerSchell » 19.04.2018, 06:33

Ärzte Zeitung vom 19.04.2018:
Urteil
Konfessions-Zugehörigkeit im kirchlichen Dienst verliert an Gewicht

Der Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung überwiegt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen, so der Europäische Gerichtshof. Das könnte auch essenziell für einen anhängigen Fall eines gekündigten Chefarztes sein. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Kirchenzugehörigkeit

Beitrag von WernerSchell » 23.04.2018, 06:32

Kirchenzugehörigkeit
(EuGH, Urteil v. 17. April 2018, C-414/16; PM EuGH Nr. 46/18


Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen
Aus den Gründen:
Frau Vera Egenberger, die keiner Konfession angehört, bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) ausgeschriebene Stelle. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Das Aufgabengebiet umfasste sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Nach der Stellenausschreibung mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein. Frau Egenberger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie eine Benachteiligung aus Gründen der Religion erlitten zu haben glaubte, verklagte sie das Evangelische Werk vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 9 788,65 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Rechtsstreit mittlerweile anhängig ist, hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie ersucht. Diese zielt auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer ab, nicht u. a. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, soll aber auch dem im Unionsrecht – insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – anerkannten Recht der Kirchen (und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) auf Autonomie Rechnung tragen.
In diesem Sinne bestimmt die Richtlinie, dass eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, in Deutschland müsse sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung auf eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses beschränken. Es möchte vom Gerichtshof daher insbesondere wissen, ob eine solche beschränkte gerichtliche Kontrolle mit der Richtlinie vereinbar ist.
In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach der Richtlinie eine Abwägung zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen (und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, vorzunehmen ist, um einen angemessenen Ausgleich herzustellen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss eine solche Abwägung im Fall eines Rechtsstreits von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können.
Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen also Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden. Gleichwohl haben sie festzustellen, ob die drei Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ in Anbetracht dieses Ethos im Einzelfall erfüllt sind.
Demnach haben die staatlichen Gerichte zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche (bzw. Organisation) aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Zudem muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, d. h., sie muss angemessen sein und darf nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen.
Hinsichtlich der Problematik, die damit zusammenhängt, dass eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der Gerichtshof schließlich darauf hin, dass es den nationalen Gerichten obliegt, das nationale Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, so weit wie möglich im Einklang mit ihr auszulegen.
Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweisen sollte, das einschlägige nationale Recht (hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie – nach ihrer Auslegung im heutigen Urteil des Gerichtshofs – auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht das nationale Recht unangewendet lassen muss.
Da die Charta Anwendung findet, muss das nationale Gericht nämlich den Rechtsschutz gewährleisten, der dem Einzelnen aus dem Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung (verankert in Art. 21 der Charta, wobei dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat) und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (niedergelegt in Art. 47 der Charta) erwächst. Sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verleihen aus sich heraus dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Zivilrechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

Quelle: Mitteilung vom 23.04.2018
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Diakonie-Zitat: Der Dritte Weg funktioniert

Beitrag von WernerSchell » 17.07.2019, 06:23

Diakonie-Zitat: Der Dritte Weg funktioniert

Berlin, 16. Juli 2019 - Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat in ihrer heutigen Sitzung ein umfangreiches Gesamtpaket zu Entgeltsteigerungen und Dienstplangestaltung beschlossen. Dazu sagt Diakonie- Präsident Ulrich Lilie:

"Der Beschluss ist ein sehr erfreuliches Ergebnis. Er zeigt, wie vital und ausbalanciert der Dritte Weg ist. Zum einen können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktive Ergebnisse und zum anderen auch dem Wettbewerb gerecht werdende Lösungen erreicht werden. Diese Beschlüsse zeigen, dass der Dritte Weg funktioniert und wir ihn mit erhobenem Haupt in der Tariflandschaft weiter gehen können."

Zu den Einzelheiten des Beschlusses:
Kern sind zwei Entgelterhöhungen um 2,5 % zum 1. Juli 2019 (in acht Bundesländern im Osten und Norden zum 1. Oktober 2019) und um 2,2 % zum 1. Juli 2020 (bzw. in den acht Bundesländern zum 1. Oktober 2020). Dabei wurde zum 1. Juli 2020 eine dritte Erfahrungsstufe in der Entgelttabelle eingeführt. Die Regelungen zur Nachtarbeit wurden vereinfacht und der Zeitzuschlag auf 25 % erhöht, der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit wurde für alle Entgeltgruppen vereinheitlicht und auf 35 % erhöht. Die Wochenarbeitszeit im Osten, die bisher noch 40 Stunden beträgt, wird in zwei Stufen zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 auf die ansonsten geltenden 39 Stunden gesenkt. Dafür ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass durch eine Änderung des Dienstvertrages einzelvertraglich bis zu 42 Wochenarbeitsstunden vereinbart werden können.

Alle Beschäftigten der Diakonie erhalten ab 1. Januar 2020 30 Urlaubstage, auch beispielsweise die Lehrlinge, die bisher nur 27 Urlaubstage hatten. Diakonische Beschäftigte mit mehr als zehn Jahren Beschäftigungszeit können auf Antrag in Zukunft drei Tage unbezahlten Urlaub pro Jahr machen (sogenannte Wahltage).

Es gibt neue Regelungen zur Vertretungsbereitschaft und zu den besonders geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach dem SGB II.

Mit der Verabschiedung des großen Beschlusspakets haben beide Seiten auf die Anrufung der Schlichtung bis zum 31. Juli 2021 verzichtet und erklärt, bis dahin nur gemeinsam Anträge zu beschließen.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat sich darüber hinaus auf ein Arbeitsprogramm für die nächste Zeit geeinigt, das u.a. beinhaltet: Pflegeberufeausbildungsreform, Fachkräftegewinnung, Überprüfung von Eingruppierungen, Modernisierung von Mantelbestimmungen.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
******************************
Quelle: Pressemitteilung vom 16.07.2019
Stephan Röger, stellv. Pressesprecher
Pressestelle, Zentrum Kommunikation
T +49 30 65211-1780
F +49 30 65211-3780
pressestelle@diakonie.de
Diakonie Deutschland
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Caroline-Michaelis-Str. 1, 10115 Berlin www.diakonie.de
****************************************
Die Diakonie ist die soziale Arbeit der evangelischen Kirchen. Bundesweit sind etwa 525.000 hauptamtliche Mitarbeitende in rund 31.500 ambulanten und stationären Diensten der Diakonie wie Pflegeheimen und Krankenhäusern, Beratungsstellen und Sozialstationen mit 1,15 Millionen Betten/Plätzen beschäftigt. Der evangelische Wohlfahrtsverband betreut und unterstützt jährlich mehr als zehn Millionen Menschen. Etwa 700.000 freiwillig Engagierte sind bundesweit in der Diakonie aktiv.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Antworten