Arzneimittelähnliche Medizinprodukte - Verordnungsfähigkeit

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Arzneimittelähnliche Medizinprodukte - Verordnungsfähigkeit

Beitrag von Service » 19.09.2008, 11:10

BVMed klärt über die Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten auf

Berlin. Die Neuregelung zur Erstattung in Paragraph 31 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) bezieht sich nur auf „arzneimittelähnliche“ Medizinprodukte. Das sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen wie beispielsweise Hyaluronsäure, isotonische Kochsalzlösung oder viskoelastische Substanzen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, heute in Berlin hingewiesen. Hintergrund ist, dass es bei Ärzten, Krankenkassen, Medizinprodukteherstellern und Leistungserbringern teilweise große Verunsicherungen und Fehlinterpretationen zur Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten gibt.

Nach dem 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ musste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Zeit nach dem 1. Juli 2008 in einer Liste festlegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Eine Vielzahl von Anträgen ist derzeit beim G-BA im Verwaltungsverfahren, so dass mit einer kontinuierlichen Ergänzung der Liste zu rechnen ist. Anträge können weiterhin an den G-BA gestellt werden.

Gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte stellen die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nur einen Bruchteil am Gesamtvolumen dar. Unter den verordnungsfähigen Medizinprodukten subsumieren sich unter anderem fast alle Hilfsmittel (§ 33 SGB V), alle Verbandmittel (§ 31 Abs. 1 S.1 SGB V), Nahtmaterialien oder medizinische Implantate. In diesem Bereich gab es jedoch keine gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit, so der BVMed. Dass beispielsweise Verbandmittel weiterhin verordnungsfähig und nicht von der genannten Regelung betroffen sind, stellte der G-BA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelung explizit nach Auskunft des BVMed wie folgt klar:

„Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist abschließend in § 31 Abs. 1 Satz 1SGB V geregelt und daher nicht Gegenstand des Abschnittes I der Arzneimittel-Richtlinie.
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden.
Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.“

Das gleiche gelte nach Informationen des BVMed auch für die enterale Ernährung. Hierbei handele es sich nicht um Medizinprodukte sondern um diätische Lebensmittel. Diese sind ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V einbezogen worden. Die enterale Ernährung unterliege jedoch der Diätverordnung. Damit sei klar, dass auch Produkte der enteralen Ernährung nicht von der Neuregelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte betroffen seien, so der BVMed abschließend

Quelle: Pressemitteilung vom 19.9.2008 - 68/08
http://www.bvmed.de/presse/pressemittei ... language=1

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Verbandmittel sind uneingeschränkt verordnungsfähig

Beitrag von Presse » 17.06.2014, 09:45

BVMed-Pressemeldung 42/14
http://www.bvmed.de/verbandmittel-sind- ... ungsfaehig

"Verbandmittel sind uneingeschränkt verordnungsfähig"
BVMed-Klarstellung zur Verunsicherung um "arzneimittelähnliche Medizinprodukte"


Berlin | Medizinprodukte wie Verbandmittel, Hilfsmittel und Implantate fallen nicht unter die Regelung der "arzneimittelähnlichen Medizinprodukte" und sind davon unabhängig verordnungsfähig. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wegen anhaltender Fehlinformationen und Missverständnisse hin.

Hintergrund ist, dass eine Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) seit dem 1. Juli 2008 regelt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können (Arzneimittel-Richtlinie Anhang V). Gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte stellen die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nur einen sehr geringen Teil am Gesamtausgabenvolumen dar. Von dieser Ausnahmeregelung unabhängig sind Hilfsmittel (§ 33 SGB V), Verbandmittel (§ 31 Abs. 1 S.1 SGB V), Nahtmaterialien oder medizinische Implantate verordnungsfähige Medizinprodukte.

Dass Verbandmittel verordnungsfähig und somit nicht von der Regelung betroffen sind, stellte der G-BA in seinen tragenden Gründen zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AMR - Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten vom 15. Mai 2008) eindeutig klar. So ist der Versorgungsanspruch für Verbandmittel abschließend in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt.

Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind beispielsweise Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält, teilte der G-BA dem BVMed explizit mit. Damit wird deutlich, dass auch Verbandmittel wie Gele nach wie vor von der Verbandmitteldefinition grundsätzlich umfasst werden, so der BVMed.
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Pressetext online unter:
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Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln

Beitrag von WernerSchell » 11.05.2017, 18:02

BVMed-Pressemeldung 30/17
https://www.bvmed.de/neue-bvmed-infokar ... andmitteln

Neue BVMed-Infokarte informiert über die Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln

Berlin | Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert mit einer neuen Infokarte über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln. Die Infokarte berücksichtigt dabei die neue Verbandmittel-Definition aus dem im April 2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG). Die Infokarte kann unter http://www.bvmed.de/infokarten ( https://www.bvmed.de/de/bvmed/publikati ... andmitteln ) heruntergeladen oder beim BVMed bestellt werden.

Verbandmittel sind Medizinprodukte und keine Arzneimittel. Nach der neuen Definition sind Verbandmittel „Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“ Nach der Gesetzesbegründung entfällt die Verbandmitteleigenschaft nicht, wenn der Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen hat, die der Wundheilung dienen, beispielsweise indem er eine Wunde feucht hält, reinigt oder geruchsbindend bzw. antimikrobiell wirkt.

Alle Verbandmittel, die dieser Definition entsprechen, sind zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig. Der BVMed weist in seiner Infokarte darauf hin, dass bis zu zwölf Monate nach Vorlage einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung die bisherigen Verordnungs- und Erstattungsregeln zu Lasten der GKV in Kraft bleiben. Der G-BA muss die Richtlinie bis spätestens April 2018 vorlegen.

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https://www.bvmed.de/neue-bvmed-infokar ... andmitteln

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Der BVMed vertritt als Wirtschaftsverband rund 230 Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologiebranche. Im BVMed sind u. a. die 20 weltweit größten Medizinproduktehersteller im Verbrauchsgüterbereich organisiert. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland über 195.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.
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